NEWS

  • Juli 2016Änderungen für den Messstellenbetrieb nach KWKG 2016

    Die neuen Verpflichtungen des KWKG 2016 im Bereich des Messwesens sind nicht nur für die Errichtung neuer Anlagen relevant. Seit dem 1. Juli 2016 gelten Neuerungen in Teilen auch für die Betreiber von Bestandsanlagen.
    Die bisherigen Regelungen ermöglichten es den Betreibern kleiner BHKW (bis 100 kW_el) ihren erzeugten sowie den in das Netz eingespeisten Strom selbst zu messen, ohne dabei Messstellenbetreiber im Sinne der Anforderungen des EnWG sein zu müssen. Das KWKG 2016 hebt nun vorgenannte Regelung mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf.

    Der Zähler, welcher die für den KWK-Zuschlag maßgebliche Nettostromerzeugung des BHKW erfasst, steht regelmäßig im Eigentum von BHKW-Betreibern. Da dieser Zähler obligatorisch ist, wird diese Messeinrichtung zumeist bereits bei der Herstellung von Blockheizkraftwerken als sogenannter geeichter „Hutschienenzähler“ im Steuerschrank des BHKW installiert und anschließend vom BHKW-Betreiber genutzt. Neu ist nun, dass der Messstellenbetrieb unter Beachtung aller Anforderungen der §§ 21b bis 21h EnWG sowie weiterer Vorschriften vorgenommen werden muss. Grundzuständig für die Messung ist damit nicht mehr der Anlagenbetreiber sondern der örtliche Verteilnetzbetreiber.

    Für Sie als Betreiber eines BHKW mit einer elektrischen Leistung bis 100 kW besteht damit die Pflicht, sicherzustellen, dass die Anforderungen des KWKG hinsichtlich des Messstellenbetriebs umgesetzt werden. Alternativ zur Zuständigkeit des Netzbetreibers können Sie aber auch einen unabhängigen Messstellenbetreiber beauftragen oder die Messung in der Rolle eines ordentlichen Messstellenbetreibers selbst vornehmen. Für letztgenanntere Variante wird jedoch die Erfüllung etlicher Voraussetzungen (z.B. Fachkunde) verlangt.