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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Januar 2025Aktualisierungspflichten für Abwärme-Plattform – Nächster Stichtag 31. März 2026

    Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) sind Unternehmen dazu verpflichtet, die auf der Plattform für Abwärme eingestellten Informationen jährlich bis zum 31. März zu übermitteln oder zu aktualisieren.

    Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) teilt die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) mit, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 2025 keine meldepflichtigen Änderungen erwartet werden. Daher verschiebt sich die nächste reguläre Aktualisierungspflicht auf den 31. März 2026.

    Unabhängig davon sind Unternehmen verpflichtet, ihre Angaben auf der Plattform stets aktuell zu halten. Änderungen, die mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit von Dauer sind, müssen unverzüglich gemeldet werden. Diese Regelung dient der Transparenz und Effizienz im Umgang mit Abwärme.

    Unternehmen werden dazu aufgerufen, ihre Daten regelmäßig zu überprüfen, um ihrer Meldepflicht nachzukommen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

    Nähere Informationen dazu finden Sie in der aktuellen Version 1.4 des Merkblatts für die Plattform für Abwärme auf den Seiten der BfEE.

  • Januar 2025DEHST veröffentlicht aktualisierte Version des Hinweispapiers zu ökologischen Gegenleistungen

    Eine überarbeitete Fassung des Hinweispapiers zu den ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen gemäß §§ 10 bis 12 der BECV steht ab sofort auf der Internetseite der DEHSt zur Verfügung.

    Die Aktualisierung berücksichtigt neue Antworten (FAQ) des DIN-Normenausschusses Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS) zu Fragen rund um die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach DIN EN ISO 50001:2018. Insbesondere wird die Möglichkeit hervorgehoben, den Neubau oder die Erweiterung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – etwa Photovoltaik-, Wind- oder Geothermieanlagen – als Energieeffizienzmaßnahme im Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2018 anzurechnen.

    Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 2.1 des aktualisierten Hinweispapiers.

  • Dezember 2024Nationale Umsetzung der Industrie-Emissionsrichtlinie

    Das Bundesumweltministerium hat erste Entwürfe zur nationalen Umsetzung der Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) in die Verbändeanhörung eingebracht.

    Hintergrund

    Die IED bildet die europäische Grundlage für die Zulassung und den Betrieb umweltrelevanter Industrieanlagen. Die überarbeitete Fassung ist am 4. August 2024 in Kraft getreten und muss bis Juli 2026 in deutsches Recht übertragen werden.

    Wesentliche Änderungen umfassen die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf neue Sektoren wie Intensivtierhaltung, Bergbau und Batterieproduktion, strengere Emissionsgrenzwerte sowie erweiterte Berichtspflichten, einschließlich der Verpflichtung zur Einführung eines Umweltmanagementsystems.

    Nationale Umsetzung

    Die aktuellen Entwürfe umfassen ein Mantelgesetz und eine Mantelverordnung, die die Anforderungen der überarbeiteten EU-Richtlinie zu Industrie- und Tierhaltungsemissionen umsetzen sollen.

    Das Artikelgesetz sieht unter anderem Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundesberggesetzes sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vor. Mit der Mantelverordnung sollen zahlreiche Verordnungen zum BImSchG angepasst werden. Zudem ist die Einführung einer neuen 45. BImSchV geplant, die Managementvorgaben und Umweltleistungswerte für Industrieanlagen (IE-Managementverordnung) umsetzen soll.

    Ein Kabinettsentwurf wird voraussichtlich erst nach der Bundestagswahl vorgelegt. Zusätzlich ist ein Maßnahmenpaket zur Anpassung von Verwaltungsvorschriften, unter anderem der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), vorgesehen.

    Geplante Änderungen im BImSchG

    Wichtige Änderungen des BImSchG, die Auswirkungen auf nachgelagerte Regelungen und Verordnungen haben, umfassen:

    • Erweiterung des Gesetzeszwecks um Gesundheitsschutz, Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft.
    • Präzisierungen in Begriffsbestimmungen, einschließlich:
      • Berücksichtigung von Gesundheits- und Klimaschutz,
      • Einführung neuer Begriffe wie Zukunftstechniken, tiefgreifende industrielle Transformation und damit verbundene Umweltleistungen.
    • Ergänzungen der Betreiberpflichten wie:
      • Nutzung erneuerbarer Energien,
      • Förderung von Ressourceneffizienz, einschließlich Wasserwiederverwendung,
      • verpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems für IED-Anlagen.

    Die vollständigen Referentenentwürfe sowie ein zusammenfassendes Factsheet finden Sie auf der Webseite des BMUV.

  • Dezember 2024Energiepreisbremsen: FAQ erneut aktualisiert

    Die FAQ-Liste zur Strompreisbremse wurde mit Stand vom 22.11.2024 überarbeitet und ist auf der Website der Prüfbehörde zum Download verfügbar. Dabei wurden insbesondere die FAQs zur Selbsterklärung der Höchstgrenzen angepasst.

    Neue Regelungen zur Weiterverteilung

    Eine wesentliche Neuerung betrifft das Verfahren bei der Weiterverteilung von Strom. Unternehmen, die Strom über das Netz beziehen und diesen beispielsweise über eine Kundenanlage direkt weiterleiten, werden nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des StromPBG eingestuft.

    Fristen für Weiterverteiler und Letztverbraucher

    Für Unternehmen, die Strom von Weiterverteilern als Letztverbraucher beziehen oder selbst unter diesen Bedingungen als Weiterverteiler agieren, gelten besondere Fristen:

    • Antrag auf Feststellung der Höchstgrenzen: Frist bis zum 20.12.2024.
    • Abgabe der finalen Selbsterklärung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG): Frist bis zum 31.01.2025.

    Weitere Details zu den Voraussetzungen und Fristen sind den aktualisierten FAQ-Dokumenten zu entnehmen:

    FAQ-Liste zur Strompreisbremse (Stand 22.11.2024)

    FAQ zu Höchstgrenzen, Selbsterklärungen und Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG (Stand 22.11.2024)

  • Dezember 2024Strom- und Energiesteuer – Änderungen im Antragsverfahren auf Entlastungen im Jahr 2025

    Die Generalzolldirektion hat Änderungen für die Antragsverfahren auf Strom- und Energiesteuerentlastungen mitgeteilt, welche ab dem 01.01.2025 gelten. Dies betrifft folgende Themen:

    Änderung der Vorlagepflicht

    Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Verpflichtung, im Rahmen der Antragsstellung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzulegen. Dies betrifft Anträge auf Steuerentlastungen gemäß §§ 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 51, 54 Energiesteuergesetz sowie §§ 9a, 9b Stromsteuergesetz. Dies wurde in einer Fachmeldung der Generalzolldirektion bekanntgegeben.

    Die Erleichterung gilt ebenfalls, wenn Steuerentlastungen auf Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden sollen.

    Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) weiterhin auf Verlangen eingereicht werden muss.

    Einführung einer Online-Verpflichtung

    Ab dem 1. Januar 2025 wird für Anträge auf Steuerentlastungen gemäß § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) eine verpflichtende Online-Einreichung eingeführt. Dies geht aus einer Fachmeldung der Generalzolldirektion hervor. Die entsprechenden Änderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werden derzeit vorbereitet.

    Parallel dazu werden die bereits im Zoll-Portal verfügbaren Antragsformulare (1453/1118) zum 1. Januar 2025 grundlegend überarbeitet. Der Zugang wird ausschließlich über ein ELSTER-Geschäftskundenkonto möglich sein.

    Infolge dieser Neuerung werden die Formulare weder über die Zoll-Website noch über das FMS der Bundesfinanzverwaltung verfügbar sein. Auch ein postalischer Versand an das zuständige Hauptzollamt ist künftig ausgeschlossen.

    Die Frist zur Antragstellung für Steuerentlastungen gemäß § 9b StromStG und § 54 EnergieStG für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen bleibt davon unberührt und endet am 31. Dezember 2025.

    Anpassung der Anzeige- und Informationspflichten

    Die Generalzolldirektion informiert in einer Fachmeldung über Änderungen bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht.

    Abgesenkte Meldeschwelle gemäß EnSTransV

    Mit der 2023 geänderten Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gilt für das Meldejahr 2025 eine abgesenkte Meldeschwelle von 100.000 Euro. Diese betrifft alle im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen oder in Anspruch genommenen Begünstigungen. Die Meldefrist über das Zoll-Portal für das Kalenderjahr 2024 endet am 30. Juni 2025.

    Entfall der Vorlagepflicht für die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

    Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen mit einer jährlichen Entlastungssumme von bis zu 10.000 Euro je Tatbestand die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ nicht mehr vorlegen. Sie ist nur auf Verlangen erforderlich.

    Hinweis: Bei unterjähriger Antragstellung muss die Entlastungssumme auf den entsprechenden Zeitraum heruntergerechnet werden. Falls die Grenze dennoch überschritten wird, ist eine Erklärung erforderlich.

    Neue Anforderungen für Unternehmen in Schwierigkeiten und bei offenen Rückforderungsanordnungen

    Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) oder Unternehmen mit offenen Rückforderungsanordnungen sind von staatlichen Beihilfen ausgeschlossen. Daher bleibt die „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ verpflichtend.

    Ab 2025 müssen zusätzlich die Bilanzkennzahlen im Formular eingetragen werden. Diese Werte entsprechen den bereits im Formular 1139 zu berechnenden Kennzahlen, die zur Prüfung des UiS-Status dienen. Der Zoll empfiehlt, die Hinweise im Formular sorgfältig zu beachten.

    Wegfall der Patronatserklärung als Sicherungsmittel

    Ab dem 1. Januar 2025 werden Patronatserklärungen nicht mehr als Sicherungsmittel akzeptiert, um die Kriterien für den UiS-Status zu umgehen.

    Die Europäische Kommission begründet dies wie folgt:

    „Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als ausreichend, da sie keine tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel des Beihilfeempfängers oder eine Verringerung seiner Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirken, um den UiS-Status aufzuheben.“

  • Dezember 2024Unterstützung für Unternehmen bei der Umsetzung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689

    Mit der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die seit dem 1. August 2024 gilt, hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen geschaffen, um den Einsatz von KI-Systemen sicher und transparent zu gestalten. Die Verordnung tritt am 2. August 2026 in Kraft.

    Um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen, hat der Bitkom einen detaillierten Umsetzungsleitfadenentwickelt. Dieser hilft, die Vorgaben der Verordnung zu verstehen und praktisch anzuwenden. Begleitend dazu wurde ein Click-Through-Tool entwickelt, das Nutzer Schritt für Schritt durch die Bewertung und Einstufung von KI-Systemen führt, um die regulatorischen Anforderungen effizient zu erfüllen.

