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  • März 2019Veröffentlichung Marktstammdatenregister (MaStR) – Was ist zu beachten?

    Die Marktstammdatenregisterverordnung trat bereits am 01.07.2017 in Kraft, wurde zum 01.11.2018 noch einmal novelliert und ist  mit der Veröffentlichung des MaStR am 31.01.2019 umgesetzt worden.

    Da in Deutschland etwa 2 Millionen Anlagen von der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) betroffen sind, sollte man sich frühzeitig über die Pflichten der MaStRV informieren.

    Das MaStR ist das erste zentrale Register über den gesamten Strom- und Gasversorgungsmarkt in Deutschland. Neben der damit verbundenen Ablösung des Anlagenregisters und des Photovoltaik-Melderegisters soll auch eine intelligente Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) zur Datenabfrage und Netzbetreiberprüfung möglich sein.

    Nachdem sich die Unternehmen ein MaStR-Konto angelegt und die Stammdaten eingetragen haben, können im nächsten Schritt die Marktfunktionen und zum Abschluss die registrierungspflichtigen Anlagen registriert werden.

    Eintragungspflichtig sind dabei eine Reihe von Marktakteuren, die sich für jede Marktfunktion separat eintragen müssen:

    • Behörden mit energiewirtschaftlichem Bezug
    • Bilanzkreisverantwortliche (einschließlich Direktvermarktungsunternehmen)
    • Messstellenbetreiber
    • Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung und geschlossener Verteilernetze
    • Stromlieferanten
    • Personen, die nach Art. 9 REMIT bei der Bundesnetzagentur registriert werden (Energiehändler, Energiebroker, Börsen und OTCPlattformen (außerbörslicher Handel), Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber)
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Höchst oder Hochleistungsnetz angeschlossen sind
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Fernleitungsgasnetz angeschlossen sind
    • Unternehmen, die eine registrierungspflichtige Anlage betreiben

    Im Zuge der Revision der MaStRV wurde auch die Definition des Stromlieferanten noch einmal präzisiert. So sind nun nur noch Stromlieferanten, die in nicht unerheblicher Menge Strom weiterleiten, für die Weiterleitung ein öffentliches Versorgungsnetz nutzen, die Weiterleitung mit einer Gebühr versehen oder der Ort des Verbrauchs nicht in einem räumlichen Zusammenhang steht.

    Die angesprochenen registrierungspflichtigen Anlagen betreffen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die (un-)mittelbar ans Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Darunter fallen z.B. Solar-, KWK-Anlagen, Windenergie-, Biomasseanlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate, konventionelle Kraftwerke, Wasserkraftwerke sowie Stromverbraucher, die am Höchst- oder Hochleistungsnetz und Gasverbraucher, die am Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Dabei ist zu betonen, dass es keine Mindestgröße gibt.

    Falls man sich auf die bei der Registrierung zu tätigenden Angaben vorbereiten möchte, lohnt sich ein Blick in die Tabellen 1 bis 5 im Anhang der MaStRV.

    Neue Marktakteure und Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats registriert werden. Einzig Netzbetreiber müssen sich unverzüglich registrieren. Bestandsanlagen können die Eintragung bis zum 31.01.2021 vornehmen. Wird die Registrierung nicht, nicht richtig, nicht wie vorgeschrieben oder nicht vollständig umgesetzt, kann eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € die Folge sein.