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  • April 2014Besondere Ausgleichsregelung EEG (Kurz: BesAR)

    Die Regelungen zur BesAR werden auch im neuen EEG, allerdings neu in den §§ 60 ff. zu finden sein. Derzeit werden 62 Branchen aufgelistet und in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Erste enthält die Sektoren, für die eine Umlagenbegrenzung generell in Frage kommt. In der zweiten Liste werden Branchen aufgeführt, die eine Handelsintensität von mehr als 4 % erreichen. Beide Listen werden noch angepasst und orientieren sich zukünftig an den EU-Leitlinien.

    Die Voraussetzungen zum Erhalt der Entlastungen haben sich ebenfalls geändert. Zwar bleibt der Grenzwert von 1 GWh bestehen, doch soll es künftig ein anderes Verhältnis zur Bruttowertschöpfung geben. Für Unternehmen mit geringer Handelsintensität beträgt dieses statt 14 % fortan 25 %. In die Berechnung selbst sollen weiterhin andere Faktoren mit einfließen, bspw. können Personalkosten für Leiharbeitnehmer nicht mehr abgezogen werden. Zudem muss nun ein zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 (durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft) vorliegen, um den Antrag stellen zu können und zwar bereits ab der 1. GWh und nicht mehr ab der 10. GWh.

    Ein weiterer Punkt besagt, dass als Abnahmestelle nun explizit Eigenversorgungsanlagengelten ab 2015, wie alle anderen Entnahmepunkte, einen Stromzähler benötigen.
    Für selbstständige Unternehmensteile erfolgt eine Entlastung nur noch, wenn die Branche entsprechend verzeichnet ist und die Erlöse überwiegend mit externen Dritten erzielt werden.
    Die konkrete Höhe der Umlagenbegrenzung beträgt grundsätzlich fortan mindestens 20 % der regulären Umlagen, maximal aber nur bis zu 4 % der Bruttowertschöpfung. In Härtefallen kann die Deckelung auf 0,5 % reduziert werden.

    Die materielle Ausschlussfrist ist weiterhin der 30.06., wobei für 2014 einmalig der 30.09. festgelegt wird.

    Beachten Sie: Die materielle Ausschlussfrist beinhaltet jedoch nur die Bescheinigung der Wirtschaftsprüfer und der Zertifizierungsstellen. Weitere Unterlagen müssen beigefügt werden, sollen jedoch bei Fehlen nicht automatisch zum Versäumnis der Frist führen!

     

    Beachten Sie weiterhin: Das BAFA beabsichtigt, im Mai 2014 das elektronische Antragsformular in einer überarbeiteten Version zu öffnen. Dieses soll dann bereits die zusätzlichen Kriterien des EEG 2014 berücksichtigen.