Energiepreisbremsen

von: Johann Breiter | Januar 2023

Das StromPBG und EWPBG

Die am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligten „Energiepreisbremsen“ sollen Unternehmen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Entlastungspaket besteht aus zwei Einzelgesetzen, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Höhe der Entlastung

Die Höhe der Entlastung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Grundlage bilden gesetzlich festgelegte Referenzpreise. Liegen die individuell vertraglich vereinbarten Preise oberhalb dieser Referenzpreise, wird ein Differenzbetrag gebildet und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Dies gilt im Fall von Großverbrauchern für 70 % der Verbräuche des Jahres 2021. Für Energiemengen, die darüber hinaus bezogen werden, entfallen die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarten Preise.

Höchstgrenzen

Die Entlastungen werden jedoch nicht in unbegrenzter Höhe gewährt, sondern unterliegen den Regelungen des EU-Beihilferechts. Die §§ 9 ff. StromPGB und die §§ 18 ff. EWPBG begrenzen die maximale Entlastung, die Unternehmen einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, insgesamt erhalten können. Die Begrenzung des Entlastungsbetrages erfolgt dabei durch die kombinierte Anwendung zweier unterschiedlicher Typen von Höchstgrenzen: den absoluten und relativen Höchstgrenzen.

Die Feststellung, welche Höchstgrenze für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund gilt, ist im Einzelfall anhand der individuellen Betroffenheit von den hohen Energiepreisen sowie der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens bzw. des Unternehmensverbunds zu ermitteln.

Meldepflichten und Auflagen

Die Ermittlung der richtigen Höchstgrenzen kann unter Umständen eine komplexe Aufgabe darstellen, ist jedoch notwendig, um die im StromPBG und EWPBG verankerten Meldepflichten und Auflagen zu erfüllen. Diese sind abhängig von Verbrauch und Entlastungshöhe gestaffelt:

  • Die Meldepflichten staffeln sich nach der Höhe der Entlastung.
  • Unternehmen, die über 2 Mio. € Gesamtentlastung in Anspruch nehmen, haben erweiterte Mitteilungspflichten an den Versorger und die Prüfbehörde Insbesondere muss die Prüfbehörde später in einer Ex-Post-Überprüfung über die Einhaltung des europäischen Beihilferechts wachen.
  • Ab 2 Mio. € Gesamtentlastung erfolgte eine Kopplung an eine Pflicht zum Arbeitsplatzerhalt, die bis ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode gilt und durch Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen, alternativ schriftlicher Selbsterklärung umgesetzt werden kann. Der Erhalt der Entlastung setzt voraus, dass bis zum 30.04.2025 mindestens 90 % der Vollzeitäquivalente aufrechterhalten werden.
  • Für Unternehmen, die mehr als 25 Mio. € Entlastung erhalten, wurden Verbote für die Ausschüttung von Boni- und Dividendenzahlungen vorgesehen.

 

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