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  • November 2013Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

    Die Bestimmungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV wurden in der Verordnung vom 14.08.2013 erneut angepasst. Weiterhin besteht die Möglichkeit für Stromkunden mit atypischem Netznutzungsverhalten ein individuelles Netzentgelt zu vereinbaren, wenn auf Basis vorliegender Daten sicher ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers erheblich vom ermittelten Hochlastzeitfenster des Energieversorgers abweicht. Dabei darf das individuelle Netzentgelt nicht weniger als 20 % des veröffentlichten Netzentgelts betragen.

    Weisen Unternehmen einen Verbrauch von über 10 GWh und über 7000 Benutzungsstunden jährlich nach, ist seitens des Netzbetreibers ebenfalls ein individuelles Netzentgelt nach folgendem Muster anzubieten:

    - Ab 7000 Benutzungsstunden jährlich 20 % des veröffentlichten Netzentgelts,
    - Ab 7500 Benutzungsstunden jährlich 15 % des veröffentlichten Netzentgelts,
    - Ab 8000 Benutzungsstunden jährlich 10 % des veröffentlichten Netzentgelts.

    Laut Bundesnetzagentur ist der Antrag auf Genehmigung zeitnah im Kalenderjahr und vor Beginn des Genehmigungszeitraums spätestens jedoch bis zum 30.09. des ersten Kalenderjahres des Genehmigungszeitraums zu stellen. Damit ist für zurückliegende Kalenderjahre kein Antragsverfahren möglich. Hier gilt es unbedingt zu beachten, dass sämtliche Vereinbarungen, die im Übrigen nach wie vor der Zustimmung der Regulierungsbehörde bedürfen, zum 31.12.2013 ihre Gültigkeit nach § 32 Abs. 8 StromNEV verlieren und neu getroffen werden müssen.