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  • Mai 2024Anpassungen in EDL-G und EnEfG geplant

    Seit April existiert ein erster Entwurf zu Anpassungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welche notwendig werden, um die Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (kurz: EED) in nationales Recht zu überführen.  Im EDL-G ist bislang die Anforderung enthalten, dass alle Unternehmen, die nicht der KMU-Definition unterliegen, regelmäßig ein Energieaudit umsetzen müssen. Alternativ dazu können sie auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben.

    Geplante Anpassungen im EDL-G

    Mit dem aktuellen Entwurf zur Anpassung des EDL-G soll eine Entkopplung der Anforderung vom KMU-Status stattfinden und stattdessen ein Schwellenwert bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens eingeführt werden.  So sollen zukünftig Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre verpflichtet werden ein Energieaudit durchzuführen. Eine Ausnahme besteht für die Unternehmen, die nach EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen müssen. Auch die Anforderungen an Energieauditoren sollen verschärft und mit einer zusätzlichen Verordnung (EnAuditFoV) ergänzt werden. Zusätzlich sollen die Anforderungen an die Energieaudits (§ 8a EDL-G) verschärft werden, u. a. soll das Energieaudits die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung umfassen. Diese Formulierung ist bereits als zusätzliche Mindestanforderung zur ISO 50001 bzw. EMAS im § 8 Abs. 3 Nr. 2 EnEfG formuliert.

    Geplante Anpassungen im EnEfG

    Zeitgleich gibt es Vorschläge zur Änderung des EnEfG, welche vor allem die Veröffentlichung der Umsetzungspläne betreffen. Hierzu wird vorgeschlagen, dass die Umsetzungspläne innerhalb eines Jahres (zuvor binnen drei Jahren) veröffentlicht werden müssen. Die bislang notwendige externe Bestätigung soll entfallen. Die Veröffentlichung soll im Unternehmensregister erfolgen, soweit dies möglich ist. Wie die Umsetzung konkret geregelt werden soll, steht noch nicht fest.  

    Wir informieren Sie, wenn Neuigkeiten hierzu bekannt werden.

    Ergänzung vom 24.05.2024: Am 22.05.2024 wurde der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett verabschiedet. Die Änderungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.