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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Mai 2025EU-Kommission präsentiert Arbeitsplan 2025–2030 zur Förderung nachhaltiger Produkte

    Am 16. April 2025 hat die Europäische Kommission ihren neuen Arbeitsplan für die Jahre 2025 bis 2030 im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) sowie der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vorgestellt. Ziel ist es, die Entwicklung und den Vertrieb von Produkten zu fördern, die nachhaltiger, reparierbarer, kreislauffähiger und energieeffizienter sind. Dieser Schritt steht im Einklang mit dem Sauberen Industrieabkommen und dem Wettbewerbsfähigkeitskompass der EU.

    Fokus auf fünf Produktgruppen

    Der Arbeitsplan legt den Schwerpunkt auf fünf Produktkategorien, die aufgrund ihres hohen Potenzials für die Kreislaufwirtschaft ausgewählt wurden:

    • Stahl und Aluminium
    • Textilien (insbesondere Bekleidung)
    • Möbel
    • Reifen
    • Matratzen

    Für diese Produkte sollen vorrangig Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnungen eingeführt werden, um ihre Nachhaltigkeit zu verbessern.

    Horizontale Maßnahmen für Elektronik und Haushaltsgeräte

    Neben den spezifischen Produktgruppen plant die Kommission auch horizontale Maßnahmen, insbesondere für Unterhaltungselektronik und kleine Haushaltsgeräte. Dazu gehören:

    • Einführung einer Reparierbarkeitsbewertung für Produkte mit hohem Potenzial
    • Festlegung von Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten

    Diese Maßnahmen sollen die Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit von Produkten erhöhen und somit zur Reduzierung von Abfällen beitragen.

    Einheitliche Standards stärken den Binnenmarkt

    Durch harmonisierte Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Produkten auf EU-Ebene sollen Handelshemmnisse abgebaut und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dies wird nicht nur den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern, sondern auch ihre globale Wettbewerbsfähigkeit stärken, insbesondere für Anbieter nachhaltiger Produkte.

    Inklusiver Entwicklungsprozess

    Die Auswahl der im Arbeitsplan enthaltenen Produkte basiert auf einem umfassenden Konsultationsprozess, der Beiträge von Interessenträgern und Mitgliedstaaten berücksichtigt. Eine gründliche technische Analyse sowie die Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzzielen der EU bildeten die Grundlage für die Entscheidungen.

    Mit diesem Arbeitsplan setzt die EU-Kommission einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und ressourcenschonenderen Wirtschaft.

  • Mai 2025Weniger Bürokratie, mehr Spielraum: EU-Kommission entlastet Unternehmen mit Omnibus-Paket

    Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das sogenannte Omnibus-Paket vorgestellt, das umfassende Maßnahmen zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beinhaltet. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten. ​ Erste Änderungen wurden bereits als Richtlinie (EU) 2025/794 angenommen.

    Fristen verschoben, Unternehmen gewinnen Zeit

    Die erste Maßnahme des Pakets – umgesetzt durch die Richtlinie (EU) 2025/794 – verschiebt zentrale Anwendungsdaten aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Viele Unternehmen müssen dadurch frühestens ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten. KMU erhalten mehr Zeit für Vorbereitung und Umstellung.

    Berichtspflichten werden gezielt reduziert

    Im noch laufenden Verfahren zur Änderungsrichtlinie Nr. 2 ist vorgesehen, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Damit wären rund 80 % der ursprünglich betroffenen Firmen ausgenommen.

    Gleichzeitig wird der sogenannte „Value-Chain-Cap“ eingeführt: Unternehmen müssen künftig nur noch Informationen entlang der Lieferkette abfragen, wenn sie in freiwilligen Standards vorgesehen sind – ein Versuch, den „Trickle-Down-Effekt“ auf kleinere Unternehmen zu begrenzen.

    Bei den Sorgfaltspflichten der CSDDD sollen sich Unternehmen künftig primär auf direkte Zulieferer konzentrieren, zudem besteht die Prüfungspflicht nur noch alle fünf Jahre, statt wie bisher vorgesehen jährlich. Zudem sollen Verstöße weniger hart bestraft werden​.

    Vereinfachte Standards für kleine Unternehmen

    Die Kommission plant zusätzlich einen freiwilligen Berichtsstandard für kleine Unternehmen (VSME-Standard), der bald als Empfehlung veröffentlicht werden soll. Vorgesehene sektor- und börsenspezifische Berichtspflichten (ESRS) entfallen komplett.

    EU-Investitionen: Mehr Effizienz, weniger Formulare

    Mit dem zweiten Teil des Pakets – der sogenannte Omnibus 2 – soll die EU-Garantie im InvestEU-Programm erhöht und flexibler gestaltet werden. Ziel ist es, Investitionen in strategische Bereiche wie Digitalisierung, Klimaschutz und Innovation gezielt zu fördern. Gleichzeitig sollen Berichtspflichten – vor allem für KMU und kleinere Projekte – deutlich vereinfacht werden. Das soll Zeit und Kosten sparen und ein investitionsfreundlicheres Umfeld schaffen. Die Kommission erwartet, dass dadurch rund 50 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen mobilisiert werden können.

