September 2023Das Energieeffizienzgesetz ist beschlossen
Lange hat es gedauert, doch nun ist es soweit: am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz durch den Bundestag angenommen.
Das Gesetz regelt u.a.:
- Für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
- Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen
- Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
- Für Unternehmen:
- Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
- Verpflichtung zur Erstellung und Kommunikation von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen
- Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme
- Für Betreiber von Rechenzentren:
- Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen
- Informationspflichten
Wir haben Ihnen nachfolgend zusammengeschrieben, was das im Konkreten bedeutet.
Regelungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
- Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 % Endenergieverbrauch einsparen.
- Zusätzlich müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh und < 3 GWh bis 30.06.2023 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005, mind. Level 2) einrichten.
- Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh müssen bis 30.06.2023 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.
Regelungen für Unternehmen:
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre) müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.
- Dazu haben die Unternehmen 20 Monate Zeit
- Zusätzlich müssen diese Unternehmen:
- Abwärmeströme erfassen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung bewerten und umsetzen
- Technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen darstellen und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten (DIN 17643 – ValERI)
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre)
- müssen innerhalb von 3 Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
- Dabei gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn nach max. 50% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird.
- Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Maßnahmen mit max. 15 Jahren Nutzungsdauer gilt.
- Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen des Finanzministeriums zu verwenden.
- Diese Regelung gilt auch bei Unternehmen, die ein Energieaudit gem. §8 EDL-G umsetzen.
- Die Frist zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt mit Abschluss der Re-Zertifizierung (ISO 50001) bzw. der Verlängerungseintragung (EMAS) bzw. nach Fertigstellung des Energiedaudits.
- Die Umsetzungspläne müssen vor Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
- Auf Anfrage von BAFA hat das Unternehmen die Bestätigung innerhalb von 4 Wochen vorzuweisen.
- Unternehmen müssen darüber hinaus entstehende Abwärme vermeiden bzw. auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme reduzieren.
Regelungen für Betreiber von Rechenzentren:
- Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass deren Energieverbrauchseffektivität
- ab dem 01.07.2027 kleiner gleich 1,5 und
- ab dem 01.07.2030 kleiner gleich 1,3 beträgt.
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 10% vorweisen
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2027 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 15% vorweisen
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2028 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 20% vorweisen
- vorgenannte Anforderungen sind spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme zu erreichen.
- Ausnahmen sind möglich (z.B. Vereinbarung zur Abwärmenutzung mit ortsansässigem Netzbetreiber)
- Unabhängig der Regelungen für Unternehmen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einzurichten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen.
- Es bestehen Informationspflichten darüber.
- Ausnahmen für klimaneutrale Rechenzentren können gewährt werden (Verordnungsermächtigung)
Was bedeutet die EnMS Einführungspflicht und was ist dabei zu beachten?
Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen schnellstmöglich zu starten. Erfahrungsgemäß benötigen Unternehmen 6-8 Monate zum Aufbau der internen, notwendigen Prozesse, zur Entwicklung dazu notwendiger Dokumente und vor allem zur Implementierung von Energiedatenerhebungen inkl. zugehöriger Auswertungen und Ableitung von Optimierungsmaßnahmen. Bei bereits vorhandenen Managementsysteme wie für Qualität (ISO 9001), Umwelt (ISO 14001) oder Arbeitsschutz (ISO 45001) können vorhandene Prozesse genutzt werden, was die Einführungszeit verkürzen kann
Sollten Sie bei der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Unterstützung benötigen, empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Beratungsunternehmen und Zertifizierungsorganisationen. Gerne stehen auch wir Ihnen mit unserer Erfahrung aus 10 Jahren Energie- und Umweltmanagementberatungen zur Seite.
Den Gesetzentwurf zum EnEfG in angenommener Ausschussfassung finden Sie unter:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdfAm 20.10.2023 hat auch der Bundesrat dem neuen Energieeffizienzgesetz zugestimmt.
- Für Bund, Länder und öffentliche Stellen: