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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • März 2023Ihr Wissen ist gefragt – Umfrage zu „Integrierten Managementsystemen 2023“

    Sie führen bereits ein Integriertes Managementsystem, stecken gerade mitten in dessen Einführung oder befinden sich in der systematischen Planung eines solchen Systems? Sie sehen sich mit immer komplexeren Managementanforderungen konfrontiert und wissen noch nicht genau, wie Sie damit umgehen sollen?

    Das Team für Integrierte Managementsysteme der Hochschule Zittau/Görlitz führt gemeinsam mit Partnern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz derzeit eine wissenschaftliche Studie durch, um erstmalig großangelegt empirische Erkenntnisse und praktische Beispiele zu Integrationsprojekten im DACH-Raum zu sammeln.

    Die Ergebnisse werden Ihnen wertvolle branchen- und länderspezifische Einblicke bieten, um Potenziale für Aufbau und Weiterentwicklung Ihres Integrierten Managementsystems zu identifizieren: Anhand der Studienergebnisse können Sie den aktuellen Stand Ihres Integrierten Managementsystems gezielt einschätzen, seine zukünftige Ausrichtung effizient und effektiv planen, vom Erfahrungsschatz zu Herausforderungen und Chancen profitieren und nicht zuletzt vermeidbare Fehler umgehen.

    Investieren Sie daher jetzt 30 – 45 Minuten Ihrer Zeit in den Erfolg der Studie.

    Hier geht’s zur Umfrage: https://survey.questionstar.com/9a3f5782

    Sie ist bis zum 31.03.2023 offen.

    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung dieses wichtigen Projekts!

    Die Studie wird durchgeführt vom Team für Integrierte Managementsysteme der Hochschule Zittau/Görlitz in Kooperation mit:

    • TÜV Rheinland Consulting GmbH, TÜV Rheinland Media GmbH, TÜV Rheinland Akademie GmbH
    • Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs- und Begutachtungs GmbH
    • Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme (SQS)
    • weiteren Umfragepartnern auf schweizerischer Länderebene
  • Februar 2023Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023

    Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

    Mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Coronavirus, allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehen sowie durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung haben verbindliche gesetzliche Vorgaben zum Infektionsschutz in vielen Lebensbereichen an Bedeutung verloren und der eigenverantwortliche Selbstschutz ist in den Vordergrund getreten.

    Arbeitgeber sind nun mit der Frage konfrontiert: „Wie verhalte ich mich, wenn Beschäftigte positiv auf das Corona-Virus getestet aber symptomfrei sind?“ / „Kann ich es verantworten, diese Beschäftigte arbeiten zu lassen, solange Sie keinen negativen Test vorweisen können?“ / „Wie gehe ich mit dem Risiko einer Ansteckungsgefahr in meinem Unternehmen um?“

    Letztlich ist hier das Unternehmen gefordert, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und zu entscheiden, welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Sofern die Gefahr einer Ansteckung besteht, empfehlen wir den Beschäftigten an Arbeitsplätzen einzusetzen, an denen kein Ansteckungsrisiko besteht oder sofern möglich im Homeoffice arbeiten zu lassen. Das Tragen einer FFP2 Maske im Betrieb sollte dann selbstverständlich sein.

    Im Folgenden geben wir Ihnen einen Auszug der Empfehlung des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales zum betrieblichen Infektionsschutz weiter:

    Um Arbeitgeber und Beschäftigte im Bedarfsfall bei der eigenverantwortlichen Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu unterstützen, hat das Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht, die neben dem Schutz vor COVID-19 Erkrankungen auch zum Schutz vor Erkrankungen mit vergleich­baren Übertragungswegen wie Grippe und grippale Effekte angewendet werden können.

    Es wird daher empfohlen, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig lüften).

    Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen (besonders gefährdete Personen) getroffen werden. Die Organisation bzw. Wahrnehmung regelmäßiger Schutz- und Auffrischungsimpfungen gegen Grippe und COVID-19 können darüber hinaus wichtige Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz leisten. Impfungen können Erkrankungen und die Ausbreitung von Infektionen zwar nicht vollständig verhindern, schützen aber vor schweren Verläufen.