    Kritik und Ausblick

    Während die Wirtschaft die Entlastung begrüßt, äußern Umweltorganisationen und einige EU-Mitgliedstaaten Bedenken, dass die Lockerungen die Nachhaltigkeitsziele der EU untergraben könnten. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU genehmigt werden – Änderungen sind also weiterhin möglich.

  • Mai 2025Informationen zur neuen Maschinenverordnung

    Die neue europäische Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie berücksichtigt wesentliche technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz, autonome Maschinen und die zunehmende Vernetzung. Diese Neuerungen führen zu erweiterten und aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Anders als die bisherige Richtlinie gilt die neue Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Dennoch bleiben bestimmte nationale Regelungen erforderlich, beispielsweise zu Sprache und Inhalt von Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen sowie Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern. Diese werden künftig durch ein eigenes nationales Durchführungsgesetz geregelt, welches die bisher geltende Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) ersetzen soll.

    Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, dürfen Maschinen bis einschließlich 19. Januar 2027 nur gemäß der bisherigen Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden. Einzelne Anforderungen, insbesondere solche, die von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, wie nationale Durchführungsbestimmungen, treten jedoch bereits vorher in Kraft.

    Weiterhin werden derzeit über 800 bestehende Normen zur Maschinenrichtlinie einer umfassenden „Gap-Analyse“ unterzogen, um festzustellen, welche Anpassungen erforderlich sind. Die neuen oder geänderten Anforderungen, insbesondere zu Sicherheitsfunktionen für Maschinen mit Künstlicher Intelligenz und für autonome mobile Maschinen sowie Schutzmaßnahmen gegen Korrumpierung, machen die Erarbeitung neuer harmonisierter Normen erforderlich. Der Normungsauftrag dazu soll - laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Anfang 2025 erteilt werden.

    Diese Fristen gewährleisten, dass alle Beteiligten rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind und die Maschinenverordnung 2023/1230 vollumfänglich angewendet werden kann.

    Hintergründe zur neuen Maschinenverordnung sowie den Werdegang finden Sie im Artikel „Die neue europäische Maschinenverordnung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

  • Mai 2025EU-Emissionshandel 1: Was neue Marktteilnehmer beachten müssen

    Mit der EU-Verordnung 2024/873 greifen ab dem Berichtsjahr 2024 neue Zuteilungsregeln im EU-Emissionshandel – bereits vor dem offiziellen Start des zweiten Zuteilungszeitraums. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 30. Juni 2019 eine Emissionsgenehmigung erhalten haben und im Jahr 2023 oder 2024 in Betrieb genommen wurden, sowie für Anlagen, die infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch Richtlinie 2023/959) ab dem 1. Januar 2024 erstmals emissionshandelspflichtig sind.

    Pflichten für neue Marktteilnehmer

    Für neue Marktteilnehmer gelten dabei besondere Vorgaben. So sind für die Antragstellung ein genehmigter Überwachungsplan sowie ein verifizierter Emissionsbericht für das Jahr 2024 erforderlich. Zusätzlich schreibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Nutzung zweier digitaler Anwendungen vor: des „Methodenplans 2024–2030“ zur Erstellung und Freigabe des Methodenplans sowie – darauf aufbauend – des „Zuteilungsantrags 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ zur Zusammenstellung der zuteilungsrelevanten Antragsdaten.

    Übergangsregeln für das Jahr 2023

    Für das Berichtsjahr 2023 gelten weiterhin die Regeln des ersten Zuteilungszeitraums. Neue Marktteilnehmer, die 2023 den Betrieb aufgenommen haben, müssen ihren Antrag über die Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2019–2025“ stellen. Maßgeblich ist hierbei der „Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5“.

    Weitere Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Website der DEHSt.

  • April 2025SPK-Antragsverfahren 2025 gestartet – Jetzt Antrag stellen!

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Antragsverfahren für die Strompreiskompensation (SPK) für das Abrechnungsjahr 2024 eröffnet. Die gesetzliche Antragsfrist endet am 30. Juni 2025.​

    Wichtige Neuerungen:

    • Aktualisierte Leitfäden: Die DEHSt hat die Leitfäden für Antragsteller sowie für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer überarbeitet. Besonders hervorzuheben ist das Kapitel 4 zu den ökologischen Gegenleistungen.​
    • Nachweispflicht für ökologische Gegenleistungen: Auch wenn in diesem Jahr kein Beihilfeantrag gestellt wird, müssen Nachweise für die ökologischen Gegenleistungen der Vorjahre erbracht werden, sofern für diese Jahre eine Beihilfe gewährt wurde.​
    • FMS-Anwendungen verfügbar: Die Formulare „Antrag SPK“ und „Nachweis öGL“ stehen im Formular-Management-System (FMS) bereit.​
    • Aktenzeichen und elektronische Signatur: Für die Antragstellung ist ein Aktenzeichen erforderlich, das formlos über die Virtuelle Poststelle (VPS) beantragt werden kann. Zudem wird eine elektronische Signatur benötigt. Die Beantragung kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.​

    Jetzt handeln:

    Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung Ihres Antrags, um alle Fristen einzuhalten. Weitere Informationen und die aktualisierten Leitfäden finden Sie auf der Website der DEHSt.​

  • April 2025BAFA veröffentlicht neuen Förderkompass 2025

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im April 2025 seinen aktualisierten Förderkompass veröffentlicht. Dieser gibt einen umfassenden Überblick über die aktuellen Förderprogramme des BAFA für Unternehmen, Kommunen, Privatpersonen und gemeinnützige Einrichtungen.

    Ziel des Förderkompasses ist es, Interessierten eine schnelle und strukturierte Orientierung über die vielfältigen Unterstützungsangebote in Bereichen wie Energieeffizienz, Klimaschutz, Digitalisierung, Außenwirtschaft und vielem mehr zu bieten. Der Kompass fasst übersichtlich zusammen, welche Förderprogramme zur Verfügung stehen, wer antragsberechtigt ist und wie eine Antragstellung abläuft.

    Neu in diesem Jahr: Der Förderkompass wurde nicht nur inhaltlich aktualisiert, sondern auch optisch und strukturell überarbeitet. Nutzer profitieren von einer verbesserten Lesbarkeit und klaren Kategorisierung der Förderangebote.

    Jetzt informieren: Der Förderkompass 2025 steht auf der Website des BAFA als interaktive Online-Version und als PDF-Download zur Verfügung: Zum Förderkompass 2025

  • April 2025BECV 2025: DEHSt veröffentlicht neue Hinweise – das ändert sich für Unternehmen

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat zu Beginn des Jahres 2025 ein überarbeitetes Hinweispapier zur Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) veröffentlicht – wir berichteten dazu bereits im Januar 2025. Ziel der Neuerungen ist es, administrative Prozesse zu verschlanken, Investitionen in nachhaltige Technologien stärker anzuerkennen und Unternehmen beim Nachweis ökologischer Gegenleistungen zu entlasten.

    Was ist neu?

    Erleichterte Nachweisführung für kleinere Entlastungsbeträge:
    Für Unternehmen mit einer erwarteten Entlastung von bis zu 100.000 Euro genügt künftig ein Prüfungsvermerk mit begrenzter Sicherheit. Ein umfassender Prüfbericht ist nicht mehr notwendig – das spart Zeit und externe Kosten.

    Anrechnung nachhaltiger Investitionen:
    Investitionen in erneuerbare Energien – etwa in Photovoltaik-, Wind- oder Geothermieanlagen – können nun als Maßnahmen zur Energieeffizienz im Rahmen zertifizierter Energie- oder Umweltmanagementsysteme gewertet werden. Dies erhöht den strategischen Anreiz zur Dekarbonisierung der Produktion.

    Vereinfachte De-Minimis-Regelung:
    Mehr Flexibilität bei der Antragstellung: Die Bündelung von Anlagen oder Brennstoffen ist nun bis zu einer Emissionsmenge von 1.000 Tonnen CO₂ möglich. Zuvor war dies nur für maximal 5 % der im Antrag erfassten Emissionen zulässig.

    Wegfall der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei umgesetzten Maßnahmen:
    Für bereits durchgeführte Maßnahmen entfällt die Pflicht, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durch eine prüfungsbefugte Stelle vorlegen zu müssen. Das erleichtert insbesondere Unternehmen, die frühzeitig in Klimaschutz investiert haben.

    Klarstellungen und Definitionen:
    Das überarbeitete Papier bringt zusätzliche Klarheit – etwa zur Einstufung von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ oder zu Fristen und Abläufen bei der Nachweiserbringung.

    Was bedeutet das für Unternehmen konkret?

    Die Änderungen bedeuten vor allem eines: weniger Bürokratie, mehr Spielraum für ökologische und wirtschaftliche Maßnahmen. Unternehmen können nachhaltige Investitionen gezielter einsetzen und profitieren von planbaren, vereinfachten Prüfprozessen. Das erhöht nicht nur die Rechtssicherheit, sondern unterstützt auch die interne Strategieentwicklung im Bereich Nachhaltigkeit und ESG.

    Weitere Informationen finden Sie auch im Leitfaden BEHG Carbon Leakage der DEHSt.

    Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob und wie sich die neuen Regelungen auf Ihre Antragsstellung für die Carbon-Leakage-Kompensation auswirken – insbesondere im Hinblick auf laufende oder geplante Investitionen in Energieeffizienz und Erneuerbare Energien.

  • April 2025EU-Kommission plant gezielte Überarbeitung der REACH-Verordnung – DIHK veröffentlicht Diskussionspapier

    Die Europäische Kommission hat für das vierte Quartal 2025 eine gezielte Überarbeitung der REACH-Verordnung angekündigt. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in der EU zu steigern und ein einfacheres System für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien zu schaffen. Besonderes Augenmerk soll auf sogenannten „ewigen Chemikalien“ wie PFAS gelegt werden.

