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  • August 2019Stromsteuer-Gesetz: Stationäre Batteriespeicher gelten als Teil des Versorgungsnetzes

    Bisher konnten stationäre Batteriespeicher lediglich nach erfolgter Antragstellung als Teil des Strom-Versorgungsnetzes laut Stromsteuergesetz zugelassen werden um eine Stromsteuerpflicht bei der Entnahme zu vermeiden. Diese stromsteuerrechtliche Festlegung wurde nun zum 01.07.2019 geändert. Seit diesem Datum gelten stationäre Batteriespeicher auch ohne Antrag nach § 5 Abs. 4 StromStG prinzipiell als Teil des Versorgungsnetzes, wenn sie dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in dieses Versorgungsnetz einzuspeisen. Das Antragsverfahren entfällt damit. Bereits eingereichte Anträge haben zudem weiterhin Bestand, soweit die Voraussetzungen an die Beschreibung der Batteriespeicher-Nutzung erfüllt sind.

    Des Weiteren sind seit 01.07.2019 Versorger, die Batteriespeicher für ihre Zwecke nutzen, nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StromStV dazu verpflichtet, eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Quelle: Generalzolldirektion