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  • Februar 2024Änderungen in Strom- und Energiesteuer ab 01.01.2024

    Noch im Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium einige Änderungen zur Strom- und Energiesteuer im Bundesgesetzesblatt verkündet.

    Unter anderem betreffen die Änderungen das Auslaufen der Regelungen zum Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie der Regelungen für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist nicht betroffen und wird weiterhin bei Erfüllung der Voraussetzungen gewährt.

    Des Weiteren entfallen Steuerbegünstigungen für Strom aus bestimmter Biomasse sowie aus Klär- und Deponiegas. Änderungen im europäischen Beihilferecht haben dazu geführt, dass bestimmte Energieträger nicht mehr unter die Definition „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Das hat zur Folge, dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können und bei Einsatz dieser Energieträger die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern sind.

    Wir empfehlen allen Anlagenbetreibern, den Kontakt zu ihrem zuständigen Hauptzollamt zu suchen und zusätzlich zu prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unter Umständen weitere Nachweise notwendig werden und eine förmliche Erlaubnis zu beantragen ist.

    Die Beantragung dieser ist bis zum 31.03.2024 noch rückwirkend zum 01.01.2024 möglich, wenn:

    • bis 31.12.2023 eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für die Strombefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (insbesondere Biomasse und Klär- oder Deponiegas) bestand,
    • vorgenannte Erlaubnis aufgrund der Änderungen entfallen ist und
    • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.