Das EnFG und die Besondere Ausgleichsregelung

von: Johann Breiter | Januar 2023

Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage

Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Abschaffung der EEG-Umlage endgültig vollzogen. Geblieben ist jedoch der Finanzierungsbedarf. Im Sinne einer konsequenten Trennung der Themen Förderung und Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wurde ein neues Gesetz geschaffen: das am 01.01.2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).

Anstelle der EEG-Umlage ist ein unmittelbarer Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland getreten.
Der KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten werden weiterhin durch Umlagen ausgeglichen. Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen. Für diese zwei Umlagen kann weiterhin die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch genommen werden. Diese wurde in das EnFG übernommen, blieb jedoch nicht unverändert. 

Besondere Ausgleichsregelung für KWKG- und Offshore-Netzumlage 

Bislang mussten stromkostenintensive Unternehmen für die Nutzung der Besonderen Ausgleichsregelung einer bestimmten Branche zugeordnet sein, mehr als 1 GWh Strom verbraucht haben, eine bestimmte Stromkostenintensität aufweisen und ein Energiemanagementsystem bzw. Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV (Stromverbrauch < 5 GWh) betreiben.

Zugehörigkeit zu einer stromkostenintensiven Branche

Zu beachten ist, dass die Anzahl der anspruchsberechtigten Branchen reduziert wurde (vgl. Anhang 2, EnFG). Für diejenigen Branchen, die nicht mehr gelistet sind, beinhaltet § 67 EnFG jedoch eine Übergangregelung.

Stromkostenintensität des Unternehmens

Im Gegenzug wurde das Erfordernis, eine bestimmte Stromkostenintensität (Verhältnis von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des konkreten Unternehmens) gestrichen.
Unternehmen, die zwar schon bisher einer geeigneten Branche zugeordnet werden konnten, aber aufgrund „zu geringer“ Stromkostenintensität nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren konnten, sollten aufgrund der Neuregelungen des EnFG eine Anwendung erneut prüfen.

Betreiben eines Energiemanagementsystems

Die Besonderen Ausgleichsregelung wird weiterhin an ein Energiemanagementsystems geknüpft. In den Begriffsbestimmungen (s. § 2 Nr. 3 EnFG) differenziert der Gesetzgeber hinsichtlich des Stromverbrauchs.
So wird für Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht haben, bereits ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021, Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk als ausreichend angesehen. Ein alternatives System nach § 3 SpaEfV wird hingegen nicht mehr akzeptiert.
Unternehmen mit Stromverbrächen von mehr als 5 GWh müssen entweder ein ISO 50001-Zertifikat oder eine EMAS-Registrierung nachweisen.

Energieeffizienz des Unternehmens bzw. EE-Nutzungsgrad 

Außerdem knüpft der Gesetzgeber die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung nun zusätzlich an einen Beitrag des Unternehmens zur Energiewende.
Dieser Beitrag kann nachgewiesen werden, indem die Voraussetzungen an „energieeffiziente Unternehmen“ erfüllt werden (legaldefiniert in § 30 Nr. 3 lit. a EnFG). Dies ist dann der Fall, wenn alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus einem Energiemanagementsystem umgesetzt wurden, keine wirtschaftlichen Maßnahmen mehr identifiziert werden konnten oder mindestens 50 % der in den Vorjahren erhaltenen Begrenzungsbeträge aus der Besonderen Ausgleichsregelung in Energieeffizienzmaßnahmen investiert wurden.
Leichter könnte es einigen Unternehmen fallen, stattdessen mindestens 30 % des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu decken (§ 30 Nr. 3 lit. b EnFG) oder Investitionen in Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Produktionsprozessen zu tätigen (§ 30 Nr. 3 lit. c EnFG).

Hinweise zur Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über das ELAN K2-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Aufgrund des Wegfalls der Regelung hinsichtlich einer unternehmensbezogenen Stromkostenintensität, ist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung nur noch im Ausnahmefall notwendig (s. § 32 Nr. 1 lit. c EnFG i.V.m. § 31 Nr. 3 EnFG). Dadurch dürfte sich für viele Unternehmen die Nachweisführung (§ 32 EnFG) vereinfachen. 

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