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  • März 2019Veröffentlichung Energiesammelgesetz (EnSaG) – Was ist zu beachten?

    Das EnSaG (früher auch 100-Tage-Gesetz genannt) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und betrifft eine ganze Reihe von Verordnungen und Themen.

    Die wichtigste Änderung durch das EnSaG beeinflusst die Drittmengenabgrenzung. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder EEG-umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die Begrenzung der Netzumlagen oder eine Stromsteuerentlastung nutzen. Für die Stromsteuerentlastung gelten jedoch u.a. die steuerrechtlichen Schätzregeln sowie eine andere Definition des Anlagenbetreibers. Daher soll dies hier nicht weiter thematisiert werden.

    Die an Dritte weitergegebene Strommenge ist nach dem EnSaG mess- und eichrechtskonform zu ermitteln, da ansonsten auf die gesamte unabgegrenzte Strommenge der höchste EEG-Umlagensatz anzuwenden ist.  Erfolgt am Standort eine Eigenerzeugung muss diese Messung ¼ h-scharf erfolgen.

    Eine Drittmengenbelieferung liegt in diesem Zusammenhang vor, sobald zwei natürliche oder juristische Personen sich gegenseitig Strom zum Letztverbrauch bereitstellen (somit zählen auch Tochterunternehmen dazu). Auch unentgeltliche Stromlieferungen sind hiervon betroffen. Lieferungen von Sekundärenergie (Druckluft, Luft, Wärme etc.) sind hiervon ausgenommen.

    Letztverbraucher sind dabei die Betreiber einer Anlage, wo der Strom verbraucht wird und wer:

    1. tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage ausübt und
    2. die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und
    3. das wirtschaftliche Risiko trägt (hiermit sind nicht zuerst Folgeschäden z.B. Produktionsausfälle gemeint)

    Gilt eines dieser Kriterien nicht, so kann es nicht als Eigenstrom deklariert werden.

    Folgende Stromverbräuche stellen wiederum keine Drittverbräuche dar und werden dem Standortunternehmen als Letztverbraucher zugeordnet:

    1. Geringfügige Drittverbräuche (Haushaltsähnliche Verbräuche (<1.000 kWh/a nach Aussage eines Experten) und <1 Monat Zeitraum des Verbrauchs) und
    2. Nicht gesondert abgerechnete Drittverbräuche und
    3. In den Räumlichkeiten, Grundstück, Betriebsgelände verbrauchten Drittverbräuche und
    4. Drittverbräuche im Falle der gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Dritten gegenüber dem Weiterleitenden oder des Weiterleitenden gegenüber dem Dritten

    Somit fallen vermutlich externe Pförtner, Putzkräfte, IT-Supporter, Werkvertragsnehmer, Baustrom, Ladestation für E-Autos (sobald die Autos nicht 100% unternehmensintern genutzt werden), Getränkeautomaten, Contracting- und Leasing-Anlagen wie z.B. Beleuchtung, Maschinen, Drucker, Pressen sowie Pflegebewohner und Hotelgäste mit längerem Aufenthalt als 4 Wochen unter die Drittmengenregelung und wären somit kein Eigenstrom.

    Die Drittmengenabgrenzung hat dabei Einfluss auf:

    1. Drittmengenmeldung als Stromlieferant an Übertragungsnetzbetreiber
    2. Meldung von selbst erzeugten und selbst verbrauchten EEG-belasteten Strommengen als Eigenerzeuger
    3. Privilegien im Rahmen der BesAR, der Netzumlagenbegrenzung und der Eigenversorgung, da diese nur auf selbstverbrauchte Strommengen bezogen werden

    In wenigen Fällen kann anstatt von geeichten Messungen auch eine Schätzung erfolgen:

    1. Für Stromverbräuche bis einschließlich 2017 aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts (§104 Abs. 11 EEG)
    2. Für Stromverbräuche von 2018 und 2019 mit Hilfe von Erleichterungen ($104 Abs. 10 EEG)
    3. Für Stromverbräuche ab 2020 nur noch bei unmöglichen, unvertretbaren oder unzumutbaren Abgrenzungsfällen (§62b Abs. 2 Nr. 2 EEG), wo auch eine Abgrenzung an einem vorgelagerten gemischten Zählpunkt nicht zumutbar ist
    4. Durch Sonderregelungen für die Abgrenzung der Eigenerzeugung (§62b Abs. 5 EEG) durch die gewillkürte Nachrangregelung
    5. Durch Sonderregelungen für die BesAR (§62b Abs. 6 EEG)

    Schätzungen für a) sind nur zulässig, solange:

    1. die Schätzregeln von §62b Abs. 3 EEG eingehalten werden,
    2. eine rechtskonforme Abgrenzung gemäß §62b stattfindet,
    3. die erweiterten Meldepflichten eingehalten werden und
    4. für (Dritt-)Mengenlieferungen der Vergangenheit die EEG-Umlage gezahlt wird.

    Somit ist das Leistungsverweigerungsrecht ohne ein rechtskonformes Messkonzept ab 01.01.2020 nicht anwendbar.

    Schätzungen für b) sind nur zulässig, wenn:

    1. für 2018 die Voraussetzungen für eine Schätzung nach a) eingehalten werden und
    2. für 2019 mit Endabrechnung 2019 eine Erklärung vorgelegt wird, wie ab dem 01.01.2020 die rechtskonforme Abgrenzung erfolgt.

    Auch hier ist somit das rechtskonforme Messkonzept ab 01.01.2020 Voraussetzung für eine Schätzung. Zudem kann der Netzbetreiber zusätzlich ein Wirtschaftsprüfer-Testat verlangen.

    Die Schätzungen zu a), b) und c) müssen dabei anhand der Schätzregeln:

    1. von einem nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar aufbereitet sein
    2. sicherstellen, dass aufgrund der Schätzung nicht mehr Strommengen als selbstverbraucht angesetzt werden, als bei einer Messung

    Dies ist insbesondere erfüllt, wenn zur Bestimmung der an Dritte gelieferte Strommengen die maximale Leistungsaufnahme mit Vollbenutzungsstunden des Kalenderjahres angesetzt wird.

    Die gewillkürte Nachrangregelung von Punkt d) umfasst die Zuweisung von an Dritte gelieferte Strommengen zu der Eigenerzeugungsanlage und der Zahlung der vollen EEG-Umlage dieser Mengen (letzteres auch dann, wenn diese bilanziell mit den Bezugsstrommengen z.B. durch ein Energieversorgungsunternehmen abgedeckt werden könnten). Diese Drittmengen sind entweder mess- und eichrechtskonform oder durch eine Schätzung unter der Befolgung der Schätzregeln zu ermitteln.

    Voraussetzung der Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung ist die Erfüllung der Meldepflichten und die Nutzung der Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber.

    Möchten Unternehmen die Sonderregelung der BesAR aus Punkt e) nutzen, muss für das Antragsverfahren:

    1. die Abgrenzung von Eigen- und Drittstrom auch bei gleichen Umlagesätzen erfolgen,
    2. bei Mischverbräuchen nicht zwangsweise abgegrenzt werden, solange es komplett als Drittstrom deklariert wird und
    3. die Schätzmethode dem BAFA mitgeteilt werden.

    Die Sonderregelung für BesAR benötigt als Unterschied kein Messkonzept ab 01.01.2020 und es ist bereits für die Ermittlung des Stromverbrauchs ab 2017 möglich.

    Die Wirtschaftsprüfer-Testierung der Schätzmethode nach EEG wird auch für die BesAR akzeptiert.

    Zudem wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist. Somit sind die Strommengen für 2015 und 2016 bereits als richtig vermutet und es müssen erstmals für 2017 die Angaben nach den neuen Schätzregeln geprüft werden.

    Erfolgt für die EEG oder BesAR eine Schätzung, so muss für die Erfüllung der Meldepflicht die Meldung ergänzt werden um:

    1. ob und welche Strommengen schätzweise abgegrenzt wurden,
    2. die Höhe des jeweiligen EEG-Umlagesatzes,
    3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der zu schätzenden Stromverbrauchseinheiten,
    4. jeweilige Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen,
    5. Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und
    6. Umfassende Darlegung der Methode der Schätzung.

    Hierbei können im Ausnahmefall die Angaben zu 3. und 4. plausibilisiert werden und die Netzbetreiber können auf Angaben zu 3. und 4. verzichten.

    Zudem müssen für diese Meldungen die Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber genutzt werden, sobald sie zur Verfügung stehen.

    Da es demnächst auch einige Fristen gibt, die von diesen Neuerungen betroffen sind, sollen diese hier zusammengefasst dargestellt werden:

    Frist

    Inhalt

    Bis 01.01.2020

    Umsetzung eines rechtskonformen Abgrenzungskonzeptes

    Bis 28.02.2019

    Ggf. Meldung als Eigenerzeuger beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Netzumlagenbegrenzung beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Energieversorgungsunternehmen beim Übertragungsnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Eigenerzeuger beim Übertragungsnetzbetreiber

    Danach

    Drittmengenmeldung an Übertragungsnetzbetreiber für die Vergangenheit mit

    Zusatzangaben gemäß § 62b Absatz 4 EEG


    Zusätzliche Schritte für BesAR-Unternehmen umfassen:

    Frist

    Inhalt

    Ab Sofort

    Überprüfung der in Antrag 2018 gemachten Angaben über Drittmengen bzw. Selbstverbrauch in 2017

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Drittmengen an Übertragungsnetzbetreiber bei Reduzierung der Netzumlagen

    Bis 31.05.2019

    Meldung der Drittmengen an den Übertragungsnetzbetreiber für 2018 für stromkostenintensive Unternehmen mit positiven Begrenzungsbescheid des BAFA (KWK-Umlagen Reduzierung)

    Bis 30.06.2019

    Berechnung und Abgrenzung der Drittmengen bzw. des Selbstverbrauchs für 2018