CBAM - Das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem

von: Anica Barth | November 2023

Neue Chancen durch Novellierung der EEW

Was ist der CBAM?

Die Abkürzung CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism und beschreibt die CO2-Bepreisung bestimmter importierter Waren. Der neue CO2-Grenzausgleichmechanismus ist Teil des „Fit for 55“ Paketes der EU und wird künftig ca. 20.000 Unternehmen in Deutschland betreffen. Bereits seit Oktober 2023 gelten erste Meldepflichten für Importeure.

Hintergrund und Ziel

Die EU hat sich zum Ziel gesetzt bis 2050 klimaneutral zu werden. Dazu gibt es u.a. seit 2005 den europäischen Emissions-Zertifikate-Handel (EU-ETS), um Treibhausgasemissionen innerhalb der EU zu reduzieren. Dieser bildet das zentrale Klimaschutzelement der europäischen Union. Durch dieses System ist jedoch die Problematik entstanden, dass Produkte aus Nicht-EU-Ländern auf dem europäischen Markt kostengünstiger angeboten können. Diese Lücke soll nun durch das neue CO2-Grenzausgleichssystem geschlossen werden. Damit wird die Wirksamkeit der Bemühungen zur Emissionsreduzierung unterstützen und eine Abwanderung von Produktionsstätten in Nicht-EU-Länder mit geringeren Klimaschutzstandards vermieden. Der CBAM soll auch dazu beitragen, Produzenten außerhalb der EU dazu zu motivieren, ihre Herstellungsprozesse klimafreundlicher zu gestalten und faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Produzenten zu gewährleisten.

Welche Waren sind betroffen?

Nicht für alle Einfuhren gelten die neuen Anforderungen des CBAM. Betroffen sind vor allem Warengruppen, deren Produktionsprozess besonders energieintensiv ist. Dazu zählen u.a. Strom, Wasserstoff, Aluminium, Eisen und Stahl, Zement sowie Düngemittel. Betroffen sind auch Erzeugnisse aus den Materialien.

Ausgenommen von den Bestimmungen sind Importe aus den Ländern der Europäischen Freihandelszone. Darüber hinaus unterliegen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein nicht dem CO2-Grenzausgleichmechanismus.

Umsetzung der neuen Verpflichtungen

Übergangsphase

Am 01. Oktober 2023 ist der CBAM in Kraft getreten. Es folgt zunächst eine Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung im Januar 2026. In diesem Zeitraum gelten für Importeure der betroffenen Warengruppen quartalsweise Berichtspflichten. Darin werden Angaben zu den, beim Herstellungsprozess, entstandenen direkten und indirekten Emissionen der importierten Waren erforderlich. Allerdings erfolgt noch kein finanzieller Ausgleich in Form von CBAM-Zertifikaten.

Vollständige Einführung

Zum 1. Januar 2026 wird der CBAM vollständig angewendet. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einfuhr von Waren, die unter den CBAM fallen, nur noch mit CBAM-Zertifikaten möglich. Dazu müssen Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder im CBAM-Register eingetragen sein.

Direkte und indirekte Emissionen, welche mit einem Produkt verbunden sind, müssen bei der Einfuhr in die EU berechnet werden. Diese Angaben müssen durch eine akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein. Des Weiteren ist der Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten obligatorisch, um die ermittelte Menge an Emissionen auszugleichen. Die jährliche CBAM-Erklärung ist bis zum 31. Mai für das vorhergehende Jahr einzureichen. Dafür wird die Gesamtmenge der importierten Ware, der CO2-Emissionen und der Anzahl an CBAM-Zertifikaten benötigt sowie die Prüfberichte von akkreditierten Prüfstellen.

Preiszusammensetzung der CBAM-Zertifikate

Die CBAM-Zertifikate sind an den EU-Emissionshandel gekoppelt, der bereits CO2-Emissionen von Unternehmen innerhalb der EU bepreist. Unternehmen erwerben diese CO2-Zertifikate über eine Auktionsplattform. Der Preis der neuen Zertifikate orientiert sich an dem wöchentlichen Durchschnittspreis im europäischen Emissions-Zertifikate-Handel.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Als erstes empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die eingeführten Produkte vom CBAM betroffen sind. Die vollständige Aufstellung finden Sie im Anhang 1 der CBAM-Verordnung 2023/956 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956). Ist dies der Fall, sind im nächsten Schritt die verantwortlichen Mitarbeitenden festzulegen. Die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichs können bei verschiedenen Organisationseinheiten angesiedelt werden, wie z.B. Zoll, Einkauf, Compliance oder Nachhaltigkeit.                                                                                                             Um an die geforderten Daten für die Berechnung der Emissionen zu kommen, ist Kontakt zu Herstellern und Lieferanten aufzunehmen. Die Europäische Kommission biete dazu eine Vorlage auf ihrer Website an. Dort findet man auch Unterstützung zur Erstellung der CBAM-Berichte oder Leitfäden zur Ermittlung der Emissionen (https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en).

Unternehmen sollten sich bereits jetzt mit dem Thema befassen, um den künftigen CBAM-Anforderungen gerecht zu werden und um den seit Oktober geltenden Berichterstattungspflichten nachzukommen. Die Abgabe des ersten vierteljährigen Berichts muss spätestens bis zum 31. Januar 2024 erfolgen.

 

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