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  • August 2019Informationen der Zollverwaltung zur steuerbefreiten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

    Gemeint ist damit Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Er kann steuerbefreit entnommen werden, es ist jedoch die Einholung einer Erlaubnis im Vorhinein (z. B. vor Beginn des Steuerjahres, i.d.R einmalig) erforderlich.

    Die Generalzolldirektion (GZD) weist zunächst in ihrem Informationsschreiben (bzgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 StromStV) darauf hin, dass die Brennstoffversorgung (begünstigt) von der Brennstoffherstellung (nicht begünstigt) abzugrenzen ist.

    Dabei umfasst die Brennstoffherstellung die Brennstoffgewinnung und -bearbeitung.
    Fertiger Brennstoff liegt dann vor, wenn er in einer Stromerzeugungsanlage verwendet werden kann.

    Prozesse, die zur Herstellung beitragen, gelten als nicht steuerfrei. Nebenleistungen und Hilfseinrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann, sind in die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG mit einzubeziehen.

    Wichtig ist der Hauptzweck der Anlage.
    Bsp. BHKW mit vorgeschalteten Biogasanlagen: Der für Betrieb Biogasanlage verbrauchte Strom dient der Gaserzeugung, „und damit nur zur Brennstoffherstellung“, damit nicht primär der Stromerzeugung. Dementsprechend ist er steuerpflichtig.

    Als typische Kraftwerke mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung sind z. B. Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke, Windenergie- oder Photovoltaikanlagen aufgeführt.

    Wichtig ist eine kontinuierliche Stromerzeugung. Wenn es zu vorübergehenden Kraftwerksstillständen kommt (Beispiel: Müllverbrennungsbetrieb verbrennt diskontinuierlich Müll zur Stromerzeugung), handelt es sich nicht um ein Kraftwerk mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung.

    Umspannwerk:
    Strom, der in Verbindung mit dem Betrieb solcher Transformatoren entnommen wird (auch Hilfsenergie genannt) und z. B. für Heizung, Pumpen, Motoren, Lüfter, automatische Aufbereitung von Trockenmitteln und die Antriebs- und Steuerspannungen benötigt wird, wird daher ausschließlich im Zusammenhang mit der Spannungsumwandlung von Strom und nicht zu dessen Erzeugung entnommen. Dieser Strom ist daher nicht von der Steuer befreit.

    Keine Stromsteuer fällt hingegen für Umspann- und Leitungsverluste an. Demgegenüber steht: „Bei der Entnahme von Strom in Umspannungswerken zu Heizzwecken, zur Beleuchtung, zur Anlagensteuerung und zum Aufladen von Batterien sowie in Revisionszeiten und bei Baumaßnahmen handelt es sich nicht um Leitungs- oder Umspannverluste. Vielmehr wird der Strom durch eine von entsprechendem Willen getragene menschliche Handlung einer eliminierenden Nutzung zugeführt. Daher entsteht die Stromsteuer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 StromStG durch den Eigenverbrauch des Netzbetreibers als Versorger oder durch die Entnahme durch den Netzbetreiber als Letztverbraucher.“

    BHKW:
    Ist der Hauptzweck des BHKW die Stromerzeugung, so ist der verwendete Strom steuerfrei.
    Es wäre zu prüfen wie es sich verhält, wenn der Hauptzweck die Wärmegewinnung darstellt, da es auch hier zu einer Stromerzeugung kommt.

    Praxishinweis:
    Unternehmen werden darum gebeten, zu prüfen, welche Prozesse (die in Vergangenheit steuerbefreit waren) nun steuerpflichtig sind.

    Zudem gibt es seit 01.07.2019 die Neuerung über §12a StromStV, dass u.a. für Sonnenenergie- und KWK-Anlagen Pauschalen seitens des Gesetzgebers festgelegt wurden. Die Pauschalen orientieren sich an der im jeweiligen Zeitraum erfolgten Bruttostromerzeugung der Stromerzeugungsanlage (erzeugte elektrische Arbeit, gemessen an den Generatorklemmen). Auch hierfür gibt es wieder (neue) Zollformulare. Sollte also der Aufwand zu groß sein/es nicht technisch möglich sein, Strom zur Stromerzeugung herauszumessen, kann künftig mit diesen Pauschalen gearbeitet werden (man muss erst voll Steuer leisten und kann sich im Nachhinein die Pauschalen steuerlich entlasten lassen).