    Die nachstehenden Empfehlungen sollen für Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen motivieren. Sie sollten auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen umgesetzt werden.

    Die AHA+L -Formel schützt vor vielen Atemwegsinfektionen!

    Abstand halten
    Ein ausreichender Abstand zu anderen Personen schützt wirksam vor Tröpfcheninfektionen, die bei vielen Atemwegsinfektionen vorkommen.

    Hygiene beachten
    Unabhängig von der Erkrankung gilt: Nicht krank zur Arbeit gehen!
    Ebenso sind die bewährten Hygieneregeln für richtiges Husten und Niesen in die Armbeuge zu befolgen. Regelmäßiges gründliches Händewaschen schützt zusätzlich vor dem Eindringen von Krankheitserregern in die Mund- und Nasenschleimhäute.

    Atemschutz: Masken schützen vor Ansteckung
    Um bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei Aufenthalt in Innenräumen die Ansteckung anderer Personen zu vermeiden, sollten Personen, die typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen aufweisen, medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen.

    Lüften: regelmäßig und gründlich
    Fachgerechtes Lüften in regelmäßigen Abständen trägt dazu bei, in Innenräumen die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern. Soweit die Lüftung nicht über eine raumlufttechnische Anlage (RLT) erfolgt, ist regelmäßiges kurzzeitiges Stoßlüften bei weit geöffneten Fenstern besonders zu empfehlen. Stoßlüften ist zudem energiesparend: Im Winter reichen schon wenige Minuten Stoßlüften für einen vollständigen Luftwechsel aus, ohne dabei den Raum auszukühlen. Weiterführende Informationen enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6).

  • Februar 2023Hinweispapier zur Handhabung §§ 10-12 BECV

    Kurz vor Weihnachten hat die DEHSt ein Hinweispapier zu den in den §§10-12 BECV geforderten Gegenleistungen veröffentlicht. Dieses erläutert folgende Themen:

    • die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV)
    • die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV) und
    • dazugehörige Nachweispflichten (§ 12 BECV)

    Die in §10 BECV geforderten Energie- und Umweltmanagementsysteme müssen alle Anlagen und Standorte des Unternehmens umfassen, an denen ein Carbon-Leakage-Risiko durch den nationalen Emissionshandel besteht. Die nach §11 BECV zu identifizierenden Maßnahmen wurden näher spezifiziert. Es gelten als Maßnahmen diejenigen, welche im EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muss nach den Regelungen der ISO 17643 (ValERI) erfolgen. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, die einen positiven Kapitalwert haben. Hierzu sind im Hinweispapier Vorgaben zu maximaler Nutzungsdauer enthalten.

    Haben Sie Rückfragen zur Umsetzungspflicht? Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung derer und zum gemeinsamen Austausch zur Verfügung.

  • Februar 2023Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Ende des Jahres 2022 wurde von der EU-Kommission ein neuer Entwurf zur „Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (VerpackV) erstellt. Dieser zielt auf eine verstärkte Vermeidung von Verpackungsmüll und die Erhöhung der Recyclingquoten ab. 

    Folgende Änderungen sind vorgesehen:

    1. Einweg-Kunststoff-Verpackungen werden verboten. 
    2. Volumen und Gewicht von Verpackungen soll möglichst geringgehalten werden.
    3. Nach Möglichkeit soll jede Verpackung recyclebar sein, dafür müssen festgelegte Recyclinganteile eingehalten werden.
    4. Auf standardisierten Produktetiketten muss über die Materialzusammensetzung informiert werden. 
  • Februar 2023ESRS – European Sustainability Reporting Standards

    Die European Sustainability Reporting Standards bilden das neue EU-Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichte, welche dazu dienen die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu vereinheitlichen. In der ESRS werden dementsprechend die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) inhaltlich definiert. Das Rahmenwerk baut auf den bisherigen am weitesten verbreiteten Reportingstandards wie GRI, TCFD und SASB auf.

