EnSimiMaV

von: Johann Breiter | September 2022

Gültigkeit: 01.10.2022 - 30.09.2024 Anforderungen

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) am 16.09.2022 seine Zustimmung erteilt und wird somit vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 in Kraft sein. Ihre Maßnahmen zielen auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab.

Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen

Die Verordnung verpflichtet Gebäudeeigentümer*innen Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen zu treffen. Sie müssen eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren lassen. Dazu zählen etwa der hydraulische Abgleich, Dämmmaßnahmen oder der Austausch ineffizienter Heizungspumpen. Die Prüfung muss durch eine fachkundige Person erfolgen und anschließend dokumentiert werden.

In Gebäuden, die im Rahmen eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation muss keine Heizungsprüfung durchgeführt. Das gleiche gilt, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre eine Prüfung durchgeführt wurde und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

Außerdem werden Unternehmen verpflichtet, solche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unverzüglich umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie Energieaudits als wirtschaftlich identifiziert wurden. Die Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn sich – begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren – bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463 nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

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