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  • Juni 2024BECV: neue Informationen der DEHSt zur Beihilfe und ökologischen Gegenleistungen

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat neue Informationen zur BEHG-Carbon Leakage-Verordnung veröffentlicht. Um Wettbewerbsnachteile, die durch das nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) entstehen könnten, und die damit verbundene mögliche Verlagerung von Produktionsprozessen – und derer Emissionen (Carbon Leakage (CL)) – zu vermeiden, bietet das DEHSt Beihilfen an. Dafür stellt die DEHSt einen Leitfaden, Formulare und weitere Informationen zum Beihilfeverfahren auf ihrer Website zur Verfügung.

    Wer ist beihilfeberechtigt?

    Beihilfe können Unternehmen beantragen, die einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind (§ 5 Absatz 1 BECV). Beihilfeberechtigte Unternehmen sind demnach solche, die in Anlage 1 und 2 zur BECV zu finden oder im Verfahren nach Abschnitt 6 (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich anerkannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

    Was ist neu?

    Die DEHSt hat ihren „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ aktualisiert. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen zudem zur Gewährung der Beihilfe sogenannte „ökologische Gegenlistungen“ (öGL) erbringen (§§ 10 bis 12 BECV). Das heißt, der Antrag besteht aus zwei Komponenten – dem Antrag zur CL-Kompensation und dem Nachweis der öGL.

    Weiterhin ist nun auch die Emissionsintensität eines Unternehmens, die Auswirkungen auf den Kompensationsgrad und damit auf die Beihilfehöhe hat, gesondert nachzuweisen. Für das Abrechnungsjahr 2023 wurde die Liste der beihilfefähigen Brennstoffe erweitert – darunter fallen insbesondere mittelschwere Öle sowie Braun- und Steinkohle.

    Was sind ökologische Gegenleistungen und wie erfolgen diese?

    Nach § 10 BECV müssen Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS/UMS) betreiben. Dafür muss entweder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 erfolgen oder das System in das Register gemäß EMAS eingetragen sein. Für Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als 10 GWh betrug, gelten Erleichterungen.

    Zudem müssen Unternehmen, um die Beihilfe zu erhalten, Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getätigt haben. Diese müssen durch das EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet werden. Stattdessen können die Unternehmen auch in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investieren (§ 11 Absatz 4 BECV).

    Die ökologischen Gegenleistungen müssen der DEHSt gemäß § 12 BECV nachgewiesen und durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

    Dazu finden Sie hier das aktualisierte Aktualisiertes "Hinweispapier BEHG Carbon Leakage - Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)" und hier den Leitfaden „Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen“. (Prüfen Sie die Website der DEHSt auf aktualisierte Versionen der Dokumente.)

    Bis wann muss die Beihilfe beantragt werden?

    Bis zum 30.06. des Folgejahres zum Abrechnungsjahr muss der Antrag auf Beihilfe eingereicht werden (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BECV). Da der 30.06. dieses Jahr aufs Wochenende fällt, endet die Frist für das Abrechnungsjahr 2023 mit Ablauf des Montags, 01.07.2024.