    Das Ziel der Europäischen Union ist es, dass die ESRS eine internationale Vorreiterrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Dadurch soll das Reporting von Unternehmen zukünftig detaillierter Umwelt-, soziale und Governance Belange berücksichtigen. Des Weiteren soll die transparente Offenlegung von Tätigkeiten und handlungsspielräumen entlang der Wertschöpfungskette  gefördert werden.

  • Februar 2023Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS)

    Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), das Herzstück der europäischen Klimapolitik, wurde im Jahr 2022 reformiert, um den Übergang zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft zu beschleunigen und die Klimaziele der EU zu erreichen. Die Reform des EU-ETS beinhaltet folgende wichtige Änderungen:

     

    1. Die Laufzeit des EU-ETS wurde bis mindestens 2030 verlängert, um eine längerfristige Planungssicherheit zu gewährleisten.
    2. Das übergeordnete Emissionsreduktionsziel wird auf -62 Prozent von 2005 bis 2030 erhöht.
    3. Der lineare Kürzungsfaktor erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2027 auf 4,3 Prozent, von 2028 bis 2030 auf 4,4 Prozent.
    4. Es wird bis 2027 ein weiterer Emissionshandel (ETS II) für Emissionen im Sektor des Straßenverkehrs und Gebäudesektor eingeführt.
    5. Ab 2024 werden auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen durch Erfassung, Berichterstattung und Verifizierung einbezogen.
    6. Es ist eine kontinuierliche Reduzierung der CO2-Zertifikate vorgesehen, um die Emissionsreduzierungen zu beschleunigen.
    7. Eine Marktstabilitätsreserve wurde eingeführt, um Überschüsse an CO2-Zertifikaten zu reduzieren und den Markt stabil zu halten.
  • Januar 2023Energiepreisbremsen – Das StromPBG und EWPBG

    Die am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligten „Energiepreisbremsen“ sollen Unternehmen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Entlastungspaket besteht aus zwei Einzelgesetzen, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

    Die Höhe der Entlastung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Die Grundlage bilden gesetzlich festgelegte Referenzpreise. Liegen die individuell vertraglich vereinbarten Preise oberhalb dieser Referenzpreise, wird ein Differenzbetrag gebildet und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Dies gilt im Fall von Großverbrauchern für 70 % der Verbräuche des Jahres 2021. Für Energiemengen, die darüber hinaus bezogen werden, entfallen die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarten Preise.

    Die Höhe der Entlastung wird jedoch durch zwei kombiniert anzuwendende Höchstgrenzen beschränkt. Zusätzlich müssen Meldepflichten und Auflagen berücksichtigt werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag.

  • Januar 2023Besondere Ausgleichsregelung – Keine Antragstellung mit alternativen Systemen gemäß § 3 SpaEfV

    Zum Jahreswechsel ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt mit den §§ 28 ff EnFG die bisherigen Reglungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ des EEG.

    Die neuen Regelungen gelten bereits für das Antragsjahr 2023.

    Zu den wichtigen Änderungen gehört, dass alternative Systeme nach § 3 SpaEfV (Energieaudits, Anlage 2 der SpaEfV) für die Antragstellung nicht mehr ausreichen.

    Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel zum EnFG im Abschnitt „Betreiben eines Energiemanagementsystems“.

  • Januar 2023Verlängerung „Spitzenausgleich“ nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2023

    Bereits am 16.12.2022 hat der Bundesrat einer Verlängerung des „Spitzenausgleichs“ zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des EnergieStG und des StromStG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

    Der Spitzenausgleich ist ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten.

    Die Steuerentlastungen nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) beziehungsweise § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) für das Antragsjahr 2023 werden wie bislang gewährt. Unternehmen müssen hierfür nachweisen, dass sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können unverändert auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Als solche gelten Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie alternative Systeme gemäß der Anlage 2 SpaEfV.

    Eine Änderung des Spitzenausgleichs gegenüber den Vorjahren besteht darin, dass die Unternehmen bei der Antragstellung für das Jahr 2023 die Bereitschaft erklären müssen, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, also auch für KMU. Ein entsprechendes Antragsformular wird derzeit noch ausgearbeitet.

