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  • Oktober 2014Änderungen des EDL-Gesetzes

    Im aktuellen Diskussionsentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen ..." wird derzeit besonders der Artikel 8 der Energieeffizienzrichtlinie intensiv besprochen. Danach sollen alle Unternehmen, die kein KMU (kleines und mittleres Unternehmen) sind, verpflichtet werden, bis 05.12.2015 ein Energieaudit nach
    DIN EN 16247 durchzuführen bzw. ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 einzuführen bzw. zu betreiben. Diese Unternehmen haben zudem einen (internen oder externen) Energiemanagementbeauftragten zu benennen.

     

    Betroffen von dieser Regelung sind auch viele Stadtwerke und kommunale Versorger. Hier bietet sich jetzt die Chance, durch die Einführung eines EnMS das entsprechende Fachwissen aufzubauen, um auch die eigenen Kunden effektiv und effizient zu beraten. Auch das Thema Energieeffizienznetzwerke rückt wieder verstärkt in den Vordergrund. Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkomplex bzw. Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von EnMS oder individuellen Energieeffizienznetzwerken haben, sprechen Sie uns bitte an.

     

    Spitzenausgleich (SpaEfV)
    Auch im Bereich des Spitzenausgleichs gab es in den letzten Monaten einige Klarstellungen und weitere Erläuterungen.

    • Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es zulässig ist, an verschiedenen Standorten unterschiedliche Energiemanagementsysteme zu betreiben (Mischsysteme)?
      Die Zulässigkeit dieser Mischsysteme wurde bestätigt sofern die diversen Systeme das Unternehmen vollständig betrachten.
    • Als Energieträger sind alle Energien zu verstehen (Strom, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft, Kraftstoffe, ...) unabhängig davon, ob für diesen Energieträger einen Antrag auf Entlastung gestellt wird.
    • Wichtig ist ebenfalls, dass der Antrag alle Unternehmensteile, Standorte und Prozesse beinhaltet (<5 % Regelung / Wesentlichkeitsschwelle).

    Förderung von Energiemanagementsystemen
    Die Richtlinie der Förderung von Energiemanagementsystemen vom 22. Juli 2013 wurde konkretisiert. So wurde festgelegt, das es ab 01. August 2014 nicht mehr möglich ist, Unternehmen zu fördern, die die BesAR in Anspruch nehmen.
    Lediglich Unternehmen mit einem Stromverbrauch < 5GWh, die im Rahmen der BesAR ein alternatives System einführen, sind ausnahmsweise für die Förderung einer Erstzertifizierung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001 antragsberechtigt.

    Besondere Ausgleichsregelung EEG (Kurz: BesAR)
    Am 01. August 2014 ist das neue EEG in Kraft getreten. Die Reform stellt nach Aussage der Bundesregierung die größte und weitreichenste Änderung des EEG seit seiner Einführung dar. Wie im Juni berichtet, haben sich diverse Änderungen in der BesAR ergeben. Die Voraussetzungen für die Privilegierung richten sich nach dem Jahresstromverbrauch (größer 1GWh an einer Abnahmestelle), der Zugehörigkeit des produzierenden Unternehmens auf Liste 1 oder 2 der Anlage 4 EEG, dem Anteil der Stromkostenintensität (mind. 16 % Liste 1 - ab 2015 17 % bzw. 20 % Liste 2) und dem Vorhandensein eines zertifizierten Energiemanagementsystems.