Juni 2016Neue Verordnung zur Umsetzung von Transparenzpflichten für das EnergieStG und StromStG
Ab dem 01.07.2016 gilt für Steuerbegünstigungen neu die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind unter anderem die §§ 54 & 55 des Energiesteuergesetzes und die §§ 9b & 10 des Stromsteuergesetzes.
Neu ist, dass Begünstige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige- oder Erklärungspflicht bis zum 30.06. des Folgejahres haben. Der Inhalt dieser Mitteilung umfasst Name, Anschrift, Identifikator, Art und Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms, Steuerentlastung, Wirtschaftszweig und ob ein KMU-Status besteht. Eine Befreiung von dieser Anzeigepflicht muss bis 30.06. eines laufenden Steuerjahres beim HZA eingehen und gilt bei Annahme 3 Jahre. Berechtigt für diese Befreiung ist ein Unternehmen sofern die Begünstigung in den letzten 3 Kalenderjahren unter 150.000 €/a lag.