    Wichtige Schwerpunkte des Leitfadens:

    • Risikoklassen von KI-Systemen: Die Verordnung unterteilt KI-Systeme in vier Risikokategorien (minimal, begrenzt, hoch und inakzeptabel). Unternehmen müssen ihre Systeme entsprechend klassifizieren.
    • Konformitätsbewertung: Je nach Risikoklasse sind unterschiedliche Prüf- und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
    • Technische und organisatorische Anforderungen: Der Leitfaden beschreibt konkrete Maßnahmen wie Transparenz, Datenqualität und IT-Sicherheit.

    Die Unterstützung ist dringend notwendig: Laut Bitkom sehen 40 % der Unternehmen rechtliche Unsicherheiten als Hindernis für den Einsatz von KI. Bei Unternehmen, die KI bereits einsetzen, liegt dieser Wert sogar bei 68 %. Der Leitfaden und das Tool sollen dazu beitragen, diese Unsicherheiten zu reduzieren und Unternehmen eine rechtssichere Nutzung von KI-Systemen zu ermöglichen.

    Weiterführende Informationen und das Online-Tool finden Sie auf der Website der Bitkom.

  • Dezember 2024Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie: Strengere Grenzwerte und neue Herausforderungen für Deutschland

    Am 20. November 2024 wurde die neue EU-Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa veröffentlicht. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Luftqualität in der EU schrittweise auf ein Niveau zu bringen, das nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen als unschädlich gilt. Dabei strebt sie eine schadstofffreie Umwelt bis spätestens 2050 an.

    Strengere Grenzwerte für 11 Luftschadstoffe

    Konkret legt die Richtlinie Grenzwerte für insgesamt elf Luftschadstoffe fest, die ab dem 1. Januar 2030 verbindlich eingehalten werden müssen. Dazu zählen Feinstaub (PM2,5), Stickstoffdioxid (NO₂) und andere Schadstoffe, die maßgeblich für Umwelt- und Gesundheitsprobleme verantwortlich sind.

    Maßnahmen gegen Grenzwertüberschreitungen

    Sollten die neuen Grenzwerte überschritten werden, sind die betroffenen Gebiete verpflichtet, Luftqualitätspläne mit gezielten Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aufzustellen. Das Umweltbundesamt prognostiziert, dass in Deutschland die strengeren Grenzwerte insbesondere an verkehrsnahen Messstationen zu Überschreitungen führen könnten – und das nicht nur kurzfristig. Das UBA erwartet, dass bis 2030 weiterhin Grenzwertverletzungen für Feinstaub (PM2,5) und Stickstoffdioxid auftreten werden. Eine Einhaltung der Grenzwerte hält das Amt erst ab 2035 für möglich – allerdings sei dies insbesondere bei Feinstaub mit großen Anstrengungen verbunden.

    Mitgliedstaaten können Fristverlängerungen beantragen, wenn besondere Umstände vorliegen. Je nach Situation können die neuen Grenzwerte dann bis spätestens 2040 erfüllt werden.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen, um eine Reihe spezifischer Artikel und Anhänge der Richtlinie bis spätestens 11. Dezember 2026 in nationales Recht zu übertragen. Die wesentlichen Regelungen der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinie, einschließlich der neuen Grenzwerte, treten am 12. Dezember 2026 in Kraft.

    Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen EU-Richtlinie sowie in der Analyse des Umweltbundesamtes.

  • Dezember 2024Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

    Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

    Folgende Änderungen sind umgesetzt:

    • Erweiterte Mitwirkungs- und Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B; so hat der Veranlasser von Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen über vorhandene und vermutete Gefahrstoffe vorzulegen.
    • Gefährdungsbeurteilung – neben Arbeitsplatz- und biologischen Grenzwerten sollen entsprechend dem Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der Beurteilung aufgenommen werden.
    • Grundpflichten – sofern dem Arbeitgeber keine Grenzwerte vorliegen, hat er regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durchgeeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen.
    • Besondere Schutzmaßnahmen – grundsätzlich sind die technischen Schutzmaßnahmen so zu ergreifen, dass die Exposition der Beschäftigten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Konkretisiert werden sollen die Regelungen zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Unter anderem werden Vorgaben und Bedingungen genannt, die umzusetzen sind, wenn bei Tätigkeiten die Toleranzgrenzwerte überschritten werden.
    • Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten – der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, indem die Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten erfasst wird. Zudem müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die im Bereich eines hohen Risikos ausgeübt werden unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und einen Maßnahmenplan beizufügen.
    • Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest – Konkretisierung der Verbote und Ausnahmen. Zudem werden die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Arbeiten mit Asbest festgelegt, so ist z.B. ein Arbeitsplan mit Angaben zum Arbeitsverfahren, den Arbeitsmitteln, den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und das Prüfverfahren zum Nachweis der „Asbestfreiheit“ nach den durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Auch Anzeigepflichten und Zulassung durch die zuständige Behörde werden geregelt.

     

  • November 2024Rat zur Praxis für Solaranlagen mit Inanspruchnahme der Volleinspeisevergütung

    Die Clearingstelle EEG | KWKG informiert: 

    Aufgrund der in der Anwendungspraxis bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Volleinspeisevergütung rät die Clearingstelle Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dazu, spätestens am 30. November 2024 ihren Netzbetreibern schriftlich zu melden, dass sie im Jahr 2025 den gesamten in ihrer Solaranlage erzeugten Strom ins Netz einspeisen wollen, und hierfür die erhöhte Volleinspeisevergütung verlangen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der Clearingstelle EEG | KWKG.

