Oktober 2023Energiesteuer-Befreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse geendet
Seit Oktober 2023 ist die Befreiung der Energiesteuer für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse nicht mehr möglich, wenn diese ausschließlich zu Heizzwecken eingesetzt werden. Grundlage war hierfür §28 des Energiesteuer-Gesetzes. Für folgende Energieerzeugnisse war diese Steuerbefreiung zuvor möglich:
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 1 Satz 1 Nr. 13a EnergieStG), unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen und
- Klär- und Deponiegase (gasförmige Kohlenwasserstoffe), die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen.
Hintergrund ist, dass die notwendige beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ausgelaufen ist.
Weitere Informationen zum §28 des Energiesteuer-Gesetzes finden Sie hier: