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  • Mai 2024Berichtspflicht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bis Ende des Jahres (faktisch) ausgesetzt

    Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland unterliegen seit 2023 dem LkSG.

    Die Berichtspflicht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ist gemäß § 10 Abs. 2 LkSG bis zum 30. April 2024 zu erfüllen. Die betroffenen Unternehmen haben jährlich einen Bericht zu erstellen und diesen für mindestens sieben Jahre kostenlos auf der eigenen Internetseite zur Verfügung zu stellen. Der Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und dem BAFA zu übermitteln.

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun erklärt, dass Verstöße gegen diese Frist bis zum 1. Januar 2025 nicht sanktioniert werden. Damit ist die Frist bereits zum zweiten Mal verschoben worden (ursprünglich bis zum 31. Mai 2024).

    Kontrollen werden erst ab dem 1. Januar 2025 stattfinden und das BAFA wird auf Sanktionen verzichten, sofern der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 vorliegt.

    Hintergrund:

    Hintergrund dieser Fristverlängerung dürfte die nationale Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht eine Befreiung von der LkSG-Berichtspflicht vor, sofern ein Unternehmen nach CSRD berichtet (da die Angaben weitgehend doppelt erfolgen würden). Es scheint daher, dass das BAFA das Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes abwartet, um Doppelarbeit für die Unternehmen zu vermeiden.

    Solche Nichtbeanstandungen sind allerdings gesetzlich nicht geregelt sind und beruhen auf keiner Rechtsgrundlage. Daher bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Fristen der sicherste Weg, um nicht vom Wohlwollen der Behörde abhängig zu sein.