Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

von: Anna-Lena Gerhardt | Mai 2024

Wer ist dazu verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten stellen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, nach §1 Abs. 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) dazu verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dabei sind aber auch Ausnahmen zu beachten.

Wer ist von der Pflicht ausgenommen?

Nach § 2 GbV ergeben sich folgende Ausnahmen, die auch nebeneinander in Anspruch genommen werden können:

  • Unternehmen, die als „Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC“ auftreten,
  • 50-Tonnen: Unternehmen,
    • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders auftreten und nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter je Kalenderjahr versenden (ausgenommen: radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR),
    • die ausschließlich als Entlader auftreten und nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter je Kalenderjahr verladen oder
    • die nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährliche Güter je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.
  • ADR/RID/ADN/IMDG-Code: Unternehmen,
    • die gefährliche Güter befördern, die nach dem Code freigestellt sind,
    • die gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr befördern, die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten oder
    • die gefährliche Güter befördern, die nach Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 des Codes freigestellt sind.

Was für Pflichten gelten?

Gelten die Ausnahmen für ein Unternehmen nicht, so sind ein oder mehr Gefahrgutbeauftragte schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenbereiche klar getrennt und schriftlich festgehalten werden.

Die Hauptaufgaben des Gefahrgutbeauftragten umfassen die Dokumentation und Überwachung der Einhaltung geltender Vorschriften, die Organisation von Schulungen für Mitarbeitende sowie die Beratung der Unternehmensleitung zu Fragen zu Gefahrguttransporten. Zudem ist ein Jahresbericht zu erstellen. Um als Gefahrgutbeauftragter tätig sein zu dürfen, muss ein Schulungsnachweis nach § 4 vorliegen. Dies ist von Seiten des Unternehmens zu prüfen.

Die Rolle des Gefahrgutbeauftragten kann durch die Geschäftsführung, einen Mitarbeitenden oder einer unternehmensfremden Person wahrgenommen werden. Wer die Rolle ausfüllt, muss den Mitarbeitenden des Unternehmens schriftlich bekannt gemacht werden, z. B. in Form eines Aushangs. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass dem Gefahrgutbeauftragten alle relevanten Unterlagen, Informationen und Mittel zur Verfügung stehen. Das Unternehmen darf den Gefahrgutbeauftragten nicht benachteiligen und muss dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte jederzeit Vorschläge und Bedenken anbringen kann.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten benennen müssen, sprechen Sie am besten die verantwortliche Aufsichtsbehörde an. Die GbV finden Sie hier.

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