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  • Mai 202437. BImSchV-Novelle - Neuregelungen zu erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs)

    Der Bundestag hat am 14. März 2024 die 37. Novelle der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) verabschiedet. Die Novelle setzt damit 1:1 zwei delegierten Verordnungen (2023/1184, 2023/1185) der EU-Kommission zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie – RED II (2018/2001) um.

    Mit dieser Novelle wird den neuen Vorgaben für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr Rechnung getragen. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf den Anforderungen an den bezogenen Strom, der zur Herstellung dieser Kraftstoffe Verwendung findet. Dabei wurde also auch festgelegt, welche Stromquellen dafür sorgen, dass Wasserstoff als „grün“ gilt bzw. Gase als RFNBOs gelten.

    RFNBOs nun wirtschaftlich attraktiver

    Weiterhin ermöglicht die 37. BImSchV-Novelle, dass neben flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und biogenen Ölen, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auch biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar ist. Konkret bedeutet das, dass das RFNBOs nun mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote angerechnet werden können, statt wie bisher mit dem Faktor 2. Dadurch werden diese Kraftstoffe wirtschaftlich attraktiver, was zu einer höheren Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor führen soll. Damit werden die Vorgaben in § 37b Absatz 8 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt.

    System zur Nachweisführung

    Auch wird mit dieser Novelle ein System zur Nachweisführung über dir Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt. Das neue System wird dem bestehenden System nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) nachempfunden, d. h., dass die Hersteller und Lieferanten von RFNBOs zertifiziert werden. Zudem wird das Umweltbundesamt mit dem Aufbau und Betrieb eines Registers und einer Datenbank betraut.

    Entschließung angenommen

    Mit der Annahme des Bundetags der Entschließung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 wird sichergestellt, „dass strombasierte, erneuerbare Kraftstoffe auch im Luft- und Langstreckenseeverkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungs-Quote in hohem Maße gefördert werden und zum Einsatz kommen.“ Dabei sollen die Regelungen so gestaltet werden, dass eine Investitionssicherheit geschaffen wird. Auch soll die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission eine Verbesserung der Betrugsprävention werben.

    Die 37. BImSchV-Novelle ist hier nachzulesen. Weitere Informationen finden Sie hier.