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  • März 2014Spitzenausgleich im Jahr 2014

    Im ersten Quartal 2014 wurden nähere Definitionen zum Thema Spitzenausgleich herausgegeben. Darüber hinaus gab es weitere Informationen zum konkreten Verfahren in 2014.

    Für alle Unternehmen (ISO 50001 und alternative Systeme) gilt:

    • In diesem Jahr wird nicht auf Vor-Ort-Begutachtungen verzichtet. Diese müssen im aktuellen Antragsjahr durchgeführt werden.
    • Die Testate müssen spätestens zum Ende des Antragsjahres ausgestellt werden.
    • Der Nachweis über ein funktionierendes Umwelt- oder Energiemanagementsystem ist weiterhin von einer akkreditierten Organisation oder einem akkreditierten Gutachter zu erstellen. Sollten sich diese Organisationen bei den Vor-Ort-Begehungen externer Auditoren bedienen, müssen auch jene den amtlichen Vordruck unterschreiben, um den Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen zu erklären.
    • Sind alle Unterlagen zum 31.12. des Antragsjahres eingereicht und die Voraussetzungen erfüllt, kann auch nach Ablauf des Antragsjahres noch eine nachträgliche Dokumentenprüfung erfolgen. Verfügt ein Unternehmen bereits über ein EnMS, muss lediglich eine Bestätigung des Überwachungsaudits frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres vorliegen.

     

    Für alternative Systeme nach Anlage 2 SpaEfV gilt darüber hinaus:

     

    • Hinsichtlich der Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger darf die Erfassung wie gehabt frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnen.
      Der 12-Monatszeitraum darf grundsätzlich nur für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme stellt das Jahr 2014 dar, wo auch die Daten aus 2013 teils nochmal genutzt werden können.
    • Die Auflistung energieverbrauchender Anlagen muss nach derzeitigem Stand ca. 66 % – 95 % des Energieverbrauchs abdecken. Näheres hierzu ist noch nicht konkretisiert und sollte im Zweifel mit dem Testierer im Vorgespräch geklärt werden.

     

    Für ISO 50001-Systeme gilt neben den erstgenannten Punkten:

     

    • Hinsichtlich der Wesentlichkeit, soll die Nachweisführung in Abhängigkeit von der Energierelevanz für Standorte und Unternehmensteile erfolgen, die auch tatsächlich für den Gesamtverbrauch eine Rolle spielen. Es soll gewährleistet werden, dass mindestens 95 % des Gesamtenergieverbrauchs abgedeckt werden.