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  • Juni 2019Stromspeicher-Registrierungspflicht: Amnestie-Regelung endet am 31.12.2019

    Nach § 5 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) müssen sämtliche ortsfesten Stromspeicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur bis zum 31.12.2019 als eigenständige Anlage registriert werden.

    Registrierungspflichtig sind alle Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (EE) einspeichern und nach dem 31.07.2014 in Betrieb gegangen sind. Für alle anderen Stromspeicher greift die Registrierungspflicht, wenn sie nach dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind. Ein Stromspeicher gilt als EE-Stromspeicher und somit als EE-Anlage gemäß § 3 Nr. 1, 2. Hs. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wenn die Energie, die er zur Speicherung verbraucht, ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt. Wird zur Speicherung hingegen nicht ausschließlich EE-Strom, sondern teilweise auch Strom aus nicht-erneuerbaren Energien verbraucht, handelt es sich um einen sonstigen Stromspeicher und somit nicht um eine EE-Anlage.

    Verstöße gegen die Registrierungspflicht können u.a. zu einer Kürzung der EEG-Förderung führen, z.B. in Form von Sanktionen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG.

    Weitere Details finden Sie hier: Bundesnetzagentur Hinweis 2019/1