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  • Juni 2014Besondere Ausgleichsregelung EEG (Kurz: BesAR)

    Wie bereits berichtet haben sich im Zuge der EEG-Novellierung Veränderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung ergeben. Kurz zusammengefasst bedeutet dies:

    Voraussetzungen für die zukünftige Privilegierung:

    • Jahresstromverbrauch > 1GWh an einer Abnahmestelle
    • produziertes Unternehmen, benannt auf Liste 1 oder 2 der Anlage 4 EEG
    • Anteil der Stromkostenintensität beträgt mind. 16 % (Liste 1)  bzw. 20 % (Liste 2)
    • Nachweis eines EnMS für das gesamte Unternehmen
      - Anteil der Stromkostenintensität beträgt mind. 16 % (Liste 1)  bzw. 20 % (Liste 2)
      - Nachweis eines EnMS für das gesamte Unternehmen 

    Bitte beachten Sie:

    • Die Bruttowertschöpfung ist neu zu Faktorkosten anzusetzen. Grundlage der Berechnung bleibt weiterhin die Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4,
      Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, jedoch dürfen Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse NICHT mehr abgezogen werden
    • Die Stromkostenintensität muss zukünftig als Mittelwert der letzten drei Geschäftsjahre die geforderten Prozentwerte erreichen.
    • Die Stromkostenintensität soll zukünftig auf Basis von branchenspezifischen durchschnittlichen Strompreisen berechnet werden. Es werden keine tatsächlichen Stromkosten mehr berücksichtigt.

    Die Höhe der zukünftigen EEG-Begrenzung erfolgt auf folgender Basis:

    • Zahlung der vollen EEG-Umlage für die erste GWh
    • Begrenzung der EEG-Umlage für die Menge über 1 GWh auf grundsätzlich 15 % der Umlage; ABER:
      - Begrenzung der Belastung auf 4 % („Cap“) bzw. 0,5 % („Super -Cap“) der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
      - Mindestumlage: 0,1 ct/kWh, bei Unternehmen der Branchen der NE-Metalle: 0,05 ct/kWh

    Übergangsregelungen
    Mit der Neuregelung wird auch von Unternehmen mit einem Stromverbrauch > 5 GWh der Nachweis eines zertifizierten EnMS verlangt. Da dies in Anbetracht der kurzfristigen Festlegung dieser Anforderung in 2014 oftmals nicht mehr umzusetzen ist, gilt hier eine Übergangsregelung für das Antragsjahr 2014. Das Unternehmen kann auf den Nachweis des Zertifikates verzichten, wenn es dem BAFA nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, ein gültiges Zertifikat zu erlangen. Dieser Nachweis muss enthalten:

    • Stellungnahme des Unternehmens, dass eine rechtzeitige Umsetzung des EnMS nicht möglich war
    • Stellungnahme eines Zertifizierers, dass eine fristgerechte Zertifizierung innerhalb der Antragsfrist ebenfalls nicht möglich war

     

    Für die Ermittlung der Stromkostenintensität gelten ebenfalls Übergangsregelungen:

    • Antragsjahr 2014: Ermittlung der Stromkostenintensität auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und tatsächlicher Stromkosten
    • Antragsjahr 2015: Ermittlung der Stromkostenintensität auf Basis des Mittelwertes der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre und tatsächlicher Stromkosten
    • Ab dem Antragsjahr 2016: Ermittlung der Stromkostenintensität auf Basis des Mittelwertes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und branchenspezifischer durchschnittlicher Strompreise

     

    Unternehmen, welche auf Grund der Neuregelung ab dem Antragsjahr 2014 nicht mehr privilegiert werden, können weiterhin von einer Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 % profitieren, wenn einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:

    • Das Unternehmen kann keiner der Branchen auf Liste 1 bzw. Liste 2 zugeordnet werden
    • Das Unternehmen ist zugehörig zu Liste 1 oder zu Liste 2, erreicht aber nur mind. 14 % der Stromkostenintensität

    Dabei darf sich die Belastung durch die EEG Umlage gegenüber dem Vorjahr jedoch höchstens verdoppeln.
    Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Übergangsregelungen nur greifen, wenn das Unternehmen für 2014 einen gültigen Begrenzungsbescheid nachweisen kann.