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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • August 2023EU erteilt Genehmigung zur BECV

    Lange hat es gedauert, aber nun ist es soweit: die beihilferechtliche Genehmigung der EU für die BECV liegt vor.  Das bedeutet für alle antragstellenden Unternehmen, dass kurzfristig mit einer Bescheidung der bereits gestellten Anträge gerechnet werden kann.

    Die Brennstoffemissionshandel-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde im Jahr 2021 als Instrument zur Entlastung besonders im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen in Kraft gesetzt. Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren konnte dadurch erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe zur Entlastung von den CO2-Kosten beantragen. Viele der Unternehmen, die bereits für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ihre Anträge auf Entlastung gestellt haben, erhielten bislang keine Entscheidung der DEHSt. Begründet wurde dies mit der bislang noch fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU.

    Laut einer Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 10.08.2023 liegt diese nun aber vor. Damit dürfte der Bescheidung der Anträge aus dem letzten Jahr nichts mehr im Weg stehen.

  • August 2023Härtefallregelung zur CO2-Bepreisung für Unternehmen

    Die Bundesregierung hat angekündigt den CO2-Preis für fossile Energieträger im kommenden Jahr stärker anzuheben, als ursprünglich geplant. Damit soll der Zertifikatspreis für eine Tonne CO2 von bisher 30 Euro auf 40 Euro ansteigen (zuvor waren 35 Euro für 2024 geplant).

    Insbesondere für energieintensive Branchen können dadurch hohe finanzielle Belastungen entstehen. Um bestimmte Industrien vor einer preisgetriebenen Abwanderung zu bewahren, wurde die Carbon-Leakage-Verordnung eingeführt. Nach dieser können Unternehmen definierter Branchen bei Einhaltung bestimmter Kriterien einen finanziellen Ausgleich beantragen. Hierzu schrieben wir im April 2022.

    Da dennoch Unternehmen von einer unzumutbaren Härte betroffen sein können, war im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Verordnungsermächtigung zur Regelung finanzieller Kompensationen vorgesehen. Auf Grund europäischer Wettbewerbsregularien kann keine pauschale Entlastung stattfinden, sondern es sind Einzelfallprüfungen im Rahmen einer Billigkeitsrichtlinie notwendig. Diese wurde im Juli 2023 in Form der Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“ umgesetzt.

    Unzumutbare Härte liegt gemäß dieser Richtlinie vor, wenn:

    • zusätzliche Kosten weder vermieden noch über die Preisgestaltung weitergeben werden können,
    • auch Effizienz- und andere emissionsmindernde Maßnahmen zu keinem ausreichenden Ausgleich führen und
    • dadurch die Fortsetzung unternehmerischer Betätigung unmöglich ist.

    Außerdem ist nachzuweisen:

    • dass die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung mehr als 20% der Gesamtkosten betragen
    • oder diese Zusatzkosten mehr als 20% der Bruttowertschöpfung ausmachen.
    • Werden diese Schwellwerte nicht erreicht, kann dargelegt werden, warum dennoch ein Härtefall für das Unternehmen vorliegt. 

    Für Unternehmen, die gemäß Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Antragsberechtigt sind, muss ein Antrag nach BECV gestellt werden. Anschließend wird der Härtefall-Antrag unter Berücksichtigung einer möglichen Entlastung nach BECV bewertet.

    Anträge sind bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können Anträge Rückwirkend bis zum 31.Oktober 2023 eingereicht werden. Anträge bedürfen eines schriftlichen Prüfvermerkes (z.B. von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer).

    Diese Richtlinie gilt voraussichtlich für die Antragsjahre 2021 bis 2026.

  • Juli 2023Die neue Maschinenverordnung

    Die neue Maschinenverordnung (siehe auch: https://sr-managementberatung.de/news/#c380) ist am 19. Juli 2023 in Kraft getreten. Die EU-Maschinenverordnung (EU) Nr. 2023/1230 wurde am 29.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Wirtschaft und Behörden erhalten ein neues Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen, das die seit 17 Jahren geltende EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen wird.

    Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird nach einer Übergangszeit von dreieinhalb Jahren zwingend anzuwenden sein. Die Unternehmen sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten und sich mit den zahlreichen Neuerungen vertraut machen. Das gilt insbesondere für die erweiterten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sowie für die neuen Pflichtenkataloge für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler. Auch das Thema „Veränderungen an Maschinen“ wurde detailliert. Als wesentliche Veränderung ist danach jede vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische (oder digitale) Veränderung zu verstehen, die nach dem Inverkehrbringen bzw. nach der Inbetriebnahme vorgenommen wird. Diese Veränderung muss eine neue Gefährdung schaffen oder ein bestehendes Risiko erhöhen, sodass neue Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird somit zum Hersteller mit allen damit verbunden Pflichten, die die Verordnung vorgibt.

     

  • Juli 2023Diisocyanate

    Diisocyanate kommen in Klebstoffen, Dichtstoffen, Schäumen, Gießharzen, Beschichtungen und Lacken vor. Es handelt sich dabei um chemische Verbindungen, die hauptsächlich bei der Herstellung von Polyurethanen anfallen. Sie werden für zahlreiche industrielle und gewerbliche Anwendungen und somit in vielen Branchen verwendet (z.B. Elektronik und Elektrotechnik, Energieversorgung, Feinmechanik, Baugewerbe, Textilgewerbe, Flugzeugbau, Automobilzulieferung, Verpackungstechnik sowie Kunststoff-Formteile-Herstellung).

    Beschäftigte dürfen nur noch mit Diisocyanaten arbeiten, wenn sie entsprechend geschult sind. Laut REACH-Verordnung muss jeder Anwender bis zum 24. August 2023 eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben. Die Schulung muss alle 5 Jahre wiederholt werden. Der Umfang der Schulung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz und muss tätigkeitsbezogen durchgeführt werden. Die Schulung muss von einer qualifizierten Person, zum Beispiel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, durchgeführt werden. Ohne die Durchführung der in der Verordnung geforderten Schulungen, ist die Tätigkeit mit Diisocyanaten ab dem 24.08.2023 nicht mehr erlaubt.

    Die Verordnung (EU) 2020/1149 gilt für gewerbliche Produkte mit einer Diisocyanatkonzentration ab 0,1 Gewichts-Prozent. Ob Betriebe von der Regelung betroffen sind, lässt sich mithilfe des Sicherheitsdatenblatts überprüfen. Es zeigt in Abschnitt 2, ob in dem jeweiligen Produkt Diisocyanate enthalten sind und gibt auch Hinweise zur Konzentration an.

    Ziel der Regelung ist es, Schutzmaßnahmen einheitlich festzulegen und damit Gesundheitsgefahren an Arbeitsplätzen zu reduzieren, denn Diisocyanate führen häufig zu einer Sensibilisierung und sind damit Auslöser von berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen. Aufgrund der geforderten spezifischen Eigenschaften der Produkte können diese Stoffe oft nicht durch Alternativen ersetzt werden.

  • Juli 2023Kein Strom- und Energiesteuer-Spitzenausgleich mehr für die Industrie ab 2024

    Im neuen Haushaltsentwurf für 2024 ist der Spitzenausgleich für die Energie- und Stromsteuer nicht mehr vorgesehen. Das gab das Bundeskabinett am Mittwoch bekannt. Bisher profitierten vor allem energieintensive Unternehmen von der finanziellen Unterstützung und mussten dafür als Gegenleistung ein zertifiziertes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS aufrechterhalten. Welche Regelungen beid er Strom- und Energiesteuer ab 2024 kommen werden, bleibt abzuwarten. Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen sich jedoch schon heute mit den möglichsn Auswirkungen zu befassen.