    In Vorbereitung auf die Überarbeitung hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ein Diskussionspapier veröffentlicht. Dieses dient der Erstpositionierung des DIHK und wird in die Stellungnahme des europäischen Dachverbands Eurochambres einfließen. Rückmeldungen zum Papier können bis zum 30. April 2025 eingereicht werden.​

    Die geplante Überarbeitung erfolgt vor dem Hintergrund wiederholter Verzögerungen in der Reform der REACH-Verordnung. Ursprünglich war eine Aktualisierung bereits für Ende 2022 vorgesehen, wurde jedoch mehrfach verschoben. Diese Verzögerungen haben Kritik von Umweltorganisationen hervorgerufen, die befürchten, dass der Schutz von Mensch und Umwelt hinter wirtschaftlichen Interessen zurücktritt. ​

    Gleichzeitig sehen Industrieverbände die Verschiebung als notwendig an, um Unternehmen nicht durch zusätzlichen Bürokratieaufwand und finanzielle Belastungen zu überfordern. Sie argumentieren, dass die EU-Kommission damit den veränderten Rahmenbedingungen auf den Rohstoffmärkten und den anhaltenden Engpässen durch die Covid-Pandemie Rechnung trägt. ​

    Die geplante Überarbeitung der REACH-Verordnung steht somit im Spannungsfeld zwischen Umwelt- und Gesundheitsschutz einerseits und wirtschaftlichen Interessen andererseits. Die kommenden Monate werden zeigen, inwieweit ein ausgewogener Kompromiss gefunden werden kann.​

  • April 2025Neue Berichtspflichten für Unternehmen im Umgang mit F-Gasen: Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573

    Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 2024/573 am 11. März 2024 gelten für Unternehmen, die mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) arbeiten, erweiterte Berichtspflichten gemäß Artikel 26. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Emissionen dieser klimaschädlichen Gase zu reduzieren und die Transparenz in ihrer Verwendung zu erhöhen.​

    Wer ist betroffen?

    Unternehmen, die F-Gase herstellen, ein- oder ausführen, zerstören oder in vorbefüllten Einrichtungen wie Fahrzeugen, Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen in Verkehr bringen, sind zur Berichterstattung verpflichtet, sofern bestimmte Mengenschwellen überschritten werden. Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) liegt die Schwelle bei 10 Tonnen CO₂-Äquivalenten, für andere F-Gase bei 100 Tonnen CO₂-Äquivalenten. ​

    Fristen und Verfahren

    Die Jahresberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres über das Business Data Repository (BDR) eingereicht werden. Die Registrierung und Berichterstattung erfolgt über das zentrale F-Gas-Portal der EU, wobei die Registrierung erst nach Validierung durch die Europäische Kommission gültig ist. ​

    Anforderungen an die Berichte

    Die Berichte müssen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden, der im F-Gas-Portal registriert ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 legt das Format und die Übermittlungsform der Berichte fest. ​

    Unterstützung und weitere Informationen

    Das Umweltbundesamt bietet auf seiner Website eine Liste der Umrechnungsfaktoren für verschiedene Kältemittel an, um Unternehmen bei der Berechnung der CO₂-Äquivalente zu unterstützen.

    Die Industrie- und Handelskammern informieren ebenfalls über die neuen Berichtspflichten und stehen Unternehmen beratend zur Seite. Unternehmen sollten ihre Prozesse und Mengenflüsse überprüfen, um festzustellen, ob sie von den neuen Berichtspflichten betroffen sind, und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Einhaltung der Verordnung einleiten.

  • April 2025Unternehmen in der Pflicht: Erste Regeln des EU AI Acts greifen

    Seit Februar 2025 gelten die ersten zwei Kapitel des AI-Acts (EU-Verordnung 2024/1689). Sie bringen erste verbindliche Anforderungen für Unternehmen mit sich – insbesondere zur Schulung von Mitarbeitenden und zur Vermeidung verbotener KI-Praktiken​.

    Pflicht zur KI-Kompetenz für Unternehmen

    Laut Artikel 4 der Verordnung müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden, die im Arbeitsalltag mit KI in Berührung kommen, über ausreichende sogenannte KI-Kompetenz verfügen. Diese umfasst laut Artikel 3 Nr. 56 Fachwissen, Erfahrung sowie ein grundlegendes Verständnis für Risiken und Chancen von KI. Dabei ist es unerheblich, in welcher Branche oder Unternehmensgröße die betroffene Person tätig ist​.

    Wie Unternehmen die Schulungen gestalten, bleibt ihnen selbst überlassen – konkrete Vorgaben macht die Verordnung bislang nicht. Eine Dokumentationspflicht besteht zwar nicht, dennoch empfiehlt z. B. die IHK, Schulungsmaßnahmen intern nachvollziehbar festzuhalten, um gegenüber Aufsichtsbehörden gewappnet zu sein​.

    Verbotene Praktiken mit Ausnahmen

    Artikel 5 untersagt bestimmte Hochrisiko-Praktiken mit KI vollständig. Dazu zählen etwa die manipulative Beeinflussung von Personen, Social Scoring, der Einsatz von Emotionserkennung in Bildung und Arbeit sowie biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen. Ausnahmen gelten lediglich für eng definierte Strafverfolgungskontexte und unter strengen rechtlichen Bedingungen​.

    Nationale Aufsicht bis August

    Spätestens bis zum 2. August 2025 müssen die EU-Mitgliedstaaten ihre zuständigen Aufsichtsbehörden benennen. In Deutschland ist laut Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Bundesnetzagentur (BNetzA) für diese Aufgabe vorgesehen​.

  • April 2025Revisionsentwurf zur ISO 14001 veröffentlicht – Umweltmanagement auf dem Prüfstand

    Die ISO 14001, die weltweit führende Norm für Umweltmanagementsysteme, steht vor einer umfassenden Aktualisierung. Anfang Februar 2025 wurde der Revisionsentwurf veröffentlicht. Derzeit läuft eine zwölfwöchige Kommentierungs- und Abstimmungsphase.

