Regelmäßige Prüfungen im Arbeitsschutz

von: Volker Sonntag | März 2023

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels über die gesamte Lebensdauer gewährleisten

Neben Unterweisungen sind auch „regelmäßige Prüfungen“ gefordert. So muss beispielsweise die Sicherheit eines Arbeitsmittels nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können. In der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Unter anderem sollte beispielsweise:

  • die Berechtigung der Fahrzeugführung (Führerscheine) von den Mitarbeitern*innen, die Dienstfahrzeuge nutzen dürfen, zweimal jährlich geprüft werden
  • Feuerlöscher in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren überprüft werden
  • Regale und Regalanlagen müssen mind. 1x jährlich auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
  • für Leitern sind die Prüfvorschriften in der neuen DIN EN 131-2 festgelegt

Als weitere Hilfestellung gibt es die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS), welche die BetrSichV konkretisieren. Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, die regelmäßig geprüft werden müssen, sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu seinen beispielhaft benannt Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Aufzüge, Schneidmaschine und Pressen, Druckmaschine etc.

Die Sicherheit und somit der Prüfturnus von Arbeitsmitteln ist häufig abhängig von den Einsatzbedingungen, dieses sind beispielsweise:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Änderung.
  • Wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können.
  • Nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen.
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können.
  • Nach Unfällen, Veränderungen, längerer Nichtbenutzung oder Naturereignissen.

Auch die Elektroinstallation, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw. gehören zu den prüfpflichtigen Anlagen. Für die Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln finden sich die Regelungen in der DGUV Vorschrift 3 – hierbei ist zu beachten, dass auch geregelt sein muss, wie mit privaten Geräten wie z.B. Kaffeemaschinen, Radios oder Ladegeräten umgegangen wird. Elektrische Anlagen werden nach den Bestimmungen der DIN VDE 0100-600 geprüft.

Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Diese können sein:

  • Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung)
  • Funktionskontrolle
  • Technische Prüfung

Der Prüfungsumfang und das Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden.

Sachkundiger, Sachverständigter, Fachkundiger oder befähigte Person; wer führt nun die Prüfung durch?

Regelmäßige Prüfungen erfolgen nach § 14 BetrSichV durch eine „befähigte Person“. Die Bezeichnung „befähigte Person“ löst die bisherigen Bezeichnungen „Sachkundiger und Sachverständiger“ ab. Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B. für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneidemaschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker sein. Bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z. B. die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers durch den Fahrer selbst durchgeführt werden. Die regelmäßige (in der Regel jährliche) Überprüfung des Geräts kann durch einen speziell ausgebildeten Monteur des Herstellers erfolgen.

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „befähigte Person“ ist.

Last but not least – die Dokumentation

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung beizufügen. Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen.

Sollte es Gründe geben, von den bisherigen Prüfzyklen (Fristen und Umfängen) abzuweichen, muss dieses mit dem Prüfer gemeinsam geklärt und festgehalten werden.

Bei den zu prüfenden Anlagen gibt es auch Sonderfälle, die besonders zu betrachten sind; dies sind die überwachungsbedürftigen Anlagen. Hierzu zählen nach der BetrSichV und der Störfallverordnung (12. BImschV) z.B.:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter
  • Leitungen unter Überdruck
  • Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10.000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindestprüffristen. Einzelne Anlagen oder Komponenten müssen zusätzlich durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie in der TRBS 1201.

Zusammenfassung wichtiger Prüfvorschriften (nicht vollständig / alle Angaben ohne Gewähr):

Erste Hilfe / Kennzeichnung / Flucht- und Rettungswege

 

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Verbandkasten

DGUV Vorschrift 1
DGUV Information 204-022

12 Monate

Notdusche [Körper- und Augendusche]

DGUV Information 213-850
TRGS 526
EN 15154

1 Monat

Defibrillatoren,
Automatische Externe Defibrillatoren AED

DGUV Vorschrift 1
MPG
MPBetreibV
DGUV Vorschrift 3

24 Monate
oder
Herstellerangabe

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
[z.B. Verbots- und Gebotskennzeichnungen]

ASR A1.3

Gem. Gefährdungsbeurteilung

Flucht- und Rettungspläne

DIN ISO 23601
ASR A2.3

Bei Bedarf
Nach Gebäudeänderungen

 
Persönliche Schutzausrüstung

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz,
Persönliche Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen
[Rettungsgurte, Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungsmittel, Verbindungselemente und Anschlageinrichtungen]

PSA-BV
DGUV Regel 112-198
DGUV Regel 112-199
Gem. Herstellerangaben
DGUV Grundsatz 312-906 [Befähigte Person]

Vor der Benutzung

12 Monate

Isolierende Schutzkleidung [soweit benutzt]

PSA-BV
DGUV Vorschrift 3
VDE 0105 Teil 1

12 Monate

Isolierende Schutzhandschuhe

PSA-BV
DGUV Vorschrift 3
VDE 0105 Teil 1

6 Monate

 
Brandschutz

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Feuerlöscher

ArbStättV
ASR A2.2
  

 24 Monate

Brandschutztüren, -tore

ArbStättV,
ASR A1.7
Richtlinie für Feststellanlagen

12 Monate

Rauchmelder,
Wärmemelder

ArbStättV
Herstellervorgaben
Richtlinie für Feststellanlagen
DIN EN 54-7
DIN EN 54-5
VDS 3131
DIN EN 14604
DIN 14675

Monatlich

12 Monate

Verschlüsse für Türen von Notausgängen
[z.B. Panikschlösser, Türwächter]

DGUV Information 208-010

12 Monate

Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen

VDMA 24186
DIN EN 15650

12 Monate

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen [z.B. BMZ]

DIN VDE 0833
DIN 14675
DIN EN 54-2
DIN 14661

12 Monate

Rauchabzugsanlagen

ArbStättV
DIN 18232
DIN EN 12101
VdS 2098
VdS 2580

12 Monate

Sicherheitsbeleuchtung,
optische Sicherheitsleitsysteme

ArbStättV
DIN EN 50172
DIN VDE 0100-718
ASR A3.4 | 3 Abs. 6 [3]

Herstellerangaben beachten,
Definiert in der Gefährdungsbeurteilung,

In der Regel alle 12 Monate

 
Ortsveränderliche Betriebsmittel

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Kraftbetriebene Arbeitsmittel

BetrSichV §14
DGUV Vorschrift 1
DGUV Regel 100-500

in der Regel alle 12 Monate


[ist durch den Arbeitgeber festzulegen - GB]

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

DGUV Vorschrift 3
DGUV Information 203-070
DGUV Information 203-071
DGUV Information 203-049
DIN VDE 0701
DIN VDE 0702

6 Monate [in Betriebsstätten]
12 Monate, wenn bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird [Es kann dann die Prüffrist entsprechend verlängert werden]
3 Monate [auf Baustellen]
24 Monate [Verwaltung]

Elektrische Schweißgeräte

DGUV Vorschrift 3
DIN VDE 0544 Teil 1  |  4
EN 60974-1 | 4

6 Monate
3 Monate auf Baustellen

Autogenschweißgeräte

DIN EN ISO 9012:2011-12
DIN EN ISO 5172
DVS-Merkblatt 0221

Vor Arbeitsbeginn

gem. Gefährdungsbeurteilung

Kraftfahrzeuge

DGUV Vorschrift 70
DGUV Grundsatz 314-002
DGUV Grundsatz 314-003

Vor Fahrtbeginn

12 Monate

Anhängerfahrzeuge [Anhänger]

DGUV Vorschrift 70
DGUV Grundsatz 314-002
DGUV Grundsatz 314-003

Vor Fahrtbeginn

12 Monate

Leitern und Tritte

Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Information 208-011
DGUV Information 208-013
DGUV Information 208-016

Festlegung in Gefährdungsbeurteilung

Flurförderzeuge - Hubwagen

DGUV Vorschrift 68

12 Monate

Flurförderzeuge - Hochhubwagen [Ameise]

DGUV Vorschrift 68

12 Monate

Flurförderzeuge - Gabelstapler

DGUV Vorschrift 68
DGUV Information 208-004

12 Monate
Täglich

[hochziehbare] Personenaufnahmemittel | Personenförderkörbe
z.B. Arbeitskorb für Gabelstapler

DGUV Regel 101-005
DGUV Grundsatz 309-004

12 Monate

Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen
[Scherenbühnen, Gelenkteleskopbühnen, Stempelmastbühnen, Teleskopmastbühnen]

DGUV Regel 100-500
DGUV Grundsatz 308-002
DGUV Grundsatz 308-003
DGUV Information 208-019

12 Monate

Personen-Notsignalanlagen

DGUV Regel 112-139
DGUV Information 212-139

Vor Arbeitsbeginn

12 Monate

 

Ortsfeste Betriebsmittel und Anlagen

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art”

DGUV Vorschrift 3
DIN VDE 0100
DIN VDE 0105
DIN VDE 0113
EN 61557
EN 60204-2

12 Monate

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in stationären Anlagen

DGUV Vorschrift 3
DIN VDE 0100-600

6 Monate

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
- in nichtstationären Anlagen

DGUV Vorschrift 3
DIN VDE 0100-600

arbeitstäglich

Nahrungsmittelmaschinen
[keine Fleischereimaschinen und Räucheranlagen]

DGUV Regel 100-500
DGUV Regel 110-002

12 Monate

Kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore

ASR A1.6
ASR A1.7
DGUV Information 208-022
DGUV Information 208-023
DGUV Grundsatz 308-006
DIN EN 12605
DIN EN 12445

12 Monate

Ladebrücken,
verfahrbare Rampen

DGUV Regel 108-006
DIN EN 1398

12 Monate

Regale in Lagereinrichtungen
[wenn durch Flurförderzeug o.ä. beladen wird]

DGUV Regel 108-007
DIN EN 15512
DIN EN 15635

12 Monate
[Experteninspektion]

in regelmäßigen Abständen
[z.B. wöchentlich oder monatlich]

Kraftfahrzeughebebühnen

DGUV Regel 100-500
DGUV Regel 109-008

12 Monate

Krane
Lkw-Anbaukrane
Lkw-Ladekrane
Turmdrehkrane
Fahrzeugkrane
ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane

BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1
DGUV Vorschrift 52
DGUV Information 214-002
DGUV Grundsatz 309-001
DGUV Grundsatz 309-006
DGUV Grundsatz 309-009

Turmdrehkrane: nach jeder Aufstellung [Kransachkundigen]

12 Monate [Kransachkundigen]

48 Monate [Kransachverständigen]
kraftbetriebene Turmdrehkrane
14. und 16. Betriebsjahr,
anschließend alle 12 Monate

kraftbetriebene Fahrzeugkrane
13. Betriebsjahr,
anschließend 12 Monate

Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln
[Lichtschranken, Lichtgitter, Laser]

DIN EN ISO 13855
DIN EN 61496-1
ZH 1  |  597

12 Monate

Pressen der Metallbearbeitung und -verarbeitung

DGUV Regel 100-500

12 Monate

Lösemittel-Reinigungsanlagen

DGUV Regel 109-010

12 Monate

 

Maschinen und Anlagen

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Lüftungstechnische Anlagen,
Absaugeinrichtungen

DGUV Regel 109-002
DGUV Information 209-073
ASR 3.6

12 Monate

Sicherheitsschränke zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Druckgasflaschen

DIN 1946-7
DIN 12 925
DIN EN 14470
TRGS 526
DGUV Information 213-850

12 Monate

Kälteanlagen [>1,5kg Kältemittel]

BImSchG
BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
DIN EN 378

Gem. Gefährdungsbeurteilung,

In der Regel alle 12 Monate

Sicherheitsstromversorgung [Notstrom]

DGUV Vorschrift 1
ASR 3.4

12 Monate

Hydraulikschlauchleitungen

DGUV Regel 113-015
DGUV Information 209-070

6 Monate
[bei erhöhten Anforderungen wie z.B. Mehrschichtbetrieb, starke äußere und innere Einflüsse, handgeführte Werkzeuge

12 Monate [bei normalen Anforderungen]

72 Monate [Austausch]

Laser

DIN 56 912
DIN EN 12 254
DIN EN ISO 11 553-1
DIN EN ISO 11 553-2
DGUV Vorschrift 11
DGUV Information 203-036

Nach dem Aufbau
[für Laserklassen 3R, 3B oder 4]

12 Monate

Überwachungsbedürftige Anlagen

Prüfpflichtige | Überwachungsbedürftige
Arbeitsmittel | Anlagen

Prüfungsgrundlagen

Prüffristen

Personen- und Lastenaufzug,
Personenumlaufaufzug,
Bauaufzug,
Fassadenaufzug,
Behindertenaufzug,
Befahranlagen in Windenergieanlagen,
Güteraufzug,
Behälteraufzug

ProdSG
BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2
TRBS 3121
DGUV Information 209-053

12 Monate
24 Monate

Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3

36 Monate

Dampfkessel

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
TRD 505
TRD 506
TRD 507

TRBS 1201 Teil 2
TRBS 2141
TRD 511

12 Monate
36 Monate
108 Monate

Druckbehälter
[Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1]

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
TRB`s

24 Monate
60 Monate
120 Monate

Druckbehälter
[Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2]

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
TRB`s

24 Monate
60 Monate
120 Monate

Druckbehälter
[für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1]

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
TRB`s

24 Monate
60 Monate
120 Monate

Druckbehälter
[für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2]

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
TRB`s

24 Monate
60 Monate
120 Monate

Einfache Druckbehälter

BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4
DGUV Regel 100-500
TRB`s

60 Monate
120 Monate

Lagerräume | -bereiche für entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Flüssigkeiten
[>10.000 Ltr.]

GefStoffV
TRbF
TRGS
VAwS
VwVwS
WHG
DGUV Information 201-038

60 Monate - >10000Ltr

60 Monate - >1000Ltr
[in Wasserschutzgebieten]

Flüssiggasanlagen, ortsfest

BetrSIchV Anhang 3 Abschnitt 2
DGUV Vorschrift 79
DGUV Information 210-002
DGUV Grundsatz 310-005

48 Monate

Flüssiggasanlagen, ortsveränderlich

BetrSIchV Anhang 3 Abschnitt 2
DGUV Vorschrift 79
DGUV Information 210-002
DGUV Grundsatz 310-005

24 Monate

Fahrtreppen und Fahrsteige

DGUV Information 208-028
DGUV Information 208-029
DIN EN 115

Täglich

12 Monate

 

zurück zur Blogübersicht