  • Juli 2023Neue EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

    Die EU plant eine neue Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu veröffentlichen, die Ausrichtung für die Nature Restoration Verordnung wurde nun bekannt gegeben. Als nächster Schritt werden Verhandlungen über die inhaltliche Präzision zwischen der EU-Ratspräsidentschaft, der EU-Kommission und dem EU-Parlament stattfinden. Die Verordnung zielt darauf ab verstärkt Naturschutz zu betreiben und Renaturierungsmaßnahmen einzuleiten, um so die Erde als Lebensgrundlage zu schützen. Sie wird des Weiteren als wesentlicher Akt gegen die Klimakrise und das Artensterben betrachtet. In Deutschland wird die Thematik des Klimaschutzes bereits mit dem nationalen Aktionsprogramm angegangen, welchem zufolge vier Milliarden Euro bis 2026 in Renaturierungsmaßnahmen und Anreize für klimafreundliche und naturverträgliche Bewirtschaftungsformen investiert werden.

  • Juni 2023Anpassung der „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.4 sowie ASR V3a.2)

    Im Mai 2023 wurde die Neufassung der ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ veröffentlicht. Sie ersetzt die bereits seit April 2011 existierende Erstfassung dieser Arbeitsstättenregel. Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass die Inhalte um die Sichtverbindung nach außen erweitert wurde. Neben den natürlichen und künstlichen Lichtverhältnissen ist nun auch der visuelle Kontakt der Beschäftigten ins Freie darin geregelt. Die Angaben der ASR A3.4 gelten für alle Arbeitsstätten in Gebäuden oder im Freien. Beschrieben wird die fachgerechte natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze im Betrieb sowie die nötige Sichtverbindung nach außen.

    Zum Begriff „Arbeitsplatz“ gehören laut ASR folgende Punkte:

    • Arbeitsflächen
    • Bewegungsflächen
    • Alle Stellflächen, die unmittelbar dem Fortgang der Arbeit dienen.

    In dieser Regel werden insbesondere die folgenden Aspekte zum Thema „Beleuchtung“ behandelt:

    • Sichtverbindung nach Außen
    • Beleuchtung mit Tageslicht
    • Künstliche Beleuchtung
      • in Gebäuden
      • im Freien
    • Betrieb, Instandhaltung und orientierende Messung
    • Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

    Das Einbeziehen der Sichtverbindung nach außen stellt zudem klar, dass Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 03.12.2016 eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis zu diesem Termin begonnen worden war, weiter betrieben werden dürfen, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Zu den „wesentlichen“ Umbauten gehören laut ASR A3.4 alle Maßnahmen, die von ihrer Art oder ihrem Umfang her dazu geeignet sind, gleichzeitig Sichtverbindungen nach außen baulich herzustellen. Dazu gehören z. B. Arbeiten an Außenwänden von Gebäuden. Allein der finanzielle Aufwand für Umbauarbeiten ist kein entscheidendes Kriterium.

    Unabhängig davon können Arbeitgeber bei betriebstechnischen Besonderheiten bestimmte Anforderungen der Arbeitsstättenregel vernachlässigen. In diesem Fall müssen sie jedoch im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Maßnahmen bestimmen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter bzgl. der Beleuchtung aufrecht zu erhalten.

    Seit April 2023 gibt es zudem einen neuen Anhang in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. Der Anhang A4 beschreibt die barrierefreie Gestaltung von Kantinen nach Arbeitsstättenverordnung. Er geht u. a. auf folgende Punkte ein:

    • Auffindbarkeit, Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Kantine für Menschen mit
      • eingeschränkter Mobilität,
      • einer Sehbehinderung oder
      • Schwerhörigkeit.
    • Verkehrswege zur und in der Kantine
    • Stell-/Bewegungsflächen für Rollatoren, Rollstühle oder Gehhilfen von Beschäftigten

    Lärmschutz für Menschen mit Hörbehinderung oder ähnlichen Einschränkungen.

  • Juni 2023Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft

    Rechtliche Bestimmungen bezüglich Einwegkunststoff sind momentan im Verpackungsgesetz enthalten. Ergänzt werden diese rechtlichen Bestimmungen nun durch das neue Einwegkunststoffgesetz (EWKFondsG).

    Das EWKFondsG betrifft im Vergleich zum Verpackungsgesetz nicht nur Verpackungen, sondern auch weitere Einwegkunststoffprodukte und richtet sich vorrangig an den Verpackungshersteller anstatt an Verpackungsverwender entlang der Lieferkette. Als einzige Verwender von Einwegkunststoffverpackungen, für welche das Gesetz gilt, werden explizit Anbieter von in Kunststoff verpackten Lebensmittel benannt.

    Unternehmen, welche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sind dazu verpflichtet sich ab 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und die betreffenden Kunststoffmengen zu melden. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Beim Unterschreiten der Bagatellmenge von 100 kg Kunststoffprodukten pro Jahr und auch bei Einweggetränkeverpackungen besteht keine Prüfpflicht. Aus der Höhe der Menge wird dann eine monetäre Abgabe berechnet, welche im Einwegkunststoff-Fonds gesammelt wird. Die Abgaben sollen Kommunen für die Beseitigung von städtischer Vermüllung zur Verfügung gestellt werden.

  • Mai 2023Ablösung der Maschinenrichtlinie durch die Maschinenverordnung

    Im Mai 2023 soll die neue Maschinenverordnung final bekannt gegeben werden. Bereits seit Anfang 2021 liegt ein entsprechender Entwurf vor, der die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen und in allen EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend geltend soll. Damit treten zeitnah umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft. Eine Neufassung war notwendig geworden, um zeitgemäße technisch-rechtliche Anforderungen erfüllen zu können. Maschinen herstellende, in Verkehr bringende oder in Betrieb nehmende Unternehmen müssen die Vorgaben der neuen Verordnung innerhalb der gestellten Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen.

    Die neue EU-Maschinenverordnung ist ein Regelwerk zur Maschinensicherheit innerhalb der EU. Es enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten. Damit wird die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinenprodukten auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Außerdem definiert die Verordnung Regeln für den freien Warenverkehr von Maschinenprodukten in der Europäischen Union.

    Der wesentliche Unterschied zwischen der Maschinenverordnung und der Maschinenrichtlinie ist ihre Verbindlichkeit. Eine Richtlinie muss nicht unmittelbar angewandt werden. Sie muss erst von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dem entgegen ist die Verordnung unmittelbar anzuwenden.

    Primär geht es in der neuen Verordnung um die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik. Sie soll die neuen Anforderungen der Digitalisierung, funktionalen Sicherheit und selbstlernenden Systemen sowie der Cybersicherheit berücksichtigen. Daneben wurden die Inhalte der Maschinenverordnung an den Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 angepasst. Auch die Liste der Maschinen mit besonderen Konformitätsbewertungsverfahren (bisher Anhang IV der Maschinenrichtlinie) wird in diesem Zuge aktualisiert.

    Durch die fortlaufende Entwicklung in der Digitalisierung treten immer wieder neue Risiken für die Maschinensicherheit auf, die berücksichtigt werden müssen:

    • Mensch-Roboter-Zusammenarbeit (Kollaborative Roboter – Cobots)
    • mit dem Internet verbundene Maschinen
    • Auswirkungen von Software-Updates
    • Autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen

    Es ist zudem geplant, den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Herstellende zu verringern, indem z. B. digitale Formate für die Betriebsanleitung ermöglicht werden. Durch die einheitlichen und EU-weit verbindlichen Regelungen soll zudem die Rechtssicherheit für Unternehmen steigen.
     

  • Mai 2023Neue EU-Richtlinie zu Green Claims

    Im März 2023 wurde auf EU-Ebene der Entwurf der EU Green Claims Directive veröffentlicht. Unter Green Claims werden freiwillige Umweltaussagen von Unternehmen bzgl. ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeiten oder Produkte verstanden. Bisher gibt es noch keine einheitliche Regelung, welche Kriterien von Unternehmen erfüllt werden müssen, um Umweltaussagen über sich selbst kommunizieren zu dürfen, dies führt immer wieder zu nicht wahrheitsgemäßer oder irreführender Kommunikation vermeintlich grüner Tätigkeiten und Produkte. Die EU-Kommission führte im Jahr 2020 eine Studie zur Prüfung des Wahrheitsgehalts sogenannter Green Claims durch, bei welcher ermittelt wurde, dass 53,3 % der untersuchten Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unfundiert und 40 % nicht belegt waren.

    Durch die neue Richtlinie werden Green Claims Mindeststandards erfüllen müssen. Die Richtlinie beinhaltet Anforderungen an Belege, an die Form der Kommunikation, an verwendete Umweltzeichen und vergleichende Green Claims. Des Weiteren wird in der Richtlinie die regelmäßige Überwachung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Richtlinie erläutert. Konkreter bedeutet dies, dass Umweltaussagen zukünftig unabhängig überprüft und mittels wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden müssen. Die Aussagen müssen außerdem mit Informationen zur angemessenen Produktverwendung ergänzt werden, mit welcher die angestrebte Umweltwirkung erzielt wird. Auf Bundesebene werden zur Überwachung der Umsetzung der Anforderungen entsprechende Prüfsysteme eingerichtet. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Richtlinie kommt auf die betreffenden Unternehmen ein Bußgeld von mindestens 4% des Jahresumsatzes zu. Von der Richtlinie ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen. 
     

  • Mai 2023Frist für Phase 2 des Energiekostendämpfungsprogramms endet zum 31. Mai

    Im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms können Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind, Zuschüsse für Erdgas- und Stromkosten beantragen. Hiermit sollen Unternehmen unterstützt werden, die besonders stark von den Energiepreiserhöhungen im Kontext des russischen Angriffskrieges betroffen sind.
    Eine Bezuschussung ist für die Monate Februar bis Dezember 2022 möglich, wenn sich die Strom- und/oder Erdgaskosten gegenüber 2021 verdoppelt haben. Hierbei wird für Juli bis Dezember 2022 eine Begrenzung des bezuschussten Verbrauchs auf 80% des Verbrauchs im Vorjahresmonat begrenzt. 

    Das Antragsverfahren wird in 3 Phasen gegliedert:

    • Phase 1: Registrierung im Portal, Antrag einreichen, Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 1 vorlegen (Frist: 31.12.2022 bzw. für November/ Dezember 28.02.2023)
    • Phase 2: weitere Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 2 vorlegen (Frist: 31.05.2023)
    • Phase 3: weitere Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen (Frist: 29.02.2024)

    Alle Unterlagen, welche für die Prüfung in Phase 2 benötigt werden, sind nun bis zum 31. Mai 2023 einzureichen. 

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

  • Mai 2023Kabinettsbeschluss zum Energieeffizienzgesetz – Entwurf des EnEfG wurde von der Bundesregierung gebilligt

    Nachdem am 03.04.2023 ein neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht wurde, ist dieser am 19.04.2023 durch das Kabinett beschlossen worden. In einem nächsten Schritt wird der Entwurf in den Gesetzgebungsprozess des Deutschen Bundestags überführt.

    Kerninhalte des Entwurfs:

    Unter anderem enthält der Entwurf Verpflichtungen zur Implementierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen.

    • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
    • Bereits bei einem Verbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden soll die Pflicht bestehen, konkrete Umsetzungspläne wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen zu müssen.
    • Eine Maßnahme soll im Sinne des Entwurfes dann als wirtschaftlich gelten, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren (entsprechend den Abschreibungsdauern, die in den AfA-Tabellen festgelegt sind).
    • Laut dem Entwurf sollen Unternehmen auch dazu verpflichtet werden, vor der Veröffentlichung ihrer Umsetzungspläne die Vollständigkeit und Richtigkeit von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

    Außerdem enthält der Entwurf Regelungen über die Energieeffizienz in Rechenzentren sowie die Vermeidung und Verwendung von Abwärme.

    Ausnahmen für klimaneutrale Unternehmen:

    Zusätzlich ist in dem Entwurf vorgesehen, dass es für Unternehmen, die klimaneutral agieren, Ausnahmen geben könnte. Die Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, die Voraussetzungen für die Anerkennung und etwaige Nachweispflichten müssten jedoch erst mittels einer konkretisierenden Verordnung definiert werden.

    Den aktuellen Gesetzentwurf finden Sie beim BMWK

    Als Beratungsunternehmen unterstützen wir Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Über aktuelle Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.

  • April 2023Neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz - Pflichten für Unternehmen wurden abgeschwächt

    Kurz vor Ostern hat die Bundesregierung am 03.04.2023 einen neuen Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht.

    Eine für Unternehmen bedeutende Veränderung zum vorherigen Entwurf besteht darin, dass die Pflicht zur Umsetzung als wirtschaftlich identifizierter Endenergieeinsparmaßnahmen für Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch > 2,5 GWh weggefallen ist. Im aktuellen Entwurf ist nunmehr nur die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne für als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen enthalten. Diese Pläne sind durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen und dem BAFA gegenüber nachzuweisen. Als wirtschaftlich gelten dabei weiterhin Maßnahmen, deren Kapitalwert nach spätestens 50% der Nutzungsdauer einen positiven Wert erreicht. Basis ist die Berechnung der Wirtschaftlichkeit nach DIN 17463 (ValERI). Jedoch wird die anzusetzende Nutzungsdauer auf 15 Jahre begrenzt und zur Bestimmung derer auf die Verwendung der Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen.

    Eine weitere Veränderung ergibt sich im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung eines EnMS bzw. UMS. Zwar bleibt das Kriterium der Gesamtenergieverbrauch der Unternehmen, jedoch erhöht sich der Grenzwert von 10 GWh auf 15 GWh. Auch für Rechenzentren sollen laut dem jetzigen Entwurf weniger strenge Vorgaben gelten.

    Noch im April soll die Kabinettbefassung des aktuellen Gesetzesentwurfs erfolgen. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald neue Entscheidungen oder Informationen dazu vorliegen.

  • April 2023Standard zur Treibhausgas-Bilanzierung ändert sich – Das GHG-Protocol in Überarbeitung

    Das Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol) bietet mit seinen Standards die Grundlage für viele weitere Normen und Leitfäden zur Bilanzierung von Treibhausgasen. Dazu gehören insbesondere die ISO-Normen ISO 14064 zur Unternehmensbilanzierung und ISO 14067 zur Produktbilanzierung. Das World Resources Institute (WRI) hat nun eine Überarbeitung der GHG-Protocol-Standards für die Bilanzierung von Organisationen angekündigt. Dies betrifft:

    1. Corporate Accounting and Reporting Standard (Bilanzierung von Unternehmen)
    2. Scope 2 Guidance (Bilanzierung bezogener Energien)
    3. Corporate Value Chain (Scope 3) Standard and Scope 3 Calculation Guidance (Bilanzierung vor- und nachgelagerter Emissionen)
    4. Market-based accounting approaches (Mögliche Verfahren zur Bilanzierung bezogener Energien)

    Wird der momentane Änderungsentwurf betrachtet, wird deutlich, dass sich daraus Probleme bezüglich der Nutzung von marktbasierten Scope 1 Daten und der Anrechnung von Biogas-Zertifikaten ergeben. Zu finden ist der Leitfadenentwurf hier.

    Kritisch betrachtet im neuen Entwurf wird der Anhang B. Darin ist nun festgelegt, dass Scope 1 Emissionen (direkt erzeugte Emissionen, aus dem Verbrauch von Brennstoffen, dem Transport und flüchtigen Emissionen) standortbasiert erfasst werden müssen. In der aktuellen Version des GHG-Protokolls wird dem Nutzer bisher noch freigestellt, ob zur Ermittlung der Scope 1 Emissionen standortbasierte oder marktbasierte Daten verwendet werden. Dementsprechend wird leitungsgebundenes Gas, bei welchem die Zusammenstellung nicht klar ist, laut dem neuen Entwurf zu hundert Prozent als fossiles Erdgas bewertet. Dementsprechend erhöht sich auch der Wert an CO2-Emissionen in Scope 1 in Treibhausgasbilanzen. Biogas lässt sich lediglich bilanzieren, wenn es separat über andere Leitungen oder Trucks zum Zielstandort gelangt. Die Zertifikatssituation beleuchtend ergibt sich, dass eingekaufte Biogas-Zertifikate für Scope 1 nicht mehr berücksichtigt werden können.

