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  • Dezember 2022Nationaler Emissionshandel für Wärme und Verkehr - neue Regelungen ab 01.01.2023

    Hintergrund: Nationaler Emissionshandel für den Sektor Wärme 

    Als Maßnahme zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wurde bereits im Jahr 2021 ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt, dessen rechtlichen Rahmen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet.
    Der Preis für die erforderlichen Zertifikate (CO2-Preis) ist gesetzlich festgelegt. Bis 31.12.2025 gilt ein Festpreis, der sich jedes Jahr erhöht. Danach wird ein Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR pro Emissionszertifikat gelten. Die hierdurch anfallenden CO2-Kosten sollen im Gebäudesektor zukünftig abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

    Bisherige Rechtslage: Umlage der CO2-Kosten im Gebäudesektor auf die Mieter

    Nach der bei zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage war es Vermietern möglich, die Heizkosten einschließlich der Kohlendioxidkosten vollständig auf die Mieter umzulegen.

    Neue Rechtslage: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen den Mietparteien

    Durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird ab dem 01.01.2023 die Möglichkeit zur Umlage der CO2-Kosten auf den Mieter eingeschränkt, um vermieterseitig einen zusätzlichen Anreiz für die Umsetzung energetischer Verbesserungsmaßnahmen zu schaffen. Im Grundsatz sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor, bei dem die Kostenaufteilung an den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes gekoppelt wurde. Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes, desto stärker wird der Vermieter an den CO2-Kosten beteiligt.
    Die Aufteilung der CO2-Kosten im Falle von Nichtwohngebäuden ist in § 8 CO2KostAufG geregelt. Bis 2025 kann pauschal eine hälftige Aufteilung erfolgen. Für die Mietpartei günstige Abweichungen können vereinbart werden. Ab 2025 wird ein Stufenmodell eingeführt.