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  • Juni 2018STEP up!: Das Stromeffizienz-Förderprogramm startet am 01.09.2018 in die vorerst letzte Runde | Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig

    Das Förderprogramm STEP up! zur Förderung investiver Stromeffizienzprojekte geht vom 01.09.-30.11.2018 in die 6. Und vorerst letzte Ausschreibungsrunde. Für die rechtzeitige Vorbereitung sind alle relevanten Antragsunterlagen und Informationen bereits online verfügbar:                                                                                                                    https://www.stepup-energieeffizienz.de/teilnehmen/ausschreibungsrunden                                                                                         

    Es gibt wieder zwei Ausschreibungen:

    • In der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) können reine Stromeffizienzprojekte gefördert werden.
    • Im Rahmen der geschlossenen Ausschreibung, die das Thema "Kombiprojekte Strom-Wärme" fokussiert, werden investive Projekte gefördert, bei denen zusätzlich wärmeseitig Energieeinsparungen erzielt werden können.

    Einige Fakten zur Erinnerung:

    1. Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind:
      1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kommunale Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
      2. Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die förderfähige Effizienzmaßnahmen im Rahmen eines Contracting-Vertrags bei antragsberechtigten Unternehmen durchführen
    2. Zuwendungsvoraussetzungen:
      1. Die Amortisationszeit muss (ohne Förderung) mehr als 3 Jahre betragen
      2. Eine Förderung bis zu 30% sind möglich
      3. Der Kosten-Nutzen-Grenzwert (in Förder-€/kWh) darf in dieser Ausschreibungsrunde maximal 0,10 €/kWh betragen

     

    Hinweis: Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig! Es werden jedoch ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen gefördert, die eine bedarfsabhängige Steuerung umfassen. Maßnahmen die lediglich die Erneuerung oder den Ersatz von Leuchtmitteln und/oder Leuchten umfassen, sind nicht förderfähig. Der Anteil der förderfähigen Kosten, der für Beleuchtungsmaßnahmen angesetzt wird, darf bei einem Einzelprojekt maximal einem Anteil von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten haben.