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  • Oktober 2023Informationspflicht für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

    Wer mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt) betreibt, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, hat der zuständigen Immissionsschutzbehörde bis zum 1. Dezember 2023 Informationen zu melden (§6, Absatz 2 der 44. BImSchV). Zu melden sind u.a. die Feuerungswärmeleistung, die Art der Anlage und des Brennstoffs, voraussichtliche Betriebsstunden sowie Angaben zum Betreiber und Standort der Anlage. Alle zu meldenden Daten sind in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführt (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html). Diese Informationen werden genutzt, um bis zum 30. September 2024 ein öffentlich zugängiges Anlagenregister mit Umweltinformationen aufzubauen.