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  • Juni 2023Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft

    Rechtliche Bestimmungen bezüglich Einwegkunststoff sind momentan im Verpackungsgesetz enthalten. Ergänzt werden diese rechtlichen Bestimmungen nun durch das neue Einwegkunststoffgesetz (EWKFondsG).

    Das EWKFondsG betrifft im Vergleich zum Verpackungsgesetz nicht nur Verpackungen, sondern auch weitere Einwegkunststoffprodukte und richtet sich vorrangig an den Verpackungshersteller anstatt an Verpackungsverwender entlang der Lieferkette. Als einzige Verwender von Einwegkunststoffverpackungen, für welche das Gesetz gilt, werden explizit Anbieter von in Kunststoff verpackten Lebensmittel benannt.

    Unternehmen, welche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sind dazu verpflichtet sich ab 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und die betreffenden Kunststoffmengen zu melden. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Beim Unterschreiten der Bagatellmenge von 100 kg Kunststoffprodukten pro Jahr und auch bei Einweggetränkeverpackungen besteht keine Prüfpflicht. Aus der Höhe der Menge wird dann eine monetäre Abgabe berechnet, welche im Einwegkunststoff-Fonds gesammelt wird. Die Abgaben sollen Kommunen für die Beseitigung von städtischer Vermüllung zur Verfügung gestellt werden.