Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
November 2025CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO2-Grenzausgleich ab 2026 befreit
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU wird vereinfacht und künftig auf große Importmengen klimarelevanter Grundstoffe beschränkt. Ab dem 01.01.2026 sind Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen solcher Stoffe jährlich importieren, von den CBAM-Pflichten befreit. Damit entfällt für kleinere Importeure die Registrierung und der administrative Aufwand zur Berichterstattung.
Oktober 2025Neue Technische Regel ASR A5.1 für nicht allseits umschlossene Arbeitsstätten
Die ASR A5.1 konkretisiert die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten an Arbeitsplätzen im Freien und in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten.
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten sind überdachte Arbeitsplätze sowohl ohne Wände als auch mit Wänden, wenn diese nicht verschließbare Öffnungen enthalten. Ebenso gelten Arbeitsstätten als nicht allseits umschlossen, wenn im normalen Betriebsablauf Tore und Türen ständig geöffnet sind.
Die ASR A5.1 konzentriert sich auf Gefährdungen durch Witterungseinflüsse wie z.B:
Natürliche UV-Strahlung
Durch natürliche UV-Strahlung können Gesundheitsschäden vor allem an den Augen und der Haut auftreten. Maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung ist der lokale Höchstwert des UV-Index, dessen aktueller und prognostizierter Wert jeweils auf den Internetseiten des Bundesamts für Strahlenschutz und des Deutschen Wetterdienstes abgerufen werden kann. Maßnahmen sind ab einem UV-Index von 3 zu ergreifen.
Gefährdungen durch Niederschlag
Regen, Schnee, Graupel und andere Niederschlagsformen erhöhen indirekt die Unfallrisiken durch Glätte und eingeschränkte Sicht, aber auch direkt durch die mechanische Einwirkung der Niederschläge. Zur Bewertung der Gefährdungen werden drei Intensitätsstufen kategorisiert. Dementsprechend sind Maßnahmen gegen Rutschgefahren, Gefahren durch Sichteinschränkungen und gegen mechanische Einwirkungen zu treffen.
Windkräfte
Gefährdungen können sich beispielsweise durch Windstöße ergeben, die einen Sturz oder Absturz zur Folge haben können. Auch kleine Teilchen können belastend sein (Staub in die Augen, Splittereinwirkungen auf die Haut). Zudem könnten Windeinwirkungen unkontrollierte Bewegungen von Bauteilen und Arbeitsmitteln verursachen. Maßnahmen lassen sich auch hier über Intensitätsstufen von Windkräften ableiten.
Gewitter und Blitzschlag
Insbesondere bei Gewittern ist sicherzustellen, dass Beschäftigte während der Gefahr eines Blitzschlags sich nicht auf dem höchsten Punkt eines Geländes oder Bauwerks befinden. Grundsätzlich sind sichere Räumlichkeiten bereitzustellen und aufzusuchen. Das Maß für eine hohe Gefährdung lässt sich durch die Zeit zwischen Blitzereignis und Donner bewerten. Beträgt die Zeit weniger als zehn Sekunden, ist der Abstand zur Mitte der Gewitterzelle ca. 3,4 Kilometer entfernt und die Gefährdung durch Blitzschlag sehr hoch.
Oktober 2025Erleichterungen bei Dokumentation und Nachweis – BAFA passt Anforderungen nach EDL-G und EnEfG an
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat neue Erleichterungen für die Dokumentation und den Nachweis der Verpflichtungen nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sowie den §§ 8 und 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) veröffentlicht. Diese Anpassungen zielen darauf ab, den Aufwand für Unternehmen zu reduzieren, ohne die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen zu beeinträchtigen.
Wichtige Neuerungen im Überblick
- Stichprobenprüfung statt Vollprüfung
- Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) erfolgt künftig nur stichprobenartig und fokussiert sich auf nicht wirtschaftliche Maßnahmen. Damit wird geprüft, ob alle wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen berücksichtigt wurden.
- Der Stichprobenumfang ist wie folgt definiert: mindestens fünf Maßnahmen oder 40 % der nicht aufgenommenen Maßnahmen müssen geprüft werden.
- Zudem sind Maßnahmen, die mehr als 5 % Einsparung des Gesamtendenergieverbrauchs erreichen, stets Bestandteil der Stichprobe, damit wesentliche Einsparpotenziale nicht übersehen werden.
- Ausnahme bei geringem Energieverbrauch
Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch unterhalb von 2,5 GWh pro Jahr liegt, brauchen künftig keinen Umsetzungsplan (§ 9 EnEfG) mehr zu erstellen oder zu veröffentlichen. - Anpassungen bei Formularen und Nachweisen
Das BAFA hat mehrere Dokumente und Formulare entsprechend überarbeitet:- Das „Merkblatt für Energieaudits“, das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ und die „Ausfüllhilfe elektronisches Rückmeldeformular“ wurden aktualisiert. siehe auch unsere News vom
- Bestätigungsformular für Umsetzungspläne: wurde an die neue stichprobenartige Prüfung angepasst.
- Nachweis Durchführung Energieaudit: Der Energieauditor bestätigt künftig nur noch die korrekte Durchführung und das Abschlussdatum gemäß § 8a EDL-G. Die Seite mit Unterschriften der Unternehmensvertreter entfällt.
- Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Rückmeldeformular: Das separate Formular entfällt, und die Erklärung zur Wahrhaftigkeit kann ohne Unterschrift erfolgen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
- Der bürokratische Aufwand wird spürbar reduziert, insbesondere durch die Verkleinerung des Prüfungsumfangs und das Wegfallen einiger Unterschrifts- und Formularpflichten.
- Entscheidend bleibt, dass insbesondere wirtschaftlich sinnvolle und energierelevante Maßnahmen im Umsetzungsplan aufgenommen werden — andernfalls besteht weiterhin Prüfungsrisiko.
- Für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch (unter 2,5 GWh/a) kann ein wichtiger Pflichtbestandteil entfallen: der Umsetzungsplan, was administrative Erleichterung bringt.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre bestehenden Umsetzungspläne, Energieaudits und Rückmeldeunterlagen anhand der neuen Anforderungen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für detaillierte Auskünfte verweisen wir auf die aktuellen Formulare und Merkblätter des BAFA.
- Stichprobenprüfung statt Vollprüfung
Oktober 2025BAFA aktualisiert Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) - Neue Anforderungen für Unternehmen ab 01.10.2025
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 1. Oktober 2025 sein Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) überarbeitet. Die Aktualisierung konkretisiert die Pflichten für Unternehmen und betont vor allem die digitale Nachweisführung und die korrekte Veröffentlichung von Umsetzungsplänen.
Wichtige Punkte im Überblick:
- Nachweise wie Energieaudits oder Zertifikate müssen elektronisch und fristgerecht bereitgestellt werden.
- Veröffentlichungspflichten nach § 9 EnEfG wurden verschärft – unvollständige oder verspätete Angaben können Bußgelder bis 50.000 € nach sich ziehen.
- Für Verstöße gegen das Gesetz drohen Sanktionen von bis zu 100.000 €.
Unser Tipp:
Unternehmen sollten ihre internen Prozesse, Umsetzungspläne und Nachweisdokumente jetzt überprüfen und digital auf den neuesten Stand bringen, um den verschärften Anforderungen gerecht zu werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAFA.
Oktober 2025Revision des Auditleitfadens ISO 19011: Neuer Entwurf für 2025 angekündigt
Der international anerkannte Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen, DIN EN ISO 19011:2018, wird derzeit überarbeitet. Ziel ist es, den Standard zeitgemäß zu gestalten und aktuelle Entwicklungen wie Digitalisierung, Risikomanagement und virtuelle Arbeitsformen besser abzubilden.
Wichtige Neuerungen im Entwurf
Im Entwurf ISO/DIS 19011:2025 bzw. dessen Stand DIN EN ISO 19011:2025-04 sind mehrere wesentliche Anpassungen vorgesehen:
- Remote- und virtuelle Audits: Der neue Leitfaden soll klarere Vorgaben und Empfehlungen zur Durchführung von Audits aus der Ferne bzw. an virtuellen Standorten enthalten.
- Digitale Technologien und Tools: Integration von Hinweisen zum Einsatz von digitalen Werkzeugen, etwa Audit-Software, Videotechnik oder KI-gestützte Analyseverfahren.
- Stärkere Risikoorientierung: Die Norm legt mehr Gewicht auf Risiko- und Chancenbewertung im Auditprozess und priorisiert Hochrisikobereiche im Auditprogramm.
- Harmonisierung und Strukturangleichung: Die Begriffe, Definitionen und Struktur der Norm werden stärker an die „Harmonized Structure“ und an andere ISO-Managementsystemnormen angepasst.
- Klimarisiken & Nachhaltigkeit: Es wird eine explizitere Einbindung klimarelevanter Aspekte und Nachhaltigkeitsrisiken in die Auditplanung geben.
Zeitplan & Ausblick
Der Entwurf DIN EN ISO 19011:2025-04 wurde bereits im April 2025 veröffentlicht und befindet sich aktuell in der Kommentierungsphase. Die finale Fassung des überarbeiteten Auditleitfadens wird voraussichtlich Anfang 2026 erwartet.
Bedeutung für Unternehmen & Auditor:innen
Die Revision greift zentrale Trends auf und macht die Norm zukunftsfähiger. Für Organisationen und Auditor:innen bedeutet das:
- Bestehende Auditprogramme und -prozesse sollten frühzeitig geprüft und angepasst werden
- Auditor:innen sollten in digitalen Methoden, Remote-Audit-Techniken und Risikobewertung weitergebildet werden
- Die Änderungen können dazu beitragen, Audits effizienter, flexibler und inhaltlich relevanter zu gestalten
Oktober 2025EU-Entwaldungsverordnung wird um ein weiteres Jahr verschoben
Am 23. September 2025 schlug die EU-Kommission unter Leitung von Umweltkommissarin Jessika Roswall vor, die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr zu verschieben.
Ursprünglich sollte die Verordnung ab dem 30. Dezember 2024 in Kraft treten. Bereits zuvor war eine erste Verschiebung ins Gespräch gebracht worden, um Unternehmen und Handelspartnern mehr Vorbereitungszeit für die neuen Rückverfolgungs- und Sorgfaltspflichten einzuräumen.
Roswall begründete die erneute Verschiebung mit dem Bedarf nach zusätzlicher Zeit zur Anpassung der Regelungen. In Schreiben an den Europäischen Rat und das Parlament schlägt die Kommission die Verlängerung vor. Die Zustimmung beider Gremien steht noch aus.
Oktober 2025Neues Bafa Merkblatt Version 1.5 zur Plattform für Abwärme veröffentlicht
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat Ende September 2025 das Merkblatt zur Plattform für Abwärme (PfA) in der Version 1.5 veröffentlicht.
Hintergrund & Zweck
Die Plattform für Abwärme nach § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) dient dazu, gewerbliche Abwärmepotenziale in Deutschland sichtbar und nutzbar zu machen.
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh pro Jahr sind grundsätzlich meldepflichtig.Was ändert sich mit Version 1.5?
Die neue Version bringt keine inhaltlich grundlegenden Neuerungen, sondern zielt vor allem auf eine verbesserte Verständlichkeit und Nutzerfreundlichkeit. Einige ergänzende Elemente im Überblick:
- Ergänzung von Praxisbeispielen zur Abschätzung der Anlagenschwelle
- Eine Tabelle zur Ermittlung der Standortschwelle
- Ein detaillierter Entscheidungsbaum, um Unternehmen durch die Meldepflicht-Praxis zu führen
- Entfernen von Informationen, die nicht mehr aktuell oder relevant sind
Die BfEE hat dabei das Feedback von Unternehmen und Verbänden berücksichtigt, um das Merkblatt klarer und anwenderfreundlicher zu gestalten.
Wichtige Fristen & Hinweise
- Die nächste reguläre Meldung bzw. Aktualisierung für meldepflichtige Unternehmen ist zum 31. März 2026 fällig.
- Das neue Merkblatt gilt für alle Meldefälle, Änderungen oder Aktualisierungen – auch wenn sich inhaltlich nichts Wesentliches geändert hat.
- Webinare zur Unterstützung von Unternehmen plant die BfEE im ersten Quartal 2026 anzubieten.
Weitere Informationen & Download
Das Merkblatt zur PfA Version 1.5 steht als PDF zum Herunterladen bereit.
Zusätzlich bietet die Plattform für Abwärme auf der BfEE-Webseite Hilfsmittel wie FAQ, technische Leitfäden und Hintergrundinformationen an.Oktober 2025Lieferkettengesetz: BAFA stoppt Prüfungen – Bundesregierung plant deutliche Entlastungen für Unternehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorerst Zurückhaltung zu üben. Damit reagiert die Bundesregierung auf die anstehende Reform des LkSG, die eine deutliche Bürokratieentlastung für Unternehmen vorsieht.
Berichtspflicht entfällt – Prüfungen eingestellt
Unternehmen müssen keine Berichte nach § 10 LkSG mehr einreichen. Bereits abgegebene Berichte werden nicht mehr geprüft, laufende Prüfverfahren stellt das BAFA ein. Diese Entscheidung gilt mit sofortiger Wirkung.
Die Bundesregierung plant zudem, die Berichtspflicht rückwirkend abzuschaffen und nur noch bei schwerwiegenden Verstößen Sanktionen vorzusehen.Weniger Bußgeldtatbestände, stärkerer Praxisbezug
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des LkSG sieht eine Reduktion der Bußgeldtatbestände von 13 auf 4 vor.
Zukünftig sollen Bußgelder nur noch in gravierenden Fällen verhängt werden, etwa bei systematischen Menschenrechtsverletzungen oder vorsätzlicher Missachtung der Sorgfaltspflichten.
Das BAFA kündigte an, sich bei der Aufsicht künftig stärker auf Beratung und Dialog zu konzentrieren.Was Unternehmen jetzt wissen sollten
- Berichte: Keine Einreichungspflicht mehr – auch rückwirkend.
- Laufende Prüfungen: Werden eingestellt, sofern sie auf künftig gestrichenen Tatbeständen basieren.
- Sorgfaltspflichten: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen bleiben weiterhin verpflichtend.
- Bußgelder: Nur noch in Ausnahmefällen relevant.
Damit entfällt für viele Unternehmen ein erheblicher bürokratischer Aufwand. Zugleich bleibt die Verantwortung bestehen, Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der Lieferkette zu wahren.
Ausblick
Die Reform des LkSG steht im Kontext der geplanten EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht (CSDDD). Ziel ist, nationale und europäische Vorgaben besser zu harmonisieren und die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren.
September 2025Aktualisierte DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
Die neu gefasste DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert die gleichnamige DGUV Vorschrift 1. Gegenüber der Fassung von 2014 wurden zahlreiche Inhalte aktualisiert, ergänzt und praxisnaher gestaltet. Ziel ist eine moderne, verständliche und in allen Branchen anwendbare Regelung – mit reduziertem Umfang und verbesserter Lesbarkeit.
Wichtige Neuerungen im Überblick
- Inklusion: An vielen Stellen wurden Aspekte für Menschen mit Behinderung ergänzt – von der Gefährdungsbeurteilung über Notfallpläne bis hin zur Ersten Hilfe. So kann z. B. auch eine Person mit Behinderung Ersthelfer sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Schulbetrieb: Besondere Anforderungen des schulischen Umfelds wurden berücksichtigt.
- Gefährdungsbeurteilung: Das Kapitel wurde vollständig neu gefasst. Es legt den Fokus stärker auf Praxisnähe und ist auch für kleinere Betriebe handhabbar. Themen wie digitale Arbeitsmittel, klimatische Belastungen oder mobiles Arbeiten werden nun deutlicher hervorgehoben.
- Unterweisungen: Es wird klargestellt, dass es nicht nur „die eine“ jährliche Gesamtunterweisung gibt. Vielmehr sind unterjährige, zielgerichtete Schulungen erforderlich.
- Pflichtenübertragung: Neu strukturiert und sprachlich eindeutiger formuliert. Ergänzend wird betont, dass sich Pflichten auch aus der Stellung im Unternehmen ergeben können.
- Sicherheitsbeauftragte und Notfallmaßnahmen: Beide Kapitel wurden umfassend überarbeitet. Notfallmaßnahmen wurden fast vollständig neu gefasst.
- Erste Hilfe: Inhalte wurden konkretisiert und aktualisiert.
Verantwortlichkeiten klar geregelt
Die Neufassung bringt zudem präzisere Aussagen zur Verantwortlichkeit:
- Auch ausländische Unternehmer müssen für den Schutz ihrer Beschäftigten Sorge tragen.
- Arbeitsschutzmaßnahmen erfordern die Benennung klarer Verantwortlicher.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte haben eine beratende Funktion – sie führen keine eigenständigen Unterweisungen durch.
Fazit:
Die aktualisierte DGUV Regel 100-001 ist kürzer, verständlicher und praxisnäher. Sie trägt aktuellen Entwicklungen Rechnung und unterstützt Unternehmen dabei, Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam und zielgerichtet umzusetzen.
August 2025Neue Gesetzesinitiative: Änderungen im Energiewirtschaftsrecht treten in die parlamentarische Diskussion ein
Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf zielt auf eine umfassende Modernisierung ab – mit besonderem Fokus auf Verbraucherschutz, Marktteilhabe und Digitalisierung.
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
- Verbraucherschutz & Preisstabilität
Gesetz wird die Vorgaben der novellierten EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1711) umsetzen. Verbraucher sollen besser gegen Strompreisschwankungen geschützt werden. Dazu gehören die Einführung von Festpreisverträgen und Verpflichtungen für Energieversorger, angemessene Absicherungsstrategien bereitzustellen. - „Energy Sharing“ und Informationspflichten
Neuerungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stärken Marktaktivität und Transparenz: Regelungen zu Energy Sharing sowie erweiterte Informationspflichten im Netzanschluss sollen Letztverbraucher besser informieren und aktiv am Energiemarkt beteiligen. - Digitalisierungsförderung
Umsetzung zentraler Empfehlungen aus dem Digitalisierungsbericht nach § 48 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zur Stärkung von Systemnutzen, Wirtschaftlichkeit, Cybersicherheit sowie Verbraucher- und Nachhaltigkeitsnutzen. - Finanzierungstransparenz beim EEG
Systematische Änderungen im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sollen dessen Funktionsweise transparenter und praxistauglicher gestalten. Ziel ist, EEG-bezogene Finanzierungsvorgänge nachvollziehbarer zu machen. - Weitere Gesetzesbereiche
Der Entwurf umfasst Änderungen in mehreren zentralen Bereichen und Gesetzen, darunter:- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2025)
- Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Warum das relevant ist
Diese Gesetzesinitiative steht im Zeichen einer modernisierten Energiepolitik, die den Verbraucherschutz in den Mittelpunkt stellt, Marktteilhabe verbessert und die Weichen für digitale Infrastruktur stellt. Die geplanten Änderungen tragen zur Sicherstellung einer bezahlbaren, verlässlichen und nachhaltigen Energieversorgung bei – und leisten einen Beitrag zur globalen Nachhaltigkeitsagenda (SDG 7).
