März 2016Beachten Sie: Meldefristen für reduzierte KWK-Umlage
Bitte beachten Sie, dass die Meldefrist für eine reduzierte KWK-Umlage am 31.03. endet. Um die reduzierte KWK-Umlage in Anspruch zu nehmen, müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit ihren im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.
Mit der Novelle des KWKG wurde die vorgenannte Meldefrist neu eingeführt. Sie finden die Regelungen hierzu in § 26 KWKG 2016. Beachten Sie auch, dass Drittmengen vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen sind.
Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über vier Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.Möchten Sie eine reduzierte § 19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage in Anspruch nehmen, so hat die Meldung an den Netzbetreiber hierzu ebenfalls bis zum 31.03. zu erfolgen.