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  • Juli 2018Steuerentlastung thermische Abluftbehandlung § 51 EnergieStG

    Zu Untenstehendem hat der Zoll am 19.02.2018 mitgeteilt, dass eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 01. Januar 2018 eingetreten ist.

    Typischer Anwendungsfall unserer Kunden ist die thermische Nachverbrennung von lösemittelhaltiger Abluft aus Lackierprozessen.

    • Nach der neuen Rechtsprechung muss es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss, der darin besteht, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
    • Der Nachweis muss beinhalten, inwiefern sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind.
    • Bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung ab dem Steuerjahr 2018 ist somit eine aktualisierte Betriebserklärung beizufügen.

    Das Schreiben des Zolls finden Sie hier:

    http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/vst_thermische_abfall_oder_abluftbehandlung.html