NEWS

  • August 2016Neuregelungen: Besondere Ausgleichsregelung EEG (BesAR)

    Am 08.07.2016 hat das neue „EEG 2017“ den Gesetzgebungsprozess passiert. Die Reform tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

    Neu in § 64: Sofern bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, die Stromkostenintensität mindestens 14 % betragen hat, diese aber unter den aktuell geforderten 17 % liegt, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 %.
    Für Unternehmen, die der Branchenzuordnung auf Liste 2 der Anlage 4 angehören, muss die Stromkostenintensität nach wie vor 20 % und mehr betragen, um die Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen zu können.

    Weiterhin wurde der Unternehmensbegriff § 103 Absatz 5 in klarer geregelt:

    bisherige Definition: „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird
    neue Definition: „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

    Das bedeutet, dass Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht im Rahmen der BesAR begrenzt werden  konnte,  weil  sie  nicht  unter  den  Unternehmensbegriff  nach  § 5  Nummer 34  des  EEG 2014 fielen, können einen Antrag auf Begrenzung  der  EEG-Umlage  für  die  Begrenzungsjahre  2015,  2016  und  2017 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschlussfrist) stellen.