    Die neue Fassung der Norm wird voraussichtlich im Januar 2026 veröffentlicht. Ziel der Überarbeitung ist es, die bestehenden Anforderungen klarer und verständlicher zu formulieren, ohne grundlegende neue Pflichten einzuführen.

    Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

    Im Zentrum der geplanten Revision stehen vor allem strukturelle Klarstellungen und inhaltliche Schärfungen, die die Anwendbarkeit der Norm verbessern sollen. Dazu zählen unter anderem:

    • Anpassung an die harmonisierte Struktur (HS) der ISO: Der Revisionsentwurf folgt der aktualisierten einheitlichen Grundstruktur, die für alle ISO-Managementsystemnormen gilt. Das erleichtert die Integration von Umweltmanagement mit anderen Normen wie ISO 9001 oder ISO 45001.
    • Mehr Klarheit und Verständlichkeit: Viele bestehende Anforderungen wurden sprachlich überarbeitet und durch zusätzliche Hinweise ergänzt. Ziel ist es, Interpretationsspielräume zu verringern und die praktische Umsetzung für Anwender zu erleichtern.
    • Erweiterte Leitlinien im Anhang A: Der Anhang A wurde inhaltlich überarbeitet und liefert jetzt detailliertere Erläuterungen zu zentralen Normanforderungen. Das erhöht die Anwendbarkeit im betrieblichen Alltag.
    • Klimawandel als externer Einflussfaktor: In Abschnitt 4.1 wird der Klimawandel ausdrücklich als ein relevanter externer Faktor genannt, der beim Verständnis des organisatorischen Kontexts zu berücksichtigen ist. Damit wird die Bedeutung aktueller Umweltveränderungen stärker in den Fokus gerückt.

    Die aktuelle Kommentierungs- und Abstimmungsphase zum Revisionsentwurf läuft voraussichtlich bis Mitte 2025. Im Anschluss wird der finale Entwurf (Final Draft International Standard, FDIS) erstellt und zur abschließenden Abstimmung vorgelegt. Mit dem FDIS kann im Dezember 2025 gerechnet werden​

    Im Unterschied zur grundlegenden Neufassung im Jahr 2015 handelt es sich bei der aktuellen Überarbeitung um eine punktuelle Anpassung. Der Aufwand zur Umsetzung der Änderungen dürfte sich für die meisten Unternehmen in Grenzen halten.

  • April 2025Neue EU-Verpackungsverordnung PPWR: Weniger Müll, mehr Wiederverwendung

    Am 11. Februar 2025 ist die neue EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Kraft getreten. Ziel der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) ist es, Verpackungsabfälle in der EU deutlich zu reduzieren, Recycling zu verbessern und die Wiederverwendbarkeit zu fördern. Gültig wird die Verordnung ab dem 12. August 2026. In Deutschland gilt bis dahin weiterhin das Verpackungsgesetz (VerpackG).

    Weniger Verpackung, weniger Leerraum

    Die Verordnung verpflichtet EU-Staaten zu konkreten Reduktionszielen: Verpackungsmengen sollen bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % sinken. Der Leerraumanteil in Versand- und Transportverpackungen wird auf maximal 50 % begrenzt. Hersteller und Importeure müssen zukünftig zudem leichtere und effizientere Verpackungen entwickeln.

    Außerdem sind ab dem 1. Januar 2030 bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff untersagt – etwa für frisches Obst und Gemüse, To-Go-Produkte, Einzelportionen oder Hotel-Toilettenartikel. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen außerdem bestimmte Grenzwerte für PFAS – sogenannte Ewigkeitschemikalien – nicht mehr überschreiten​.

    Förderung von Mehrweg und Wiederverwendung

    Bis 2030 gelten Wiederverwendungsziele für Getränkeverpackungen, Transport- und Verkaufsverpackungen. Zudem müssen Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, die Speisen zum Mitnehmen anbieten, bis dahin mitgebrachte Behälter akzeptieren und mindestens 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten.

    Strengere Regelungen beim Recycling

    Die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden verschärft. Für Kunststoffverpackungen gelten künftig Mindestquoten für den Recyclinganteil. Auch sollen bis 2029 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall getrennt gesammelt werden.

    Die IHK hat ein Merkblatt zur PPWR erstellt, das Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen soll.

  • April 2025Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft

    Ende 2024 hat die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einen neuen Mustertext der DGUV Vorschrift 2 beschlossen. Die Unfallverhütungsvorschrift dient dazu, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb mit Hilfe von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten zu organisieren. Die Unfallversicherungsträger setzen die Vorschrift jetzt sukzessive in Kraft. Den Anfang macht die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) am 1. April 2025. Die Änderungen sollen die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar machen. Sie umfassen unter anderem:

    • Zukünftig dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten. Im Vorfeld müssen sie sich allerdings einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschaffen, zum Beispiel durch eine Begehung.
    • Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten dürfen sich als Fachkräfte für Arbeitssicherheit qualifizieren und anschließend bestellt werden. Das betrifft zum Beispiel Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie oder Ergonomie. Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkräfte also zielgerichteter je nach Anforderungen der Branche aussuchen.
    • Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum einiger Berufsgenossenschaften (KPZ) betreuen lassen. Früher stand dieses Angebot nur Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offen.
    • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht absolvierte Fortbildungen nachweisen. Diese Neuerung gibt Unternehmen eine weitere Möglichkeit, die Qualität der angebotenen Dienstleistung einzuschätzen.
    • Betriebe werden – abhängig von den Gefährdungen ihrer Branche – bestimmten Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Zuordnung wurde überarbeitet und ist für Unternehmensführungen nun leichter auffindbar.
    • Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes werden klarer definiert und in einer neuen DGUV-Regel 100-002 (PDF, 1,1 MB) erläutert. Sie enthält auch praxisnahe Umsetzungsbeispiele, die die Anforderungen an den Einsatz von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisieren.