  • November 2024Meldungen der Abwärmemengen nach §17 EnEfG ab sofort möglich

    Unternehmen, die gemäß § 17 EnEfG verpflichtet sind, Ihre Abwärmemengen an die Plattform für Abwärme zu melden, können sich seit dem Frühjahr auf der Plattform für Abwärme registrieren, um ihre Abwärmepotentiale anzugeben. Seit dem 5. November ist es nun möglich, die erforderlichen Meldungen über das Portal einzureichen. Diese Meldungen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2025 erfolgen.

    Für die vereinfachte Erfassung einer größeren Anzahl von Abwärmepotentialen steht ein Bulk-Upload-Feature zur Verfügung. Dieses funktioniert mithilfe einer Vorlage im CSV-Format, die direkt auf der Plattform für Abwärme heruntergeladen werden kann. Das BAFA hat dazu eine Beispieldatei und eine ausführliche Dokumentation im technischen Leitfaden des Portals bereitgestellt.

    Sowohl die Beispieldatei als auch der aktualisierte technische Leitfaden sind unter der Rubrik Publikationen auf der Webseite der BfEE zu finden. Außerdem hat die BfEE ihre FAQs aktualisiert. Diese Erweiterung basiert auf zwei im Herbst durchgeführten Webinaren, deren häufige Fragen nun in den überarbeiteten FAQs berücksichtigt werden.

  • Oktober 2024Neue Durchführungsverordnungen und FAQ zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht

    Im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/573, über die wir hier bereits berichtet haben, hat die Europäische Union drei neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht, die die Umsetzung der Verordnung konkretisieren.

    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174: Diese Verordnung legt das Format der Kennzeichnungen für bestimmte Produkte und Einrichtungen fest, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Dies betrifft insbesondere Geräte und Anwendungen, bei denen die Identifizierung der Gase im Fokus steht.
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195: Hier wird die Form für die Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt. Diese Berichte umfassen Informationen über die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und deren Alternativen.
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Diese Verordnung definiert die Mindestanforderungen für die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen. Sie regelt zudem die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate im Bereich der stationären Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen enthalten.

    FAQ zur neuen F-Gas-Verordnung vom Bundesumweltamt

    Das Bundesumweltamt hat zudem – in Abstimmung mit den Bundesländern – FAQs zur neuen F-Gas-Verordnung veröffentlicht, um Unklarheiten zur Umsetzung zu beseitigen. Das FAQ-Dokument dient als Hilfestellung für die Praxis, hat jedoch keinen bindenden Charakter für Gerichte oder Vollzugsbehörden. Es enthält detaillierte Informationen zu verschiedenen Aspekten der Verordnung, unter anderem:

    • Dichtheitskontrollen und Emissionsvermeidung: Maßnahmen zur Überwachung und Minimierung von Leckagen in Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
    • Zertifizierung und Phase-Down: Anforderungen an die Zertifizierung von Personen und Unternehmen sowie Regelungen zur stufenweisen Reduzierung (Phase-Down) der fluorierten Gase.
    • Kennzeichnung und Berichterstattung: Vorgaben zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Produkten und zur verpflichtenden Berichterstattung über die Verwendung von F-Gasen.
  • Oktober 2024Änderung der Gefahrstoffverordnung geplant

    Das Bundeskabinett hat Ende August den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der GefStoffV und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ vorgelegt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

    Mit den Änderungen soll der Arbeitsschutz – speziell die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen – verbessert werden. So soll beispielsweise das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B in die Verordnung implementiert werden. Über das risikobezogene Maßnahmenkonzept werden Anforderungen an Schutzmaßnahmen an das statistische Risiko gekoppelt, durch die konkrete Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden.

    Folgende Änderungen sind geplant:

    • Erweiterte Mitwirkungs- und Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B; so hat der Veranlasser von Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen über vorhandene und vermutete Gefahrstoffe vorzulegen.
    • Gefährdungsbeurteilung – neben Arbeitsplatz- und biologischen Grenzwerten sollen entsprechend dem Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der Beurteilung aufgenommen werden.
    • Grundpflichten – sofern dem Arbeitgeber keine Grenzwerte vorliegen, hat er regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durchgeeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen.
    • Besondere Schutzmaßnahmen – grundsätzlich sind die technischen Schutzmaßnahmen so zu ergreifen, dass die Exposition der Beschäftigten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Konkretisiert werden sollen die Regelungen zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Unter anderem werden Vorgaben und Bedingungen genannt, die umzusetzen sind, wenn bei Tätigkeiten die Toleranzgrenzwerte überschritten werden.
    • Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten – der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, indem die Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten erfasst wird. Zudem müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die im Bereich eines hohen Risikos ausgeübt werden unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und einen Maßnahmenplan beizufügen.
    • Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest – Konkretisierung der Verbote und Ausnahmen. Zudem werden die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Arbeiten mit Asbest festgelegt, so ist z.B. ein Arbeitsplan mit Angaben zum Arbeitsverfahren, den Arbeitsmitteln, den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und das Prüfverfahren zum Nachweis der „Asbestfreiheit“ nach den durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Auch Anzeigepflichten und Zulassung durch die zuständige Behörde werden geregelt.

