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  • Juni 2019Entwicklungen beim Energiesammelgesetz (EnSaG)

    Da Ende März eine Veranstaltung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) stattgefunden hat sowie Mitte Mai das neue Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019 veröffentlicht wurde, wollen wir Sie hier über die wichtigsten Entwicklungen bezüglich dem EnSaG und insbesondere der Drittmengenregelung informieren. Die Entwicklungen scheinen eine deutliche Erleichterung für die Unternehmen zu bedeuten. An der Stelle sei auch auf den Newsfeed zum EnSaG von März 2019 auf unserer Internetseite als Zusammenfassung des EnSaG verwiesen.

    Da das BAFA einen der Redner Ende März bei der Veranstaltung zur BesAR stellte, wurden die Aussagen mit Spannung erwartet. Zunächst bekräftigte der Redner vom BAFA, dass die neuen Schätzregeln bereits in den aktuellen Antragsverfahren (Stichtag 01.07.2019) berücksichtigt werden sollen und die Unternehmen daher ihre Meldungen noch einmal nach den neuen Regelungen prüfen sollten. In Abstimmung dazu wurde vom BAFA auch Ende 2018 eine „selbst zusammengestellte Gesetzesfassung und Gesetzesbegründung der Bundesregierung“ sowie eine Auslegungshilfe versandt.

    Das BAFA erwähnte, dass der verbrauchte Strom durch Werksvertragsarbeitnehmer/innen in der Regel als Weiterleitung behandelt wird und die Personaleinsätze im Rahmen von Dienstleistungsverträgen bei Überschreitung der Regelungen für Bagatellmengen ebenfalls wie Leiharbeitnehmerüberlassungen zu behandeln sind.

    Erstmalig wurde nun auch der „haushaltsübliche Stromverbrauch“ näher erläutert. Das BAFA sieht je Auftragsverhältnis eine Bagatellmengengrenze von 1.700 kWh/a vor. Im Newsfeed vom März sind wir nach Einschätzung eines juristischen Experten noch von einer Bagatellgrenze von 1.000 kWh/a ausgegangen.

    Weiterhin wurden auch die Unterschiede in der Grundlage zwischen EEG und Stromsteuer hinsichtlich der Betreibereigenschaft herausgearbeitet. So liegt für das EEG eine zivilrechtliche Grundlage nach dem Bundesgerichtshof in:

    1. Sachherrschaft über die Stromverbrauchseinrichtung
    2. Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise sowie
    3. Tragen des wirtschaftlichen Risikos.

    Der Bundesfinanzhof stellt für die Stromsteuer dagegen auf die physische Betätigung der Stromverbrauchseinrichtung ab. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat dazu bisher noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Daher ist bisher von der zivilrechtlichen Grundlage auszugehen.

    Ende Mai wurde dann wiederum das lang erwartete Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das BesAR-Antragsjahr 2019 veröffentlicht. Hier wurden die drei Bemessungskriterien für Betreiber von stromverbrauchenden Anlagen (Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und wirtschaftliches Risiko) festgehalten. Nur wenn alle drei Kriterien für den Antragssteller erfüllt sind, kann die durch die Stromverbrauchseinrichtung entnommene Stromverbrauchsmenge dem Selbstverbrauch zugeordnet werden.Entgegen der vorherigen Entwicklungen wurde hier das wirtschaftliche Risiko für die Tätigkeiten von Personen mit Werkvertragsverhältnissen beim Werkvertragsnehmer angesehen. Dennoch sollte der Betrieb weiterhin diese Einzelfälle prüfen und einordnen. Zudem wurde hier die Bagatellmengengrenze auf 3.500 kWh/a beziffert. Als Beispiele für eine geringfügige Einstufung nennt das Hinweisblatt:

    • Handyladen und Teekochen am Arbeitsplatz
    • Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte
    • Feuermelder
    • Überwachungskameras
    • Sowie Stromverbräuche in üblichen Standardfällen:
      • von Handwerkern, Reinigungsdienstleistern, Gästen, Patienten und Passagieren

    Auch die Mess- und Schätzregeln wurden näher beschrieben. Grundsätzlich sind weiterhin die EEG-umlagepflichtigen Strommengen mess- und eichrechtskonform zu messen. Die Ausnahmen bestehen bei unvertretbarem Aufwand.

    Als Beispiele für einen solchen unvertretbarem Aufwand nennt das Hinweisblatt eine wechselnde Nutzung einer Steckdose sowohl durch Dritte als auch durch den antragsstellenden Letztverbraucher. Auch wenn durch eine Messung im Vergleich zu einer Schätzung mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn einhergehen würde, kann eine Schätzung erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von mehreren gleichartigen Stromverbrauchsgeräten mit gleichartigen Einsatzbedingungen wenige repräsentativ geeicht gemessen wurden und die weiteren Stromverbrauchsgeräte auf dieser Basis mit Sicherheitsaufschlag hochgerechnet werden.