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  • Mai 2024Einigungen zur Ökodesignverordnung und zum Recht auf Reparatur

    Das Europäische Parlament hat die endgültige Zustimmung zur Ökodesignverordnung und dem Recht auf Reparatur gegeben. Beide Gesetze sind eng miteinander verzahnt und sollen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

    1. Ökodesignverordnung

    Das Parlament hat den überarbeiteten Ökodesignrahmen mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diese Verordnung zielt darauf ab, Produkte langlebiger und umweltfreundlicher zu gestalten.

    Die Kommission hat angekündigt, spezifische Anforderungen für bestimmte Produktkategorien durch delegierte Rechtsakte festzulegen, um gegen vorzeitige Obsoleszenz anzugehen. Produktanforderungen sollen bestimmte Praktiken unterbinden, die die Funktionsfähigkeit eines Produkts absichtlich beeinträchtigen, etwa durch spezielle Konstruktionsmerkmale, fehlende Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder ausbleibende Software-Updates.

    In ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien (Fokus auf Bekleidung und Schuhen), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien.

    Mit dem neuen Konzept der digitalen Produktpässe wird eine transparentere Lieferkette gefördert, was die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf erleichtern soll.

    Die Verordnung wird nach der formellen Annahme durch den Rat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt anschließend in Kraft.

    2. Recht auf Reparatur

    Das Parlament hat auch die Richtlinie über das Recht auf Reparatur mit überwältigender Mehrheit angenommen. Die Richtlinie fordert, dass Hersteller Reparaturdienste bereitstellen und Verbraucher über ihre Reparaturrechte aufgeklärt werden. Zudem sieht sie vor, dass Hersteller keine technischen, vertraglichen oder preislichen Hindernisse für Reparaturen schaffen dürfen.

    Die Vorschriften zielen darauf ab, den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken:

    • Die Reparatur eines Produktes im Rahmen der Garantie verlängert die gesetzliche Garantie um ein weiteres Jahr.
    • Ein Informationsformular wird bereitgestellt, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt (Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur).
    • Eine Onlineplattform wird eingerichtet, die es Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln sowie Initiativen wie Reparatur-Cafés zu finden.
    • Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln oder Techniken anwenden, die die Reparatur behindern, sei es durch Hardware- oder Softwareeinschränkungen.
    • Die Nutzung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten dürfen nicht verhindert werden.
    • Die Reparatur eines Produkts dürfen nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, verweigert werden.

    Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen durchführen, beispielsweise durch Reparaturgutscheine und -fonds, Informationskampagnen, Reparaturkurse oder die Unterstützung von gemeinschaftlich betriebenen Reparaturräumen.

    Die Richtlinie wird nach formeller Annahme durch den Rat veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.