    Des Weiteren sind Anpassungen an die PSA-Benutzungsverordnung geplant; es wird darauf verwiesen, dass PSA den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen muss.

    Die Biostoffverordnung wird an die geltende europäische Rechtslage angepasst; geregelt wird, dass gelistete humanpathogene Biostoffe verbindlich unter Verschluss aufzubewahren sind.

  • September 2024Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) veröffentlicht

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 30. Juli 2024 den Referentenentwurf zur Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) veröffentlicht. Diese Anpassung dient der Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) gemäß der Verordnung 2024/795 und ist Teil des europäischen „Fit-for-55“-Pakets. Zentrales Element ist die Einführung des neuen europäischen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (EU-ETS 2).

    Was ist das EU-ETS 2?

    Das EU-ETS 2 ist ein neues Emissionshandelssystem, das 2027 nach einer dreijährigen Berichtsphase vollumfänglich in Kraft tritt. Es richtet sich primär an Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, wie beispielsweise Gashändler. Das System funktioniert als sogenanntes "Upstream-System" und soll die Emissionen von Brennstoffen überwachen, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und den genannten Sektoren zugeordnet sind.

    Pflichten der Verantwortlichen

    Unternehmen, die am EU-ETS 2 teilnehmen müssen, haben mehrere Verpflichtungen:

    • Überwachungsplan: Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan zu erstellen. Dieser Plan legt fest, wie die Emissionen erfasst und überwacht werden. Der Überwachungsplan muss erstmals für das Berichtsjahr 2025 eingereicht werden. Er dient als Grundlage dafür, wie die Brennstoffemissionen gemessen und an die zuständigen Behörden gemeldet werden.
    • Emissionsgenehmigung: Zusätzlich zum Überwachungsplan müssen die Unternehmen eine übergeordnete Emissionsgenehmigung beantragen. Diese Genehmigung erlaubt es ihnen, ihre Aktivitäten im Rahmen des Emissionshandelssystems durchzuführen. Die Genehmigung regelt, in welchem Umfang das Unternehmen Emissionen verursachen darf und welche Auflagen dabei einzuhalten sind.
    • Emissionsbericht: Jährlich bis zum 30. April ist ein Emissionsbericht über die Emissionen des Vorjahres einzureichen. Dieser Bericht gibt detailliert Auskunft über die freigesetzten Treibhausgase und ist erstmals bis zum 30. April 2025 für das Berichtsjahr 2024 abzugeben. Der Emissionsbericht ist ein zentraler Bestandteil des Handelssystems, da auf Basis dieser Daten die Abgabe der erforderlichen Zertifikate erfolgt.

    Änderungen im nationalen Emissionshandel

    Die nationale Umsetzung des EU-ETS 2 erfolgt durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Zudem enthält das Gesetz Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Ziel ist es, den Übergang vom nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) zum EU-ETS 2 zu regeln. Ergänzend werden Durchführungsbestimmungen zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) festgelegt.

    Das Gesetz setzt die EU-Vorgaben im Wesentlichen direkt um, enthält aber auch Ergänzungen. So wird für die bislang im nEHS erfassten Brennstoffe die CO₂-Bepreisung beibehalten. Brennstoffe, die nicht bereits vom Regelanwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, sollen nach dem sogenannten Opt-In-Verfahren der EU-Emissionsrichtlinie einbezogen werden.

    Zeitplan und Synergien

    Aufgrund der Verzögerungen im nationalen Gesetzgebungsverfahren wurde die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans angepasst. Unternehmen sind deshalb nicht verpflichtet, bis zum 31. August 2024 einen Überwachungsplan einreichen. Der genaue Fristbeginn wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bekannt gegeben.

    Die DEHSt plant zudem, die Beantragung der Emissionsgenehmigung und das Einreichen des Überwachungsplans in einem Vollzugsverfahren zu bündeln. Darüber hinaus wird die Datenerfassung im EU-ETS 2 auf der bereits bestehenden Datenstruktur des nationalen Emissionshandels aufbauen, um Synergieeffekte zu nutzen und eine doppelte Dateneingabe zu vermeiden. Während der Berichtszeitraum des EU-ETS 2 von 2024 bis 2026 läuft, bleiben die Pflichten im nationalen Emissionshandelssystem weiterhin bestehen.

    Weiterführende Informationen sowie finden Sie auf der Website der DEHSt. Ein Hinweispapier zur Berichtsphase EU-ETS 2 (2024-2026) finden Sie hier. Die DEHSt plant zudem am 29. September 2024 eine Informationsveranstaltung zum EU-ETS 2. Den Link zur Informationsveranstaltung finden Sie hier.

  • September 2024Neuer Praxisleitfaden zu KI und Datenschutz veröffentlicht

    Der Digitalverband Bitkom hat einen Praxisleitfaden veröffentlicht, der Unternehmen und Organisationen bei der datenschutzkonformen Nutzung und Implementierung von KI-Technologien unterstützt. Das Nachschlagewerk bietet praxisnahe Anleitungen und stellt die relevanten rechtlichen Grundlagen vor, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderen relevanten Vorschriften erfolgt.

    Ziel des Leitfadens ist es, praktische Anleitungen sowie rechtliche Grundlagen zu bieten, um Klarheit und Sicherheit im Umgang mit datenschutzrechtlichen Herausforderungen zu schaffen. Mit Definitionen, konkreten Handlungsanweisungen und praktischen Checklisten bietet das Dokument Unterstützung für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen.

    Der Fokus liegt insbesondere auf den datenschutzrechtlichen Anforderungen und ethischen Überlegungen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz. Der Leitfaden richtet sich an Datenschutzbeauftragte, IT- und Compliance-Verantwortliche, Entwickler von KI-Systemen sowie Entscheidungsträger:innen in Unternehmen.

    Der Leitfaden soll kontinuierlich aktualisiert und weiterentwickelt werden. Bitkom lädt Interessierte ein, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen. Den Leitfaden finden Sie auf der Website von Bitkom.

  • September 2024Änderungen der Förderbedingungen für Gebäudeenergieberatungen

    Das BMWK hat angekündigt, die Fördersätze und Zuschüsse für die Energieberatung von Gebäuden ab dem 7. August 2024 zu ändern. Diese Anpassungen betreffen sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.

    Gegenstand der Förderung

    Die Energieberatungen werden im Rahmen der Programme „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) und „Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) gefördert. Diese Programme bieten konkrete Informationen zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Ziel ist es, die Grundlagen für mehr Energieeffizienz und den vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien zu schaffen sowie den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu unterstützen.

    Reduzierung der Fördersätze

    Aufgrund der hohen Nachfrage nach den Förderungen sieht das BMWK eine Anpassung der Fördersätze vor. Die Fördersätze werden von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Honorars gesenkt. Ebenso wird der maximale Zuschussbetrag für geförderte Beratungen um die Hälfte reduziert.

    Konkret bedeutet dies, dass Ein- und Zweifamilienhäuser anstatt der bisherigen maximalen Förderung von 1300 Euro zukünftig nur noch maximal 650 Euro erhalten. Für Mehrfamilienhäuser sinkt der maximale Zuschuss von 1700 Euro auf 850 Euro. Die tatsächliche Höhe des Zuschusses hängt dabei vom Aufwand der jeweiligen Energieberatung ab.

    Bei Nichtwohngebäuden wird der maximale Zuschuss je nach Größe des Gebäudes gestaffelt: Für Gebäude mit einer Fläche bis zu 200 m² sinkt der maximale Zuschuss von 1700 Euro auf 850 Euro, für Gebäude zwischen 200 und 500 m² von 5000 Euro auf 2500 Euro und für Gebäude über 500 m² von 8000 Euro auf 4000 Euro.

    iSFP-Bonus bleibt bestehen

    Wer im Rahmen der geförderten Energieberatung einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, erhält weiterhin einen Bonus auf die Förderung von Effizienzmaßnahmen. So erhöht sich die Förderung für Einzelmaßnahmen von 15 Prozent auf 20 Prozent, wenn zuvor ein iSFP erstellt wurde. Zudem bleibt der doppelte Förderbetrag von bis zu 60.000 Euro für solche Maßnahmen bestehen, wenn ein geförderter iSFP vorgelegt wird. Auch die höheren förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude –Einzelmaßnahmen bleiben bestehen.

    Kritik aus der Branche

    Der Bundesverband der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) äußert Kritik an den geplanten Kürzungen. Die angestrebte Sanierungsquote von zwei Prozent sei noch lange nicht erreicht, und die Reduzierung der Förderung sende das falsche Signal. Außerdem führen die ständigen Änderungen zu Unsicherheiten sowohl bei den Energieberatern als auch bei den Verbrauchern. Der GIH fordert eine klarere und planbare Kommunikation mit den betroffenen Akteuren.

    Die Pressemitteilung des BMWK finden Sie hier. Die Änderungen der EBN- und EBW-Förderprogramme finden Sie auf der Website des Bundesanzeigers. Weiterführende Informationen zur Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude finden Sie auf der Website des BAFA.

  • September 2024Regierungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) veröffentlicht

    Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verabschiedet. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, der Bundestag wird nach der Sommerpause über den Entwurf beraten.

    Wichtige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

    • Erfüllungsaufwand konkretisiert: Der Aufwand für Unternehmen und Dritte wurde präzisiert und ergänzt.
    • Einbeziehung der Arbeitnehmer: Die Anforderungen an die Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange wurden spezifiziert.
    • Regelungen für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute: Spezielle Vorgaben für diese Unternehmenstypen wurden weiter ausgearbeitet.
    • Berichtspflichten angepasst: Der Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurde gestrichen, nicht jedoch die Prüfung selbst.
    • Verwendung des ESEF-Formats verschoben: Das verpflichtende elektronische Berichtsformat (ESEF) ist erst für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2025 vorgesehen.
    • Verantwortlichkeiten klargestellt: Abschlussprüfer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bestellt wurden, gelten auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.
    • Erleichterungen für Mutterunternehmen: Es gibt eine Möglichkeit der Befreiung von Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
    • Fristen verlängert: LkSG-Berichte für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2024 müssen erst bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden.

    Zum ursprünglichen Referentenentwurf hatten wir hier bereits berichtet. Weitere Informationen, einschließlich eines FAQs zum CSRD-Umsetzungsgesetz, finden Sie auf der Website des BMJ.

  • September 2024BAFA veröffentlicht Informationen zur Novelle des EDL-G

    Zu der geplanten Novelle des EDL-G hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Präsentation sowie einen Fragen- und Antworten-Katalog veröffentlicht. Diese sollen die Änderungen, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieaudtipflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken, informativ zusammenfassen.

    Weitere Informationen zur Novelle finden Sie in unserer News aus Mai 2024.