    Momentan ist der Evaluierungsprozess des Entwurfes noch nicht abgeschlossen, sodass der Anhang B noch abgeändert werden könnte, da bereits einiges an Widerstand gegen das Verbot von marktbasierten Emissionswerten aufkam. Die Veröffentlichung des finalen Leitfadens zum GHG-Protokoll ist für das dritte Quartal 2023 geplant.

  • Februar 2023Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023

    Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

    Mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus, allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehen sowie durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung haben verbindliche gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung verloren und der eigenverantwortliche Selbstschutz ist in den Vordergrund getreten.

    Arbeitgeber sind nun mit der Frage konfrontiert: „Wie verhalte ich mich, wenn Beschäftigte positiv auf das Corona-Virus getestet aber symptomfrei sind?“ / „Kann ich es verantworten, diese Beschäftigte arbeiten zu lassen, solange Sie keinen negativen Test vorweisen können?“ / „Wie gehe ich mit dem Risiko einer Ansteckungsgefahr in meinem Unternehmen um?“

    Letztlich ist hier das Unternehmen gefordert, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und zu entscheiden, welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Sofern die Gefahr einer Ansteckung besteht, empfehlen wir den Beschäftigten an Arbeitsplätzen einzusetzen, an denen kein Ansteckungsrisiko besteht oder sofern möglich im Homeoffice arbeiten zu lassen. Das Tragen einer FFP2 Maske im Betrieb sollte dann selbstverständlich sein.

    Im Folgenden geben wir Ihnen einen Auszug der Empfehlung des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales zum betrieblichen Infektionsschutz weiter:

    Um Arbeitgeber und Beschäftigte im Bedarfsfall bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen, hat das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleich­baren Übertragungswegen wie Grippe und grippale Effekte angewendet werden können.

    Es wird daher empfohlen, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig lüften).

    Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen (besonders gefährdete Personen) getroffen werden. Die Organisation bzw. Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können darüber hinaus wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber vor schweren Verläufen.

    Die nachstehenden Empfehlungen sollen für Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen motivieren. Sie sollten auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen umgesetzt werden.

    Die AHA+L -Formel schützt vor vielen Atemwegsinfektionen!

    Abstand halten
    Ein ausreichender Abstand zu anderen Personen schützt wirksam vor Tröpfcheninfektionen, die bei vielen Atemwegsinfektionen vorkommen.

    Hygiene beachten
    Unabhängig von der Erkrankung gilt: Nicht krank zur Arbeit gehen!
    Ebenso sind die bewährten Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge zu befolgen. Regelmäßiges gründliches Händewaschen schützt zusätzlich vor dem Eindringen von Krankheitserregern in die Mund- und Nasenschleimhäute.

    Atemschutz: Masken schützen vor Ansteckung
    Um bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei Aufenthalt in Innenräumen die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden, sollten Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen.

    Lüften: regelmäßig und gründlich
    Fachgerechtes Lüften in regelmäßigen Abständen trägt dazu bei, in Innenräumen die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern. Soweit die Lüftung nicht über eine raumlufttechnische Anlage (RLT) erfolgt, ist regelmäßiges kurzzeitiges Stoßlüften bei weit geöffneten Fenstern besonders zu empfehlen. Stoßlüften ist zudem energiesparend: Im Winter reichen schon wenige Minuten Stoßlüften für einen vollständigen Luftwechsel aus, ohne dabei den Raum auszukühlen. Weiterführende Informationen enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6).

  • Februar 2023Hinweispapier zur Handhabung §§ 10-12 BECV

    Kurz vor Weihnachten hat die DEHSt ein Hinweispapier zu den in den §§10-12 BECV geforderten Gegenleistungen veröffentlicht. Dieses erläutert folgende Themen:

    • die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV)
    • die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV) und
    • dazugehörige Nachweispflichten (§ 12 BECV)

    Die in §10 BECV geforderten Energie- und Umweltmanagementsysteme müssen alle Anlagen und Standorte des Unternehmens umfassen, an denen ein Carbon-Leakage-Risiko durch den nationalen Emissionshandel besteht. Die nach §11 BECV zu identifizierenden Maßnahmen wurden näher spezifiziert. Es gelten als Maßnahmen diejenigen, welche im EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muss nach den Regelungen der ISO 17643 (ValERI) erfolgen. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, die einen positiven Kapitalwert haben. Hierzu sind im Hinweispapier Vorgaben zu maximaler Nutzungsdauer enthalten.