- Verbraucherschutz & Preisstabilität
Juli 2025Änderungen bei EU-Nachhaltigkeitsstandards: Übergangsvorschriften werden ausgeweitet
Am 11. Juli 2025 wurde eine Änderung der delegierten Verordnung zu den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) veröffentlicht. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren.
Konkret werden die Übergangsvorschriften (sogenannte „phase-ins“ gemäß ESRS 1 Anhang C) ausgeweitet. Diese beinhalten Erleichterungen für die Umsetzung der Berichtspflichten, die bislang nur für die Geschäftsjahre 2024 bzw. 2024 und 2025 sowie teilweise nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden galten.
Neu ist: Einige dieser Erleichterungen sollen nun für alle Unternehmen der sogenannten „ersten Welle“ gelten. Dazu zählen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden sowie bestimmte Konzernunternehmen.
Aktuell befindet sich der delegierte Rechtsakt in der Prüfphase durch Rat und Parlament. Sollte innerhalb der vorgesehenen Frist kein Veto eingelegt werden, kann die Änderung offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Juli 2025Aktualisierte BAFA-Merkblätter zum EnEfG und EDL-G
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Wirkung zum 07.07.2025 und 08.07.2025 mehrere wichtige Merkblätter zu den gesetzlichen Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) in aktualisierter Form veröffentlicht.
Die folgenden Dokumente wurden überarbeitet:
- FAQ-Merkblatt zu EDL-G und EnEfG (Stand: 07.07.2025)
- Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (Stand: 07.07.2025)
- Merkblatt für Energieaudits nach EDL-G (Stand: 08.07.2025)
Wichtige Änderungen im Überblick
1. FAQ-Merkblatt zu EDL-G und EnEfG
- Zusammenführung der bisherigen FAQ mit den Inhalten aus den „Fragen und Antworten zu den Webinaren Juni 2024“.
- Ergänzungen zur Anwendung des EnEfG, insbesondere zur Fristenberechnung, Pflichtinhalten der Umsetzungspläne und Verfahrenshinweisen.
- Strukturelle Neugliederung zur besseren Übersichtlichkeit.
2. Merkblatt zum EnEfG
- Erweiterte Erläuterungen zur 90%-Regelung beim Managementsystem (EnMS/UMS).
- Neue Hinweise zur Prüfung von Umsetzungsplänen und zur Reduktion des Endenergieverbrauchs unter 2,5 GWh/a.
- Detailregelungen zu Ausnahmen bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463.
3. Merkblatt für Energieaudits (nach § 8 ff. EDL-G)
- Überarbeitung der Regelungen zur Freistellung bei Einführung eines EnMS oder UMS.
- Ergänzungen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung im Kontext von § 9 EnEfG.
- Klarstellungen zur Mitarbeitendenberechnung, insbesondere im Hinblick auf Leiharbeit, Teilzeit und BG-Meldungen.
- Hinweis auf Wegfall der Fortbildungspflicht für Auditoren (ehemals § 8b Abs. 3 EDL-G)
Hinweis zur Gültigkeit
Bitte beachten Sie: Alle älteren Fassungen der Merkblätter verlieren mit dem Veröffentlichungsdatum der neuen Versionen ihre Gültigkeit. Es ist ausschließlich die jeweils aktuelle Fassung maßgeblich und sollte bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen berücksichtigt werden.
Die aktuellen Versionen der Merkblätter stehen auf der Webseite des BAFA zur Verfügung.
Juli 2025EU-Rat positioniert sich zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten – deutliche Entlastung für Unternehmen angestrebt
Am 23. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten „Omnibus I“-Pakets auf ein gemeinsames Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie der Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) geeinigt. Ziel ist ein klarer Bürokratieabbau für Unternehmen – insbesondere durch eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbereichs und praktikablere Vorgaben zur Umsetzung.
Mit dieser Positionierung startet der Rat in die bevorstehenden Trilog-Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, die voraussichtlich gegen Ende 2025 aufgenommen werden.
Wesentliche Punkte zur CSDDD („EU-Lieferkettengesetz“) aus Sicht des Rates:
- Deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erfasst sein. Zum Vergleich: Die bisherige Richtlinie sah eine Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden und 450 Millionen Euro Umsatz vor. Damit wären künftig nur noch rund 1.000 EU-Unternehmen direkt betroffen. Drittstaatenunternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz bleiben weiterhin einbezogen.
- Verlängerte Umsetzungs- und Anwendungsfristen: Die Frist zur Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wird auf Juli 2028 verschoben. Die verpflichtende Anwendung für Unternehmen ist ab Juli 2029 vorgesehen.
- Risikobasierter Ansatz mit Fokus auf direkte Partner: Sorgfaltspflichten sollen sich vorrangig auf die eigenen Tätigkeiten, Tochtergesellschaften sowie unmittelbare Geschäftspartner (Tier 1) beziehen. Eine Einbeziehung indirekter Partner erfolgt nur bei „objektiven und überprüfbaren“ Risiken – ähnlich dem Ansatz im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
- Reduzierte Berichtspflichten: Unternehmen sollen ihre Sorgfaltspflichtprozesse künftig nur noch alle fünf Jahre evaluieren – es sei denn, es treten wesentliche Änderungen ein.
- Begrenzung des Informationsflusses entlang der Lieferkette: Um eine Überlastung kleinerer Unternehmen zu vermeiden, sollen Informationsanfragen bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden auf das Nötigste beschränkt bleiben.
- Verhältnismäßigere Anforderungen an Klimaschutzpläne: Übergangspläne zur CO₂-Reduktion sollen künftig stärker auf Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit ausgerichtet sein. Eine Pflicht zur sofortigen Umsetzung wird entschärft.
- Verzicht auf Beendigungsverpflichtungen bei Verstößen: Unternehmen sollen Geschäftsbeziehungen künftig nur noch im Ausnahmefall aussetzen müssen – eine generelle Pflicht zur Beendigung wird ausgeschlossen.
- Sanktionen und Haftung: Das maximale Bußgeld in Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes bleibt bestehen. Eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung wird hingegen nicht eingeführt – nationale Regelungen bleiben maßgeblich.
Fazit
Der Rat schlägt mit seiner Position deutlich unternehmensfreundlichere Regelungen vor, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern und praxisnahe Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften zu schaffen. Eine Ausweitung materieller Anforderungen – etwa der zu berücksichtigenden Menschenrechts- oder Umweltstandards – ist hingegen nicht vorgesehen.
Die weiteren Verhandlungen mit dem EU-Parlament werden entscheidend dafür sein, wie ambitioniert und zugleich wirtschaftsverträglich die finalen Regelungen ausfallen.
Juli 2025CBAM-Vereinfachung beschlossen: Neue Freigrenze von 50 Tonnen soll Unternehmen entlasten
Am 18. Juni 2025 haben sich Rat, EU-Parlament und Kommission politisch auf ein Vereinfachungspaket zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) geeinigt. Die Maßnahmen sind Teil des ersten „Omnibus“-Pakets zur Entlastung von Unternehmen und zur Vereinfachung von EU-Vorgaben.
Zentrales Element der Einigung ist die Einführung einer Freigrenze von 50 Tonnen CO₂-Emissionen pro Jahr, unterhalb derer keine CBAM-Meldungen und keine Abgabepflicht für CBAM-Zertifikate erforderlich sind. Diese Schwelle soll insbesondere kleinere Importeure administrativ entlasten.
Die Vereinfachungen treten offiziell in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Derzeit erfolgt noch die formale Prüfung des abgestimmten Gesetzestextes. Eine Veröffentlichung ist im Laufe des Sommers möglich – möglicherweise bereits nach der Parlamentssitzung Anfang Juli. Offiziell wird derzeit noch der September als Zielzeitpunkt genannt.
Die geänderte CBAM-Verordnung wird dann als konsolidierte Fassung einsehbar sein.
Mai 2025EU-Kommission präsentiert Arbeitsplan 2025–2030 zur Förderung nachhaltiger Produkte
Am 16. April 2025 hat die Europäische Kommission ihren neuen Arbeitsplan für die Jahre 2025 bis 2030 im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) sowie der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vorgestellt. Ziel ist es, die Entwicklung und den Vertrieb von Produkten zu fördern, die nachhaltiger, reparierbarer, kreislauffähiger und energieeffizienter sind. Dieser Schritt steht im Einklang mit dem Sauberen Industrieabkommen und dem Wettbewerbsfähigkeitskompass der EU.
Fokus auf fünf Produktgruppen
Der Arbeitsplan legt den Schwerpunkt auf fünf Produktkategorien, die aufgrund ihres hohen Potenzials für die Kreislaufwirtschaft ausgewählt wurden:
- Stahl und Aluminium
- Textilien (insbesondere Bekleidung)
- Möbel
- Reifen
- Matratzen
Für diese Produkte sollen vorrangig Ökodesign-Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnungen eingeführt werden, um ihre Nachhaltigkeit zu verbessern.
Horizontale Maßnahmen für Elektronik und Haushaltsgeräte
Neben den spezifischen Produktgruppen plant die Kommission auch horizontale Maßnahmen, insbesondere für Unterhaltungselektronik und kleine Haushaltsgeräte. Dazu gehören:
- Einführung einer Reparierbarkeitsbewertung für Produkte mit hohem Potenzial
- Festlegung von Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten
Diese Maßnahmen sollen die Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit von Produkten erhöhen und somit zur Reduzierung von Abfällen beitragen.
Einheitliche Standards stärken den Binnenmarkt
Durch harmonisierte Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Produkten auf EU-Ebene sollen Handelshemmnisse abgebaut und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Dies wird nicht nur den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern, sondern auch ihre globale Wettbewerbsfähigkeit stärken, insbesondere für Anbieter nachhaltiger Produkte.
