EnSikuMaV

von: Johann Breiter | September 2022

Gültigkeit: 01.09.2022 - 15.04.2023 Anforderungen

Die Kurzfristenergie­versorgungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung - EnSikuMaV richtet sich unter anderem an Unternehmen der Privatwirtschaft. Für diese gelten folgende Vorschriften:

Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9)

Gas- und Wärmelieferanten, die ihre Kunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgen, müssen jene über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise kommenden Energiepreissteigerungen sowie über mögliche Einsparpotenziale bis zum 30.09.2022 informieren.

Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten haben bis zum 31.10.2022 Zeit, sind jedoch verpflichtet, spezifische Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten der jeweiligen Wohneinheit zu geben. Zudem müssen Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder vergleichbaren Einrichtung angegeben werden.

Bei weiteren Preissteigerungen müssen innerhalb eines Monats erneut Informationen bereitgestellt werden.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10)

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, sofern dadurch nicht die Funktion eines Fluchtweges behindert wird.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11)

Der Betrieb Leuchtwerbung ist nur von 16 Uhr bis 22 Uhr erlaubt. Ausnahmen gelten unter anderem für Tankstellen und Bushaltstellen.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 12)

Unternehmen dürfen von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie um 1 Grad nach unten abweichen.

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