Energieaudits nach DIN EN 16247

von: Johann Breiter | November 2022

„Zweite Runde“ der Wiederholungsaudits im Jahr 2023"

Im Jahr 2015 standen viele Unternehmen erstmals vor der Frage, ob sie in einem vierjährigen Zyklus sogenannte Energieaudits an ihren Standorten durchführen oder stattdessen den Nachweis über ein zertifiziertes Managementsystem nach ISO 50001 respektive ein registriertes EMAS-System führen sollen.

All diejenigen Unternehmen, die sich damals für das Energieaudit entschieden haben, sind im kommenden Jahr 2023 – dann endet der letzte 4-Jahres-Zyklus – in besonderer Weise gefordert. Neben dem bloßen Umstand ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen lassen zu müssen, gilt es, einige wichtige rechtliche Änderungen zu beachten.

Was ist ein Energieaudit nach DIN EN 16247?

Ein Energieaudit ist eine Vor-Ort-Energieberatung durch einen fachlich geeigneten und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelisteten Auditor. Das Energieaudit zeichnet sich dadurch aus, dass der Energieverbrauch innerhalb des Unternehmens systematisch erfasst und analysiert wird, um mögliche Einsparmöglichkeiten zu identifizieren und zu bewerten. Das Unternehmen erhält hierüber einen ausführlichen Bericht.Die Methode, nach der Energieaudits durchgeführt werden, ist in der Norm DIN EN 16247 beschrieben. Die Energieaudit-Norm wurde jüngst angepasst und um neue Anforderungen ergänzt. Die Norm ist unabhängig von gesetzlichen Vorschriften für alle Unternehmen anwendbar, um Handlungspotenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz zu ermitteln.

Gesetzliche Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Im Jahr 2015 trat das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft. Dieses dient der Umsetzung einer 2012 in Kraft getretenen EU-Richtlinie und soll dazu dienen, Unternehmen für die Erreichung der europäischen Energieeffizienz- und Klimaziele mit in die Pflicht zu nehmen. Aus dem Energiedienstleistungsgesetz geht hervor, dass Unternehmen regelmäßig (alle 4 Jahre) nachweisen müssen, dass sie im Bereich Energieeffizienz ihren Beitrag leisten. Dieser Nachweis (Energieaudit nach DIN EN 16247, alternativ: Nachweis eines zertifizierten Managementsystems nach ISO 50001 oder EMAS-Registrierung) ist immer dann zu erbringen, wenn das Unternehmen nicht als KMU, also als kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen ist. Abhängig von Eigentümer- bzw. Beteiligungsstruktur können dabei jedoch auch kleine Unternehmen als Nicht-KMU gelten.

Unternehmen, die erstmals im Jahr 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben, mussten im Jahr 2019 das erste Wiederholungsaudit durchführen lassen. Das zweite Wiederholungsaudit steht für das Jahr 2023 bevor.

Das EDL-G verpflichtet dabei lediglich zur Durchführung von Energieaudits, also zur Ermittlung von Einsparpotentialen, nicht jedoch zur Umsetzung der ermittelten Maßnahmen.

Umsetzungspflicht für Effizienzmaßnahmen gemäß EnSimiMaV

Jedoch verpflichtet die seit dem 01. Oktober 2022 geltende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 GWh dazu, alle im Rahmen des Energieaudits nach E-DLG oder durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umzusetzen. Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verweist die Verordnung auf die DIN EN 17463.

Betroffene Unternehmen sind außerdem dazu verpflichtet, z.B. durch Energieauditoren diejenigen Maßnahmen bestätigen zu lassen, die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

Unterstützung

Auch in unserem Team haben wir Kolleg*innen, welche sich ihre Qualifikation zum Energieauditor seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) haben bestätigen lassen. Sie finden uns und unsere eingetragenen Energieauditoren auf der BAFA Energieauditorenliste unter der Anbieternummer: 1039387. Unsere eingetragenen Energieauditor*innen unterstützen Sie bei der Durchführung eines Energieaudits, der zugehörigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sowie der erforderlichen Meldung an die zuständige Behörde. Sprechen Sie uns gerne direkt an!

 

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