Inklusiver Entwicklungsprozess
Die Auswahl der im Arbeitsplan enthaltenen Produkte basiert auf einem umfassenden Konsultationsprozess, der Beiträge von Interessenträgern und Mitgliedstaaten berücksichtigt. Eine gründliche technische Analyse sowie die Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzzielen der EU bildeten die Grundlage für die Entscheidungen.
Mit diesem Arbeitsplan setzt die EU-Kommission einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und ressourcenschonenderen Wirtschaft.
Mai 2025Weniger Bürokratie, mehr Spielraum: EU-Kommission entlastet Unternehmen mit Omnibus-Paket
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das sogenannte Omnibus-Paket vorgestellt, das umfassende Maßnahmen zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beinhaltet. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten. Erste Änderungen wurden bereits als Richtlinie (EU) 2025/794 angenommen.
Fristen verschoben, Unternehmen gewinnen Zeit
Die erste Maßnahme des Pakets – umgesetzt durch die Richtlinie (EU) 2025/794 – verschiebt zentrale Anwendungsdaten aus der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Viele Unternehmen müssen dadurch frühestens ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten. KMU erhalten mehr Zeit für Vorbereitung und Umstellung.
Berichtspflichten werden gezielt reduziert
Im noch laufenden Verfahren zur Änderungsrichtlinie Nr. 2 ist vorgesehen, dass nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Damit wären rund 80 % der ursprünglich betroffenen Firmen ausgenommen.
Gleichzeitig wird der sogenannte „Value-Chain-Cap“ eingeführt: Unternehmen müssen künftig nur noch Informationen entlang der Lieferkette abfragen, wenn sie in freiwilligen Standards vorgesehen sind – ein Versuch, den „Trickle-Down-Effekt“ auf kleinere Unternehmen zu begrenzen.
Bei den Sorgfaltspflichten der CSDDD sollen sich Unternehmen künftig primär auf direkte Zulieferer konzentrieren, zudem besteht die Prüfungspflicht nur noch alle fünf Jahre, statt wie bisher vorgesehen jährlich. Zudem sollen Verstöße weniger hart bestraft werden.
Vereinfachte Standards für kleine Unternehmen
Die Kommission plant zusätzlich einen freiwilligen Berichtsstandard für kleine Unternehmen (VSME-Standard), der bald als Empfehlung veröffentlicht werden soll. Vorgesehene sektor- und börsenspezifische Berichtspflichten (ESRS) entfallen komplett.
EU-Investitionen: Mehr Effizienz, weniger Formulare
Mit dem zweiten Teil des Pakets – der sogenannte Omnibus 2 – soll die EU-Garantie im InvestEU-Programm erhöht und flexibler gestaltet werden. Ziel ist es, Investitionen in strategische Bereiche wie Digitalisierung, Klimaschutz und Innovation gezielt zu fördern. Gleichzeitig sollen Berichtspflichten – vor allem für KMU und kleinere Projekte – deutlich vereinfacht werden. Das soll Zeit und Kosten sparen und ein investitionsfreundlicheres Umfeld schaffen. Die Kommission erwartet, dass dadurch rund 50 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen mobilisiert werden können.
Kritik und Ausblick
Während die Wirtschaft die Entlastung begrüßt, äußern Umweltorganisationen und einige EU-Mitgliedstaaten Bedenken, dass die Lockerungen die Nachhaltigkeitsziele der EU untergraben könnten. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU genehmigt werden – Änderungen sind also weiterhin möglich.
Mai 2025Informationen zur neuen Maschinenverordnung
Die neue europäische Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie berücksichtigt wesentliche technologische Entwicklungen wie Künstliche Intelligenz, autonome Maschinen und die zunehmende Vernetzung. Diese Neuerungen führen zu erweiterten und aktualisierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Anders als die bisherige Richtlinie gilt die neue Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Dennoch bleiben bestimmte nationale Regelungen erforderlich, beispielsweise zu Sprache und Inhalt von Betriebsanleitungen, Konformitätserklärungen sowie Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern. Diese werden künftig durch ein eigenes nationales Durchführungsgesetz geregelt, welches die bisher geltende Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) ersetzen soll.
Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, dürfen Maschinen bis einschließlich 19. Januar 2027 nur gemäß der bisherigen Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden. Einzelne Anforderungen, insbesondere solche, die von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten erfüllt werden müssen, wie nationale Durchführungsbestimmungen, treten jedoch bereits vorher in Kraft.
Weiterhin werden derzeit über 800 bestehende Normen zur Maschinenrichtlinie einer umfassenden „Gap-Analyse“ unterzogen, um festzustellen, welche Anpassungen erforderlich sind. Die neuen oder geänderten Anforderungen, insbesondere zu Sicherheitsfunktionen für Maschinen mit Künstlicher Intelligenz und für autonome mobile Maschinen sowie Schutzmaßnahmen gegen Korrumpierung, machen die Erarbeitung neuer harmonisierter Normen erforderlich. Der Normungsauftrag dazu soll - laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Anfang 2025 erteilt werden.
Diese Fristen gewährleisten, dass alle Beteiligten rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind und die Maschinenverordnung 2023/1230 vollumfänglich angewendet werden kann.
Hintergründe zur neuen Maschinenverordnung sowie den Werdegang finden Sie im Artikel „Die neue europäische Maschinenverordnung“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Mai 2025EU-Emissionshandel 1: Was neue Marktteilnehmer beachten müssen
Mit der EU-Verordnung 2024/873 greifen ab dem Berichtsjahr 2024 neue Zuteilungsregeln im EU-Emissionshandel – bereits vor dem offiziellen Start des zweiten Zuteilungszeitraums. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 30. Juni 2019 eine Emissionsgenehmigung erhalten haben und im Jahr 2023 oder 2024 in Betrieb genommen wurden, sowie für Anlagen, die infolge der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch Richtlinie 2023/959) ab dem 1. Januar 2024 erstmals emissionshandelspflichtig sind.
Pflichten für neue Marktteilnehmer
Für neue Marktteilnehmer gelten dabei besondere Vorgaben. So sind für die Antragstellung ein genehmigter Überwachungsplan sowie ein verifizierter Emissionsbericht für das Jahr 2024 erforderlich. Zusätzlich schreibt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Nutzung zweier digitaler Anwendungen vor: des „Methodenplans 2024–2030“ zur Erstellung und Freigabe des Methodenplans sowie – darauf aufbauend – des „Zuteilungsantrags 2024 für neue Marktteilnehmer (ZDB)“ zur Zusammenstellung der zuteilungsrelevanten Antragsdaten.
Übergangsregeln für das Jahr 2023
Für das Berichtsjahr 2023 gelten weiterhin die Regeln des ersten Zuteilungszeitraums. Neue Marktteilnehmer, die 2023 den Betrieb aufgenommen haben, müssen ihren Antrag über die Anwendung „Zuteilungsdatenbericht 2019–2025“ stellen. Maßgeblich ist hierbei der „Leitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 5“.
Weitere Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Website der DEHSt.
April 2025SPK-Antragsverfahren 2025 gestartet – Jetzt Antrag stellen!
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Antragsverfahren für die Strompreiskompensation (SPK) für das Abrechnungsjahr 2024 eröffnet. Die gesetzliche Antragsfrist endet am 30. Juni 2025.
Wichtige Neuerungen:
- Aktualisierte Leitfäden: Die DEHSt hat die Leitfäden für Antragsteller sowie für Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer überarbeitet. Besonders hervorzuheben ist das Kapitel 4 zu den ökologischen Gegenleistungen.
- Nachweispflicht für ökologische Gegenleistungen: Auch wenn in diesem Jahr kein Beihilfeantrag gestellt wird, müssen Nachweise für die ökologischen Gegenleistungen der Vorjahre erbracht werden, sofern für diese Jahre eine Beihilfe gewährt wurde.
- FMS-Anwendungen verfügbar: Die Formulare „Antrag SPK“ und „Nachweis öGL“ stehen im Formular-Management-System (FMS) bereit.
- Aktenzeichen und elektronische Signatur: Für die Antragstellung ist ein Aktenzeichen erforderlich, das formlos über die Virtuelle Poststelle (VPS) beantragt werden kann. Zudem wird eine elektronische Signatur benötigt. Die Beantragung kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.
Jetzt handeln:
Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung Ihres Antrags, um alle Fristen einzuhalten. Weitere Informationen und die aktualisierten Leitfäden finden Sie auf der Website der DEHSt.
April 2025BAFA veröffentlicht neuen Förderkompass 2025
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im April 2025 seinen aktualisierten Förderkompass veröffentlicht. Dieser gibt einen umfassenden Überblick über die aktuellen Förderprogramme des BAFA für Unternehmen, Kommunen, Privatpersonen und gemeinnützige Einrichtungen.
Ziel des Förderkompasses ist es, Interessierten eine schnelle und strukturierte Orientierung über die vielfältigen Unterstützungsangebote in Bereichen wie Energieeffizienz, Klimaschutz, Digitalisierung, Außenwirtschaft und vielem mehr zu bieten. Der Kompass fasst übersichtlich zusammen, welche Förderprogramme zur Verfügung stehen, wer antragsberechtigt ist und wie eine Antragstellung abläuft.
Neu in diesem Jahr: Der Förderkompass wurde nicht nur inhaltlich aktualisiert, sondern auch optisch und strukturell überarbeitet. Nutzer profitieren von einer verbesserten Lesbarkeit und klaren Kategorisierung der Förderangebote.
Jetzt informieren: Der Förderkompass 2025 steht auf der Website des BAFA als interaktive Online-Version und als PDF-Download zur Verfügung: Zum Förderkompass 2025