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  • Februar 2024Gebäudeautomatisierung: Nachrüstpflicht bis 31.12.2024

    Zum Jahreswechsel sind die jüngsten Änderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) in Kraft getreten. Neben den prominent diskutierten Anpassungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energie oder Abwärme in Heizungsanlagen wurden auch andere, weniger beachtete Änderungen eingeführt. Darunter fallen unter anderem die überarbeiteten Anforderungen an die Gebäudeautomation von Nichtwohngebäuden gemäß § 71a. Die Frist für die Nachrüstung läuft bereits am 31.12.2024 ab. Deshalb sollten Eigentümer von Nichtwohngebäuden prüfen, inwieweit sie davon betroffen sind.

    Was ist der Regelungsinhalt von § 71a GEG?

    In § 71a GEG ist geregelt, dass „ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt […] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ausgerüstet werden muss, welches den Anforderungen des § 71a entspricht.

    • Mindestanforderung bildet die Ausstattung mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik, mittels derer u.a.
      • eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
      • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
      • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können
    • Darüber hinaus ist in neu zu errichtenden Gebäuden bezüglich des Systems für die Gebäudeautomatisierung der Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 sicherzustellen.
    • Um sicherzustellen, dass künftige Effizienzpotenziale nicht nur erkannt, sondern auch systematisch durch Verbesserungsmaßnahmen gehoben werden, sieht das GEG außerdem die Benennung einer verantwortlichen Person vor – einen eigenen Beauftragten für das Gebäudeenergiemanagement.
      • Besteht in einem Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 oder besser, muss außerdem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden – ungeachtet Hersteller, Typ oder Technologie.

      Wer ist betroffen?

      Unternehmen, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, solten mögliche Handlungsbedarfe prüfen:

      1. Eigentümer eines Nichtwohngebäudes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG)
      2. Gebäude ist im Anwendungsbereich des GEG (vgl. § 2 GEG)
      3. Heizungsanlage der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage > 290 KW (Nennleistung)

       

      Wie geh man vor?

      Überprüfen Sie zunächst, ob die oben genannten Voraussetzungen für Ihr Gebäude erfüllt sind.

      Gleichen Sie anschließend die Anforderungen des GEG mit der Ausstattung Ihrer technischen Gebäudeausrüstung ab. Identifizieren Sie dabei Bereiche, in denen möglicherweise Handlungsbedarf besteht.

      Fallen Sie unter die Regelungen und müssen die Anforderungen jetzt umsetzen? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rückfragen. Kommen Sie bei Bedarf bitte frühzeitig auf uns zu.