    Anders als in der Entwurfsfassung wurde jedoch auf den Verweis auf die DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen“ verzichtet.

  • Januar 2023Voraussichtliche Verlängerung der EnSiKuMaV

    Die EnSikuMaV sieht kurzfristige Vorgaben zur Einsparung von Gas und Strom vor. Die Verordnung tritt gemäß der aktuell geltenden Fassung am 28.02.2023 außer Kraft. Nähere Informationen finden Sie hier.

    Gemäß § 30 Abs. 4 EnSiG darf die Geltungsdauer der EnSikuMaV nur mit Zustimmung des Bundesrates über einen Geltungszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. Das Kabinett hat nun eine entsprechende Änderungsverordnung beschlossen und an den Bundesrat weitergeleitet (Drs. 6-23)

    Beabsichtigt ist, den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum 15. April 2023 zu verlängern.

    Inhaltliche Änderungen sind nicht vorgesehen.

    Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. In Kraft tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt.

  • Januar 2023Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und die Besondere Ausgleichsregelung

    Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage

    Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Abschaffung der EEG-Umlage endgültig vollzogen. Geblieben ist jedoch der Finanzierungsbedarf. Im Sinne einer konsequenten Trennung der Themen Förderung und Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wurde ein neues Gesetz geschaffen: das am 01.01.2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).
    Die Besondere Ausgleichsregelung wurde beibehalten, jedoch in größerem Umfang modifiziert. Relevanz besitzt diese für die KWKG- und Offshore-Netzumlage. 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
     

  • Januar 2023Korrekte Entsorgung von Batterien und Akkus

    Laut dem Batteriegesetz (BattG) gilt, dass Batterien und Akkus niemals im Hausmüll entsorgt werden dürfen, da sie je nach Art umweltgefährdende Rohstoffe wie Eisen, Lithium, Zink oder Mangan enthalten. Gleichzeitig besteht beim Umgang mit solchen Produkten ein erhöhtes Brandrisiko. Entsorgt werden sollen Batterien und Akkus daher durch Abgabe an dafür vorgesehenen Sammelstellen. Wertstoff- und Recyclinghöfe sind für Unternehmen meist die wichtigste Anlaufstelle zur Entsorgung von Batterien und Akkus. Zur Entsorgung von größeren Mengen können sich Unternehmen auch direkt an herstellereigene Sammelsysteme wenden, die fünf relevanten Rücknahmesysteme für Batterien in Deutschland sind die Stiftung GRS Batterien, CCR Rebat, DS Entsorgung, ÖkoReCell und Ecoblatt. Normale Haushalte können solche Produkte auch direkt im Supermarkt abgeben. Laut dem seit 2009 aktiven Batteriegesetz (BattG) ist jeder Verkäufer von Batterien und Akkus dazu verpflichtet diese wieder zurückzunehmen. 
    Für Hersteller von Akkus oder Batterien ist gesetzlich festgelegt Umweltbelastungen durch eine ordnungsgemäße Entsorgung möglichst gering zu halten. Im Sinne des Umweltschutzes empfiehlt es sich für den Nutzer Batterien durch Akkus zu ersetzen, da für die Herstellung von Batterien 40 – 500 mal mehr Energie benötigt wird, als diese bei deren Nutzung liefern kann. Auch kostentechnisch rentiert sich der Wechsel zu Akkus. 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
     

  • Januar 2023DIN SPEC 91436 Zertifizierung – Die „Zero Waste Vision“

    Um als Unternehmen nachhaltig agieren zu können, ist es notwendig sich mit einer transparenten und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft im Abfallkontext zu beschäftigen. Mit der DIN SPEC 91436 kann dieses Thema ganzheitlich gedacht werden, um Abfallmengen möglichst zu reduzieren und vermeidbare Abfälle zu minimieren bzw. einer nachhaltigen Nutzung zuzuführen. Mittels der Implementierung von Maßnahmen der DIN wie Vermeidung, Recycling und Wiederverwendung soll das Ziel „Zero Waste“ angestrebt werden. Ein solcher bewusster Umgang mit Abfall kann maßgeblich zu einem umweltfreundlichen Unternehmenskonzept beitragen. 

    Die DIN SPEC 91436 wurde von NGOs, Wissenschaft und Wirtschaft kollaborativ erarbeitet und verfolgt einen systematischen Ansatz zur Abdeckung des Abfall- und Wertstoffmanagements. Die DIN empfiehlt Abfall möglichst zu vermeiden, sollte dies nicht möglich sein, gilt es genutzte Ressourcen wiederzuverwenden oder zu reparieren. Als nachstehende Maßnahmen werden Recyclingmethoden wie Kompostierung, Vergärung oder thermische Verwertung genannt. Erst als letzte Möglichkeit wird eine sonstige Verwertung in Form von Deponierung oder Verbrennung ohne Energierückgewinnung empfohlen. 

    Durch die Zertifizierung nach DIN SPEC 91436 können Sie das Vertrauen zu Ihren Stakeholdern, wie Kunden, Kooperationspartner und Mitarbeitende, fördern, indem Sie nachweisen zu einer nachhaltigen Entwicklung durch ein verantwortungsbewusstes Abfallmanagement beizutragen und Umweltrisiken zu minimieren. Zusätzlich tragen Sie zur Sensibilisierung jener Stakeholder für umweltrelevante Thematiken bei. Kombinieren lässt sich die DIN SPEC 19436 mit der ISO 14001 sowie der ISO 50001. 
     

  • Januar 2023Die CSRD nimmt Gestalt an – Veröffentlichung des ersten Indikatorensets

    Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde Ende November 2022 durch den Rat der EU angenommen. Demnach wird sie spätestens Anfang des Jahres 2023 in Kraft treten. Wesentlicher Klärungsbedarf bestand zuletzt noch darüber welche Institutionen für das Prüfen der CSRD-pflichtigen Informationen zugelassen werden. Diese Entscheidung obliegt nun den einzelnen Ländern. Die Umsetzung auf nationaler Ebene steht in Deutschland jedoch noch aus. Fest steht, dass es zwölf Entwürfe zu den geplanten EU-Standards geben soll. Diese werden in Kürze an die EU-Kommission übergeben. Das erste Set an Entwürfen wurde bereits Mitte November 2022 verabschiedet, das Zweite folgt im Sommer 2023. Damit stehen dann die konkreten Inhalte für die Berichtserstattung fest und die vierjährige Übergangsfrist für berichtspflichtige Unternehmen im Sinne der CSRD beginnt.

  • Januar 2023Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V): Ausnahmen bei AwSV- und WHG-Pflichten

    Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung) trat am 26. Oktober 2022 in Kraft.

    Sie erleichtert und beschleunigt den Wechsel des Brennstoffs für Betreiber von Gas-Kraftwerken und bestimmten Industrieanlagen und erhöht die Lagerkapazitäten, die bei einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig sind. Durch die Verordnung wird für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit geboten, von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) abzuweichen, um die Flexibilität zur erfolgreichen Bewältigung von Krisen zu ermöglichen.

    So entfällt, zum Beispiel, die Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 AwSV für von der BG-V betroffene Anlagen. Die Angaben aus diesem Paragraphen können daher nur in Prüfberichte von AwSV-Sachverständigen aufgenommen werden, welche anschließend an die zuständige Wasserbehörde geschickt werden müssen.

    Zudem kann in Ausnahmen auf die Eignungsfeststellung für den Bau, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage, nach dem Wasserhaushaltsgesetz, verzichtet werden. Die Umsetzung der angeordneten Anforderungen und die getroffenen Maßnahmen, sind in einem Gutachten durch einen Sachverständigen zu dokumentieren und der zuständigen Behörde zu zusenden. Ebenfalls die Wiederinbetriebnahme von Lagern nach der Stilllegung wird vereinfacht, da teilweise auf Eignungsprüfungen verzichtet werden kann. Auch die Nachweispflichten für das Antragsverfahren werden vereinfacht.

