März 2015Verabschiedung Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Der Bundesrat hat mit reichlich Verspätung das Gesetz zur Änderung des EDL-G verabschiedet. Zentraler Punkt der Novelle ist die Umsetzung des Artikels 8 Abs. 4 der europäischen Energieeffizienzrichtlinie. In Deutschland sind von der neuen Regelung mindestens 50.000 Unternehmen betroffen.
Demnach müssen Unternehmen, die nicht unter die Definition der EU-Kommission für KMUs (kleine und mittlere Unternehmen) fallen, erstmalig bis zum 05.12.2015 und danach mindestens aller 4 Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen. Verpflichtet sind auch Unternehmen, die aufgrund von Beteiligungsanteilen von oder an anderen Firmen nicht unter die Definition für KMUs fallen. Unternehmen mit unterschiedlichen aber in den Prozessen vergleichbaren Standorten haben die Möglichkeit, Cluster zu bilden.
Unternehmen, die über die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits hinausgehen möchten und sich für die Implementierung eines Energie-managementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems nach EMAS entscheiden, wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 eingeräumt. In diesem Fall müssen allerdings bis zum 05.12.2015 ein schriftlicher Beschluss der Geschäftsführung zur Einführung eines EnMS und die Ermittlung der Energiequellen sowie die Bewertung des Energie-verbrauchs als Nachweis vorliegen (Punkt 4.4.3 a der DIN EN ISO 50001). Das Zertifikat einer Akkreditierungsgesellschaft muss dann bis zum 31.12.2016 ausgestellt sein.
Die Missachtung der Vorgaben werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert. Das Gesetz muss in den nächsten Wochen noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.Spitzenausgleich 2015 wird in voller Höhe gewährt
Das Bundeskabinett hat bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben. Grundlage der Kabinettsentscheidung ist ein Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI). In diesem wird für das im Antragsjahr 2015 maßgebliche Bezugsjahr 2013 eine Reduktion der Energieintensität von 4,5 Prozent bestätigt. Das Ergebnis des Produzierenden Gewerbes liegt somit deutlich über der Zielvereinbarung von 1,3 Prozent gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Damit kann Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der sogenannte Spitzenausgleich (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) auch 2015 in voller Höhe gewährt werden.