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  • Juni 2018StromNEV § 19 Abs 2: Vollständige Netzentgeltbefreiung in 2012&2013 war illegal; Unternehmen müssen nachzahlen

    Die EU-KOM (Europäische Kommission) ist im Mai 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung von Netzentgelten, die gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte vollständig zu befreien. Deutschland muss die illegalen Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückfordern.

    Hintergrund: In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh und sehr konstantem Stromverbrauch (hohe Vollbenutzungsstunden) von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer allein 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. EUR an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die alle Stromendverbraucher seitdem entrichten müssen.

    Feststellungen der EU-KOM:

    • Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage sind staatliche Beihilfen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet sind, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübt.
    • Das bedeutet, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 ist hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Die Befreiung wurde somit nicht vom Staat finanziert.
    • Deutschland wies jedoch nach, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertigt angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.
    • Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der EU-KOM festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln. Dann muss die BRD die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

    Anmerkung:

    • 2014 schaffte Deutschland die Befreiung ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der EU-KOM.