  • August 2024Bundesnetzagentur veröffentlicht Eckpunktepapier zur Reform der Netzentgelte für die Industrie

    Die Bundesnetzagentur hat am 24. Juli 2024 ein Eckpunktepapier veröffentlicht, dass neue Regelungen für Netzentgelte für Industriekunden enthalten. Die Anpassungen sind nötig, da der Anteil erneuerbarer Stromerzeugung steigt und somit ein Übergang von einem starren hin zu einem flexiblen Stromsystem notwendig ist.

    Konkret sehen die neuen Regelungen vor, dass die Netzentgelte an die Schwankungen der Strombörsenpreise angepasst werden sollen. Sind die Strompreise besonders niedrig, erhalten Unternehmen, die ihre Abnahme im Vergleich zu ihrem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöhen, eine Netzentgeltprivilegierungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die  in Zeiten besonders hoher Preise ihre Abnahmen im Vergleich zu ihrem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich senken.

    In Regionen mit geringer dezentraler Einspeisung aus erneuerbaren Energien sollen hiervon Ausnahmen geschaffen werden. Zudem soll es für Unternehmen, für die individuell abgesprochene Netzentgelte vereinbart wurden, Übergangsfristen geben, die eine Umstellung der Produktion und die Realisierung von Flexibilitätspotentialen gewährleisten.

    Hintergrund

    Die Netzentgeltsystematik im Elektrizitätsbereich enthält Sondernetzentgelte, die von den allgemeinen Netzentgelten abweichen und spezifische Anreize setzen sollen. Besonders relevant für Industrie und Gewerbe sind die Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die zwei Arten von Netznutzung fördern:

    1. Atypische Netznutzung: Unternehmen erhalten eine Reduzierung der Netzentgelte, wenn sie ihre maximale Stromabnahme außerhalb der Spitzenlastzeiten verlegen, um die Netzdimensionierung und -kosten zu begrenzen.
    2. Stromintensive Netznutzung (Bandlast): Fördert eine gleichbleibende Grundlastabnahme, um Netzstabilität und Planungssicherheit für Netzbetreiber zu gewährleisten.

    Die Energiewende verändert allerdings die Anforderungen an den Netzbetrieb und macht eine Neubewertung der Anreize für stromintensive Verbraucher notwendig. Früher führte eine konstante Stromabnahme zur Netzstabilität, doch durch den Ausbau erneuerbarer Energien ist diese Strategie nicht mehr vorteilhaft. Unflexibles Verbrauchsverhalten kann die Integration erneuerbarer Energien erschweren und die Netzstabilität gefährden. In der Energiepreiskrise von 2021 bis 2023 wurde deutlich, dass das Energiesystem mehr Flexibilität benötigt, um Kosten zu senken und Engpässe zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat daher vorübergehende Regelungen geschaffen, die Flexibilität fördern, jedoch nur bis Ende 2025 gelten. Eine dauerhafte Förderung von unflexiblem Verhalten wird nicht angestrebt, da sie ineffektiv und kostspielig ist.

    Bis zum 18.09.2024 können Branchenvertreter zum Eckpunktepapier in den Austausch mit der Bundesnetzagentur treten. Die Regelung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier finden sie hier.

  • August 2024Erste Leitlinie zu generativer KI für EU-Institutionen

    Die Europäische Datenschutzbehörde (European Data Protection Supervisor (EDPS)) hat am 3. Juni 2024 eine Leitlinie zu generativer KI und zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlicht. In dieser fasst der EDPS praktische Ratschläge und Anweisungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (EU-Institutionen (EUIs)) zusammen, damit diese Institutionen die Anforderungen der EU-Verordnung 2018/1725 („EU-DSVO“) erfüllen können.

    Dabei wird auch klargestellt, dass die Richtlinie nur in der Funktion als Datenschutzbehörde veröffentlicht wird, nicht in seiner neuen Rolle als KI-Aufsichtsbehörde gemäß der KI-Verordnung.

    Die EU-DSVO sollte nicht mit der DS-GVO verwechselt werden, auch wenn sie in weiten Teilen identisch sind.

    Was ist Generative KI?

    Generative KI nutzt spezialisierte Modelle, um Inhalte wie Text, Bilder oder Audio zu erzeugen. Diese Modelle basieren auf „Foundation Models“, die durch große Datensätze trainiert werden. Der Entwicklungsprozess umfasst die Definition des Anwendungsfalls, das Training mit relevanten Daten, die Feinabstimmung und die laufende Überwachung. Obwohl generative KI viele Anwendungsmöglichkeiten bietet, gibt es Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, da oft öffentlich zugängliche Daten verwendet werden. Menschliches Feedback hilft, die Modelle weiter zu verbessern.

    Kernpunkte

    Die EU-DSGVO ist unabhängig von der verwendeten Technologie anwendbar und gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verarbeitung durch KI-Systeme. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in generativen KI-Systemen ist nur dann zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage gemäß der EU-Datenschutzverordnung (EUDPR) vorhanden ist, z.B. durch Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder durch Einwilligung.

    Generative KI kann in verschiedenen Phasen der Entwicklung und Nutzung personenbezogene Daten verarbeiten. EU-Institutionen müssen sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, insbesondere wenn es um die Verarbeitung sensibler Daten geht. Beim Einsatz von generativer KI sollten daher folgende datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden:

    • Rechenschaftspflicht: Es muss gewährleistet werden, dass alle Prozesse zur Entwicklung und Nutzung von generativen KI-Systemen dokumentiert und überprüft werden, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nachzuweisen. Zur Rechenschaftspflicht gehört es, eindeutig festzulegen, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten jedem beteiligten Akteur zukommen, besonders bei der Nutzung von KI-Systemen von Drittanbietern.
    • Rolle des Datenschutzbeauftragten (DPO): Der DPO muss ein tiefgehendes Verständnis des generativen KI-Systems entwickeln, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Funktionsweise der Ein- und Ausgabemechanismen sowie die Entscheidungsprozesse im System. Er ist verantwortlich für die kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften.
    • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA): Eine DPIA ist zwingend durchzuführen, wenn das generative KI-System potenziell ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Diese Bewertung muss regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, um neue Risiken zu identifizieren und zu mitigieren.
    • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch generative KI-Systeme muss auf einer rechtlichen Grundlage erfolgen, wie z.B. Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Es ist wichtig, dass die Rechtsgrundlage klar dokumentiert und kommuniziert wird.
    • Datenminimierung: Es dürfen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Übermäßige Datenmengen sind zu vermeiden, und die Datenqualität sollte durch den Einsatz gut strukturierter und regelmäßig überprüfter Datensätze gewährleistet werden.
    • Datenrichtigkeit: Die Genauigkeit der verarbeiteten Daten muss während des gesamten Entwicklungs- und Einsatzprozesses eines generativen KI-Systems sichergestellt werden. Dies beinhaltet regelmäßige Überprüfungen und menschliche Aufsicht, um ungenaue oder falsche Informationen zu vermeiden.
    • Bias und faire Verarbeitung: Generative KI-Systeme müssen so konzipiert und trainiert werden, dass sie keine Vorurteile verstärken oder neue schaffen. Eine kontinuierliche Überwachung der Datensätze und Algorithmen ist erforderlich, um eine faire und diskriminierungsfreie Verarbeitung sicherzustellen.
    • Transparenz und Informationspflichten: Betroffene Personen müssen darüber informiert werden, wie, wann und warum ihre personenbezogenen Daten in generativen KI-Systemen verarbeitet werden. Dies umfasst detaillierte Informationen über die Datensätze und die Funktionsweise der Algorithmen. Wenn generative KI für automatisierte Entscheidungsfindung eingesetzt wird, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können, einschließlich des Rechts auf menschliches Eingreifen und die Anfechtung der Entscheidung.
    • Datensicherheit: Generative KI-Systeme erfordern spezifische Sicherheitsvorkehrungen, um potenzielle Risiken zu minimieren. Dazu gehören technische und organisatorische Maßnahmen sowie regelmäßige Schulungen und Überprüfungen der Sicherheitspraktiken.

    Diese Richtlinie ist ein erster Schritt, um detaillierte Leitlinien zu entwickeln, die mit der Weiterentwicklung von KI-Technologien fortlaufend angepasst werden sollen. Sie zeigt auf, dass KI auch im Bereich Datenschutz eine Herausforderung darstellen und es zukünftig klare Regularien in dem Bereich bedarf.

    Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.

  • August 2024Weitere Verordnung zu F-Gasen

    Neben der Verordnung (EU) 2024/590 (siehe hierzu folgende News) ist im März eine weitere Verordnung, die sich mit der Regulierung von Fluorgasen beschäftigt, in Kraft getreten; die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie löste damit die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.

    Auch diese Verordnung zielt darauf ab, die Verwendung von klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) erst einzuschränken und ab 2050 ganz zu verbieten. Beispielsweise dürfen Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten, Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte ab 2035. Einige Anwendungen sind von dem Verbot ausgenommen, z. B. HFKW als Ausgangsstoff. Zudem sind recycelte und aufgearbeitete HFKW nicht quotenpflichtig.

    Auch das klimaschädlichste Treibhausgas Schwefelhexafluorid (SF6) wird mit der neuen Verordnung reguliert. Wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind, darf SF6 nach einer Übergangsfrist nicht mehr in neuen elektrischen Schaltanlagen verbaut werden. Für die Wartung und Endstandhaltung darf ab 2035 nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 verwendet werden. Damit soll ein klimaneutraler Stromnetzausbau ermöglicht werden.

    Ein- und Ausfuhr nur mit Lizenz

    In den Anhängen I bis III werden Stoffe spezifiziert, die im Im- und Export beschränkt sind. So benötigen die dort aufgeführten Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, – unabhängig von der Stoffmenge – eine Lizenz. Diese wird von der EU-Kommission ausgestellt und setzt eine Registrierung im F-Gas Portal der EU voraus.

    Auch um eine Quotenzuweisung zu erhalten, ist die Registrierung im F-Gas Portal notwendig. Bisher galt, dass Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr gebracht haben, eine Quote benötigen. Die neue Verordnung streicht nun diese Freimenge für HFKW in Gebinden und reduziert sie für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Äquivalent.

    Die Bundesregierung muss nun die Chemikalien-Klimaschutzverordnung und Chemikalien-Sanktionsverordnung entsprechend anpassen, um den neuen Bestimmungen gerecht zu werden. Der Vollzug der Verordnung, die Durchführungsverordnungen sowie die dazugehörigen nationalen Verordnungen sind dagegen Ländersache.

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Umwelt Bundesamtes. Eine ausführliche Erklärung zum F-Gas Portal finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.