    Der neue Mustertext der DGUV Vorschrift 2 steht hier zum Download (PDF, 664 kB) bereit. Die trägerspezifischen Fassungen können nach Inkraftsetzung bei den Unfallversicherungsträgern bezogen werden. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unterstützen Betriebe und Bildungseinrichtungen bei ihrer Umsetzung.

    Weitere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 und damit verbundenen Handlungshilfen gibt es hier .

  • April 2025Aktuelles zur neuen Gefahrstoffverordnung

    Im Dezember 2024 trat eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Kraft.

    Zu den Neuerungen der Gefahrstoffverordnung 2024 zählt neben der Berücksichtigung der psychischen Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung die Erweiterung des Adressatenkreises der Verordnung. Durch die neu eingeführte Mitwirkungs- und Informationspflicht des Veranlassers richtet sich die Gefahrstoffverordnung nun auch an private Haushalte, die z.B. Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten beauftragen. Durch diese Verpflichtung können neben möglichen Belastungen durch verbaute Asbestfasern auch andere hohe Gefährdungen durch Gefahrstoffe in die Beurteilung einfließen (§ 5a).

    Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1A und 1B (KMR-Gefahrstoffe) und krebserzeugende Asbestfasern sind risikoorientiert. Für Tätigkeiten mit Asbest hat das BMAS eine Überleitungshilfe bekannt gegeben, die bis zur Anpassung der TRGS 519 die GefStoffV konkretisiert.

    Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

    Ziel der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Neu bei der Gefährdungsbeurteilung ist, dass die Belastung durch Gefahrstoffe auch zu psychischen Belastungen führen kann, die bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen mit zu berücksichtigen sind.

    Die GefStoffV richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, der durch Maßnahmen den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen beim Umgang mit Gefahrstoffen gewährleisten muss. Um dieses Ziel umzusetzen, muss der Arbeitgeber oder eine von ihm mit der Gefährdungsbeurteilung beauftragte fachkundige Person erkennen, dass ein Gefahrstoff vorliegt.

    Nicht immer ist ein Gefahrstoff mit einem Gefahrenetikett und Piktogrammen versehen; so wird z. B. Wasser an einem Feuchtarbeitsplatz zu einem Gefahrstoff. Gefahrstoffe können aber auch entstehen oder freigesetzt werden, z. B. Löt- und Schweißrauche, Pyrolyseprodukte, Abgase, Gefahrstoffe aus chemischen Reaktionen und Zersetzungsvorgänge oder versteckte Gefahrstoffe bei Recyclingtätigkeiten.

    Nach dem Erkennen eines Gefahrstoffes wird die davon ausgehende Gefährdung beurteilt. Das Ergebnis sind Maßnahmen, die die Beschäftigten vor diesen Gefährdungen schützen. Grundvoraussetzung für einen wirksamen Schutz ist, dass mindestens die „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ nach § 8 GefStoffV umgesetzt sind. Sie regeln grundlegen Anforderungen, z.B. an die Organisation, Arbeitshygiene, Lüftung und Bereitstellen von Gefahrstoffen. Alle weiteren Maßnahmen bauen auf diesen „Allgemeinen Schutzmaßnahmen“ auf.

    Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren die Auslegung und Anwendung der Gefahrstoffverordnung. Sie werden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und nach rechtlicher Prüfung des BMAS bekannt gemacht. Werden diese im Unternehmen umgesetzt z. B. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sind die Anforderungen der GefStoffV erfüllt.

  • März 2025DGUV informiert zu neuen Berufskrankheiten

    Zum 1. April 2025 werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) angenommen, die an diesem Datum in Kraft tritt.

    Bei den neuen Berufskrankheiten handelt es sich um:

    1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117)

    Hiervon können zum Beispiel Beschäftigte betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen oder in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

    • Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
    • häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
    • Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
    • Hand-Arm-Schwingungen.

    2. Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)

    Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.

    3. Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (BK-Nr. 4117)

    Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie zum Beispiel Versicherte im Tunnelbau, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung oder in Dentallabors beschäftigt sind.

    Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?

    Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein

  • Februar 2025Neue Meldeschwellen für Energiesteuer- und Stromsteuerbegünstigungen ab 2025

    Ab dem Jahr 2025 gelten niedrigere Meldeschwellen für Begünstigungen nach dem Energie- und Stromsteuerrecht. Darauf weist die Generalzolldirektion hin. Die Änderungen betreffen die Meldung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für Vergünstigungen, die im Kalenderjahr 2024 in Anspruch genommen wurden.

    Auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU wurde für 2024 eine rückwirkende Anpassung erreicht. Künftig gilt eine Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 100.000 Euro – statt der bisher geltenden 200.000 Euro – als meldepflichtig. Diese Meldung ist gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

    Für Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für Betriebe in der Fischerei und Aquakultur sinkt die Meldeschwelle auf einheitlich 10.000 Euro.

    Die Frist zur Abgabe der Meldung endet am 30. Juni 2025. Weitere Informationen zu den Änderungen sind auf der Webseite des Zolls verfügbar.

  • Februar 2025Vorbereitung auf die Antragstellung zur Strompreiskompensation 2025

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weist auf ihrer Website auf die anstehende Antragstellung zur Strompreiskompensation (SPK) 2025 hin. Unternehmen, die eine Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2024 beantragen möchten, müssen ihren Antrag fristgerecht bis zum 30. Juni 2025 einreichen.

    Die DEHSt wird noch detaillierte Leitfäden zur Antragstellung veröffentlichen. Dabei wird ein besonderer Fokus auf die ökologischen Gegenleistungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 gelegt. Unternehmen müssen beachten, dass der Nachweis dieser ökologischen Gegenleistungen auch dann erforderlich ist, wenn sie für das aktuelle Jahr keinen Beihilfeantrag stellen.

    Das Formular-Management-System (FMS) zur Antragstellung soll voraussichtlich ab dem 1. April 2025 zur Verfügung stehen. Der Antrag besteht wie in den Vorjahren aus zwei Teilen: dem Antrag auf Beihilfe sowie dem Nachweis der ökologischen Gegenleistungen (öGl).

    Unternehmen sollten sich frühzeitig auf den Antragsprozess vorbereiten, um die Frist fristgerecht einhalten zu können.

  • Februar 2025Neue EU-Abwasserrichtlinie bringt hohe Kosten und neue Pflichten

    Die neue EU-Abwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 trat zum 1. Januar 2025 in Kraft, nachdem sie am 5. November 2024 die Zustimmung des Rats der Europäischen Union erhielt und am 12. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Sie ersetzt die bisherige EG-Richtlinie 91/271/EWG aus dem Jahr 1991 und muss bis Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.

    Neben dem Ziel, die Umwelt vor Schäden durch unzureichend behandelte Abwässer zu schützen, verfolgt die Richtlinie auch das Ziel, den Abwassersektor energie- und klimaneutral zu gestalten. Die Umsetzung bringt für Kommunen und Unternehmen erhebliche neue Verpflichtungen und hohe Kosten mit sich.

    Erweiterte Herstellerverantwortung

    Um die Finanzierung der Maßnahmen sicherzustellen und als Anreiz zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen dient das Verursacherprinzip. Besonders betroffen sind Unternehmen der Pharma- und Kosmetikindustrie. Die Pharmaindustrie rechnet mit Mehrkosten von rund 36 Milliarden Euro. Hintergrund ist, dass die Richtlinie verschärfte Anforderungen an die Abwasserbehandlung stellt.

    Ein zentraler Punkt ist die Einführung einer vierten Reinigungsstufe in Kläranlagen zur Entfernung von Mikroschadstoffen. Unternehmen – unabhängig davon, ob sie in der EU ansässig sind oder nicht – sollen 80 % der Kosten für den Ausbau der Kläranlagen sowie für Datenerhebungen und Überwachungsmaßnahmen tragen.

    Umsetzung der Herstellerverantwortung

    Hersteller müssen sich in noch zu gründenden nationalen „Organisationen für Herstellerverantwortung“ registrieren lassen. Jährlich sind sie verpflichtet, Angaben zu den in Verkehr gebrachten Arzneimitteln und deren Auswirkungen auf das Abwasser zu machen. Diese Verpflichtung gilt für Hersteller, die EU-weit jährlich mehr als eine Tonne Arzneimittel vertreiben. In jedem Mitgliedsland kann eine separate Registrierung erforderlich sein.

    Zeitplan zur Umsetzung

    Da es sich um die Überarbeitung einer bestehenden Richtlinie handelt, ist sie nicht unmittelbar rechtsverbindlich, sondern muss innerhalb von 30 Monaten in nationales Recht überführt werden. Die Regelungen zur Herstellerverantwortung treten sechs Monate später in Kraft.

    Auch Kommunen stehen unter Umsetzungsdruck:

    • Mindestens 50 % der Kläranlagen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis 31.12.2030 auf die vierte Reinigungsstufe umgerüstet sein, bis 31.12.2035 alle.
    • Gemeinden mit 10.000 bis 100.000 Einwohnern müssen bis 2035 zu 50 % eine vierte Reinigungsstufe einführen, sofern eine signifikante Belastung durch Mikroschadstoffe nachgewiesen wird.

    Da unklar ist, ob die Annahme, dass 66 % der Spurenstoffe aus Arzneimitteln stammen, ausreichend belegt ist, rechnen Experten mit Klagen von Unternehmen und Verbänden gegen die Umsetzung.