    Haben Sie Rückfragen zur Umsetzungspflicht? Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung derer und zum gemeinsamen Austausch zur Verfügung.

  • Februar 2023Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Ende des Jahres 2022 wurde von der EU-Kommission ein neuer Entwurf zur „Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (VerpackV) erstellt. Dieser zielt auf eine verstärkte Vermeidung von Verpackungsmüll und die Erhöhung der Recyclingquoten ab. 

    Folgende Änderungen sind vorgesehen:

    1. Einweg-Kunststoff-Verpackungen werden verboten. 
    2. Volumen und Gewicht von Verpackungen soll möglichst geringgehalten werden.
    3. Nach Möglichkeit soll jede Verpackung recyclebar sein, dafür müssen festgelegte Recyclinganteile eingehalten werden.
    4. Auf standardisierten Produktetiketten muss über die Materialzusammensetzung informiert werden. 
  • Februar 2023ESRS – European Sustainability Reporting Standards

    Die European Sustainability Reporting Standards bilden das neue EU-Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichte, welche dazu dienen die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu vereinheitlichen. In der ESRS werden dementsprechend die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) inhaltlich definiert. Das Rahmenwerk baut auf den bisherigen am weitesten verbreiteten Reportingstandards wie GRI, TCFD und SASB auf.

    Das Ziel der Europäischen Union ist es, dass die ESRS eine internationale Vorreiterrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Dadurch soll das Reporting von Unternehmen zukünftig detaillierter Umwelt-, soziale und Governance Belange berücksichtigen. Des Weiteren soll die transparente Offenlegung von Tätigkeiten und handlungsspielräumen entlang der Wertschöpfungskette  gefördert werden.

  • Februar 2023Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS)

    Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), das Herzstück der europäischen Klimapolitik, wurde im Jahr 2022 reformiert, um den Übergang zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft zu beschleunigen und die Klimaziele der EU zu erreichen. Die Reform des EU-ETS beinhaltet folgende wichtige Änderungen:

     

    1. Die Laufzeit des EU-ETS wurde bis mindestens 2030 verlängert, um eine längerfristige Planungssicherheit zu gewährleisten.
    2. Das übergeordnete Emissionsreduktionsziel wird auf -62 Prozent von 2005 bis 2030 erhöht.
    3. Der lineare Kürzungsfaktor erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2027 auf 4,3 Prozent, von 2028 bis 2030 auf 4,4 Prozent.
    4. Es wird bis 2027 ein weiterer Emissionshandel (ETS II) für Emissionen im Sektor des Straßenverkehrs und Gebäudesektor eingeführt.
    5. Ab 2024 werden auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen durch Erfassung, Berichterstattung und Verifizierung einbezogen.
    6. Es ist eine kontinuierliche Reduzierung der CO2-Zertifikate vorgesehen, um die Emissionsreduzierungen zu beschleunigen.
    7. Eine Marktstabilitätsreserve wurde eingeführt, um Überschüsse an CO2-Zertifikaten zu reduzieren und den Markt stabil zu halten.
  • Januar 2023Energiepreisbremsen – Das StromPBG und EWPBG

    Die am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligten „Energiepreisbremsen“ sollen Unternehmen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Entlastungspaket besteht aus zwei Einzelgesetzen, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

    Die Höhe der Entlastung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Die Grundlage bilden gesetzlich festgelegte Referenzpreise. Liegen die individuell vertraglich vereinbarten Preise oberhalb dieser Referenzpreise, wird ein Differenzbetrag gebildet und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Dies gilt im Fall von Großverbrauchern für 70 % der Verbräuche des Jahres 2021. Für Energiemengen, die darüber hinaus bezogen werden, entfallen die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarten Preise.

    Die Höhe der Entlastung wird jedoch durch zwei kombiniert anzuwendende Höchstgrenzen beschränkt. Zusätzlich müssen Meldepflichten und Auflagen berücksichtigt werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag.