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  • Mai 2024Neue Regelungen zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich

    Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Die EnSimiMaV regelt bisher die Heizungsprüfung und -optimierung sowie den hydraulischen Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, um eine Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen zu fördern. Abgelöst wird diese Verordnung ab dem 01.10.24 durch § 60b und § 60c GEG, allerdings in abgewandelter Form.

    § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“

    Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die nach dem 30.09.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, keine Wärmepumpen sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren (bezogen auf das Einbaudatum) einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Heizungsanlagen dieser Art, die nach dem 30.09.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen bis zum 1. Oktober 2027 überprüft und optimiert werden.

    Vorgaben zur Prüfung, Optimierung sowie spezifische Ausnahmen sind in diesem Paragrafen geregelt. Ausnahmen sind z. B., wenn Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach dem bereits gültigen § 71a GEG ausgestattet sind oder bereits als Wärmepumpen einer Betriebsprüfung nach dem bereits gültigen § 60a GEG unterzogen werden.

    § 60c „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“

    Zudem müssen Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch geprüft werden. Der Paragraf beinhaltet Planungs- und Umsetzungsleistungen bei der Durchführung des hydraulischen Abgleichs sowie die Dokumentationspflichten.

    Genauere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr. 280 sowie auf der Website des BMWSB. Einsicht ins GEG können Sie hier nehmen. (Bitte beachten Sie, dass hier nur Paragrafen angezeigt werden, die bereits in Kraft getreten sind.)