    Pflichten für kleinere Gemeinden

    Bisher waren Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern von der Pflicht zur Abwasserbehandlung ausgenommen. Da etwa 43 % der europäischen Gemeinden unter diese Ausnahmeregelung fielen, leisteten sie einen erheblichen Beitrag zur Gewässerverschmutzung. Die neue Richtlinie verpflichtet nun Gemeinden mit mindestens 1.000 Einwohnern, Abwasser zu sammeln und organische Stoffe vor der Einleitung biologisch abzubauen.

    Abwassersektor soll energie- und klimaneutral werden

    Die Richtlinie sieht zudem vor, die Treibhausgasemissionen des Abwassersektors zu senken, der aktuell 0,85 % der gesamten EU-Emissionen verursacht. Kommunale Kläranlagen müssen bis 2045 die von ihnen verbrauchte Energie selbst erzeugen.

    Die Umsetzung dieser Maßnahmen stellt insbesondere Kommunen und betroffene Unternehmen vor enorme Herausforderungen und könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

  • Februar 2025EU-Verordnung zur Revision der CLP-Verordnung verabschiedet

    Am 20. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 zur Revision der CLP-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Überarbeitung ist Teil der "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit" der Europäischen Kommission und soll das Funktionieren des EU-Marktes für gefährliche Chemikalien verbessern sowie den Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern und der Umwelt stärken.

    Die Änderungen traten am 10. Dezember 2024 in Kraft, wobei für die meisten Anpassungen Übergangsfristen von 18 bzw. 24 Monaten gelten. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Übergangsfrist von 24 Monaten für den Abverkauf bereits in der Lieferkette befindlicher Stoffe und Gemische.

    Wichtige Neuerungen im Überblick:

    Einstufung:

    • Präzisierungen zur Einstufung komplexer Stoffe (MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt eine spezifische Ausnahmeregelung für fünf Jahre, während die Kommission wissenschaftliche Erkenntnisse überprüft.
    • Die EU-Kommission erhält das Recht, harmonisierte Einstufungen zu initiieren. Neben Mitgliedstaaten und der Industrie kann nun auch die Kommission Einstufungsvorschläge vorlegen, die von der ECHA oder der EFSA erarbeitet werden.

    Kennzeichnung:

    • Klarstellungen zu verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten: Alle Kennzeichnungselemente müssen auch digital bereitgestellt werden.
    • Neue Vorgaben zur Mindestschriftgröße, Farbgestaltung sowie Zeilen- und Buchstabenabständen.
    • Faltetiketten dürfen nun uneingeschränkt als Kennzeichnungsmethode eingesetzt werden, sofern sie klaren Gestaltungsrichtlinien entsprechen.
    • Einführung eines Rahmens für digitale Etiketten mit spezifischen Anforderungen.
    • Konkrete Regelungen für den Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen hinsichtlich Verpackung und Kennzeichnung.

    Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis:

    • Verbesserte Datenqualität durch eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Einträge durch die Anmelder.
    • Veröffentlichung der Identität der Anmelder zur Erhöhung der Transparenz.

    Mitteilungen an Giftinformationszentren:

    • Die Möglichkeit, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als zentrale Annahmestelle für Meldungen zu benennen.
    • Präzisierungen zu den Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit Giftinformationszentren.

    Weitere Details zur Umsetzung der Änderungen werden in Kürze veröffentlicht. Bleiben Sie informiert über unsere kommenden News zu diesem Thema.

  • Februar 2025Aktualisiertes Merkblatt zum EnEfG: Wichtige Neuerungen im Überblick

    Das BAFA hat zum 06.02.2025 bzw. zum 12.02.2025 das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz aktualisiert. Die aktuelle Version bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Besonders hervorzuheben sind Anpassungen beim Unternehmensbegriff, ein neuer Entscheidungsbaum sowie Änderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der 90%-Regelung für Energie- oder Umweltmanagementsysteme (EMS/UMS). Zudem enthält das Merkblatt eine Regelung zur kurzfristigen Überschreitung von 7,5 GWh, Hinweise zur Abwärmeplattform sowie detaillierte Vorgaben zu Umsetzungsplänen.

    90%-Regelung im EnEfG anwendbar

    Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh sind verpflichtet, ein EMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS nach EMAS zu implementieren. Die sogenannte 90%-Regelung aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welche die Durchführung von Energieaudits betrifft, wird nun auch auf diese Pflicht angewendet.

    Demnach muss das vollständig eingerichtete EMS/UMS mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken, während 10 % unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betont, dass der Abdeckungsgrad mit dem Zertifizierer abgestimmt und im Falle einer Stichprobenkontrolle durch eine entsprechende Aufstellung nachgewiesen werden muss. Wichtig ist zudem, dass diese Regelung nur für das einzelne verpflichtete Unternehmen gilt und nicht auf Unternehmensgruppen übertragbar ist.

    Details zu den Umsetzungsplänen veröffentlicht

    Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sind verpflichtet, Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese müssen wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen enthalten und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 durchlaufen.

    Das BAFA führt Maßnahmen auf, die von dieser Bewertung ausgenommen werden können, etwa solche mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro. Außerdem konkretisiert das Merkblatt den Inhalt und Umfang der Umsetzungspläne und stellt ein Beispiel für einen Umsetzungsplan nach den Mindestanforderungen bereit.

    Wir empfehlen Unternehmen, das aktualisierte Merkblatt sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn derzeit die Einführung eines EMS/UMS oder die Erstellung von Umsetzungsplänen geplant wird.