    Die BG-V hat zudem die Anforderungen an die Abfüllbereichsgestaltung und die Durchführung des Füllprozesses für betroffene Anlagen vorübergehend gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Prüfintervalle verlängert werden.

    Trotz der Lockerung der BG-V sind gemäß AwSV in jedem Fall vor Inbetriebnahme- (bzw. nach wesentlicher Änderung) Prüfungen durchzuführen.

  • Januar 2023Geplante Änderung der Emissionshandelsverordnung (EHV 2030) und der EBeV 2022

    Die Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 regelt den geltenden Rechtsrahmen für den nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz) und den europäischen Emissionshandel (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Mit dem neuen Verordnungsentwurf zur Änderung der EHV 2030 soll die RED II (Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Richtlinie (EU) 2018/2001) für feste und gasförmige Biobrennstoffe von EU-Emissionshandels-pflichtigen Anlagen national umgesetzt werden. Demzufolge gilt die EU-Monitoring-Verordnung, welche besagt, dass bei der Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen ab 2023 nur dann ein Emissionsfaktor von null angesetzt werden darf, wenn bestimmte Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt sind.

    Die EBeV (Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) wiederum verweist auf die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für Nachhaltigkeitsnachweise und auf die gesonderte Regelung für das Berichtsjahr 2022. Die Nachweise sollen künftig über das elektronische Nachweissystem Nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung laufen, bisher wird das System lediglich zur Nachweisführung flüssiger Biomasse genutzt. 

  • Dezember 2022Neuer EU-Verordnungsvorschlag über entwaldungsfreie Lieferketten

    Im Rahmen des Green Deals gab es eine vorläufige Einigung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Hierdurch müssen Unternehmen Verfahren einführen, um entwaldungsfreie Lieferketten sicherstellen und nachweisen zu können, somit soll die globale Entwaldung durch direkte sowie indirekte Einflussnahme von Unternehmen in der EU reduziert werden. Im Fokus stehen hierbei Produkte, welche auf Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao oder Kaffee basieren, da diese den größten Anteil der Waldschädigung und Entwaldung verantworten. Mittels dieses Verordnungsvorschlags soll der Verlust biologischer Vielfalt und der Anteil von Treibhausgaremissionen in der Atmosphäre verringert werden. 
    Für Unternehmen gilt es nun zu beachten, dass die sechs Primärprodukte (Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee und deren Sekundärprodukte) nicht aus geschädigten Waldflächen stammen dürfen, welche nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Dies gilt es in der Sorgfaltspflichtenerklärung zu belegen, geprüft wird die Umsetzung durch in den EU-Mitgliedsstaaten ernannte Durchsetzungsbehörden. Auf EU-Ebene wird die Kommission ein Benchmarking System aufbauen, welches eine Risikobewertung für ganze Länder oder Regionen hinsichtlich der Waldschädigung durch landwirtschaftliche Maßnahmen durchführt. Auf Basis dessen variieren die auf die Unternehmen zukommenden Sorgfaltspflichten anhand der Risikobewertung der Regionen, aus welchen Produkte bezogen werden. 
     

  • Dezember 2022Nationaler Emissionshandel für Wärme und Verkehr - neue Regelungen ab 01.01.2023

    Hintergrund: Nationaler Emissionshandel für den Sektor Wärme 

    Als Maßnahme zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wurde bereits im Jahr 2021 ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt, dessen rechtlichen Rahmen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet.
    Der Preis für die erforderlichen Zertifikate (CO2-Preis) ist gesetzlich festgelegt. Bis 31.12.2025 gilt ein Festpreis, der sich jedes Jahr erhöht. Danach wird ein Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR pro Emissionszertifikat gelten. Die hierdurch anfallenden CO2-Kosten sollen im Gebäudesektor zukünftig abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

    Bisherige Rechtslage: Umlage der CO2-Kosten im Gebäudesektor auf die Mieter

    Nach der bei zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage war es Vermietern möglich, die Heizkosten einschließlich der Kohlendioxidkosten vollständig auf die Mieter umzulegen.

    Neue Rechtslage: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen den Mietparteien

    Durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird ab dem 01.01.2023 die Möglichkeit zur Umlage der CO2-Kosten auf den Mieter eingeschränkt, um vermieterseitig einen zusätzlichen Anreiz für die Umsetzung energetischer Verbesserungsmaßnahmen zu schaffen. Im Grundsatz sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor, bei dem die Kostenaufteilung an den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes gekoppelt wurde. Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes, desto stärker wird der Vermieter an den CO2-Kosten beteiligt.
    Die Aufteilung der CO2-Kosten im Falle von Nichtwohngebäuden ist in § 8 CO2KostAufG geregelt. Bis 2025 kann pauschal eine hälftige Aufteilung erfolgen. Für die Mietpartei günstige Abweichungen können vereinbart werden. Ab 2025 wird ein Stufenmodell eingeführt.

  • Dezember 2022Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG

    Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember entlastet werden. Um Gas- und Wärmeverbraucher bis zur Einführung der angekündigten Preisbremsen finanziell zu entlasten, wird die Bundesrepublik Deutschland eine Einmalzahlung leisten.

    Entlastung für Gasverbraucher

    Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Höhe entspricht dabei der Summe aus einem arbeitsbezogenen Preiselement (1/12 des Jahresverbrauchs, vgl. § 2 Abs. 2 EWSG) und allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
    Von der Soforthilfe ausgenommen sind unter anderem Letztverbrauchern, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen. Sonderregelungen gelten außerdem im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum, dem Betrieb sozialer Einrichtungen und solcher des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

    Entlastung im Wärmesektor

    Auch für den Wärmebereich ist eine einmalige Entlastung vorgesehen. Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31.12.2022 zu leisten. Analog zum Gassektor gelten auch für den Wärmesektor Ausnahmen.

    Erstattungsansprüche der Lieferanten

    Lieferanten erhalten nach § 6 EWSG einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und haben nach § 7 EWSG die Möglichkeit auf eine Vorauszahlung § 7 EWSG. Hierfür müssen die Lieferanten die Auszahlung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine Frist sieht das EWSG hierfür nicht vor. Details zur Auszahlung sind in den §§ 8 und 9 EWSG geregelt.
     

  • November 2022Fragenkatalog zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

    Was kommt mit dem Fragenkatalog nun auf mein Unternehmen zu?

    Mithilfe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den allgemeinen Menschenrechten und umweltbezogenen Belangen entlang ihrer Wertschöpfungskette einhalten.  Alle Unternehmen, welche zur Einhaltung des LkSG verpflichtet sind, müssen jährlich einen Bericht über deren Sorgfaltspflichtenbewertung veröffentlichen. Dieser ergibt sich aus den eigenen Angaben im vom BAFA veröffentlichten Fragenkatalog zum LkSG. Die Berichtspflicht gilt als erfüllt, wenn die Fragen des Fragekatalogs wahrheitsgemäß beantwortet und der entsprechend verfasste Bericht im Online-Portal des BAFA veröffentlicht wird. Der Bericht muss bis zum Ende des vierten Monats des Geschäftsjahres übermittelt werden. Die Dokumente sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

    Inhaltlich sollen folgende Informationen aus der Beantwortung des Fragenkatalogs hervorgehen:

    1. Werden bei dem betreffenden Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifiziert, falls ja, welche?
    2. Welche der im Gesetz festgelegten Pflichten wurden vom Unternehmen realisiert (bsp. Grundsatzerklärung, Beschwerdemechanismen)?
    3. Wie bewertet das Unternehmen die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der eigenen Maßnahmen?
    4. Welche Schlussfolgerungen werden vom Unternehmen aus der Bewertung für die zukünftigen Maßnahmen gezogen?

    Der Fragenkatalog soll Unternehmen dabei unterstützen die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen, inhaltlich werden die gesetzlichen Bestimmungen hierin in leicht verständliche Fragen übersetzt. Über das Gesetz hinaus erwartet das BAFA durch den Fragenkatalog keine Angaben.

    Weitere Informationen zum LkSG finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.