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  • Oktober 2023Prüfbehörde für Energiepreisbremsen benannt

    Mit der Strompreisbremse (StromPBG) sowie Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) gehen diverse Meldepflichten einher. Unter anderem sind Unternehmen, welche durch die Energiepreisbremsen mit Entlastungen von mehr als 2 Millionen Euro rechnen, von einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffen (§37 StromPBG sowie §29 EWPBG). Für diese Vorgaben sehen die Gesetze vor, dass Unternehmen bis zum 31. Juli 2023 bei der „zuständigen Prüfbehörde“ Nachweise einzureichen hatten. Jedoch war die Prüfbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht benannt wurden, womit keine Meldungen möglich waren. Am 31. August vergab das Bundeswirtschaftsministerium diesen Auftrag nun an die PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC), welche inzwischen den operativen Betrieb in diesem Bereich aufgenommen hat.

    PwC ist auch mit der Prüfung weiterer Verpflichtungen aus den Gesetzen beauftragt:

    • Boni- und Dividendenverbot bei entlastungssummen höher 25 Millionen Euro (§ 37a Abs. 6 StromStG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG)
    • Selbsterklärung bei Entlastungssummen höher 2 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 StromStG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG)
    • Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG bzw. § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG)

    Weitere Informationen sowie den Zugang zum Melde-Portal finden Sie hier.