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  • Juli 2024Größere Filialen sollen einen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 01.02.2024 entschieden, dass Filialunternehmen in Filialen mit mehr als 20 Mitarbeitenden einen eigenen ASA einzurichten haben, auch wenn der Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert organisiert ist.

    § 11 des Arbeitssicherheitsgesetz besagt, dass ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

    Die Begründung:

    Bei einer Filiale handle es sich um einen Betrieb im Sinn des ASiG. Dabei legte das BVerwG ein betriebsverfassungsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs zugrunde:

    „Betrieb im Sinne von § 11 Satz ASiG. […] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden […]. Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

    […]

    Die Arbeitsschutzausschüsse tragen mit ihren Beratungen zur Fortentwicklung von Vorschriften bei, die dem Arbeitsschutz dienen. Diese Vorschriften sollen, um einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen, den vor Ort bestehenden besonderen Betriebsverhältnissen angepasst werden […]. Das kann am besten gelingen, wenn die Organe, die über diese Anpassungen beraten, örtlich und nicht betriebsübergreifend oder gar unternehmensweit gebildet werden.

    […]

    Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, auf zentraler Ebene zusätzlich einen entsprechenden Ausschuss einzurichten. Unternehmen, die mehrere Standorte betreiben und (noch) nicht an allen vom Urteil betroffenen einen ASA haben, sollten also definitiv prüfen, inwiefern sie bedingt durch oben angesprochenes Urteil in der Pflicht sind.

    Quellen: