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  • August 2023Härtefallregelung zur CO2-Bepreisung für Unternehmen

    Die Bundesregierung hat angekündigt den CO2-Preis für fossile Energieträger im kommenden Jahr stärker anzuheben, als ursprünglich geplant. Damit soll der Zertifikatspreis für eine Tonne CO2 von bisher 30 Euro auf 40 Euro ansteigen (zuvor waren 35 Euro für 2024 geplant).

    Insbesondere für energieintensive Branchen können dadurch hohe finanzielle Belastungen entstehen. Um bestimmte Industrien vor einer preisgetriebenen Abwanderung zu bewahren, wurde die Carbon-Leakage-Verordnung eingeführt. Nach dieser können Unternehmen definierter Branchen bei Einhaltung bestimmter Kriterien einen finanziellen Ausgleich beantragen. Hierzu schrieben wir im April 2022.

    Da dennoch Unternehmen von einer unzumutbaren Härte betroffen sein können, war im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Verordnungsermächtigung zur Regelung finanzieller Kompensationen vorgesehen. Auf Grund europäischer Wettbewerbsregularien kann keine pauschale Entlastung stattfinden, sondern es sind Einzelfallprüfungen im Rahmen einer Billigkeitsrichtlinie notwendig. Diese wurde im Juli 2023 in Form der Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“ umgesetzt.

    Unzumutbare Härte liegt gemäß dieser Richtlinie vor, wenn:

    • zusätzliche Kosten weder vermieden noch über die Preisgestaltung weitergeben werden können,
    • auch Effizienz- und andere emissionsmindernde Maßnahmen zu keinem ausreichenden Ausgleich führen und
    • dadurch die Fortsetzung unternehmerischer Betätigung unmöglich ist.

    Außerdem ist nachzuweisen:

    • dass die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung mehr als 20% der Gesamtkosten betragen
    • oder diese Zusatzkosten mehr als 20% der Bruttowertschöpfung ausmachen.
    • Werden diese Schwellwerte nicht erreicht, kann dargelegt werden, warum dennoch ein Härtefall für das Unternehmen vorliegt. 

    Für Unternehmen, die gemäß Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Antragsberechtigt sind, muss ein Antrag nach BECV gestellt werden. Anschließend wird der Härtefall-Antrag unter Berücksichtigung einer möglichen Entlastung nach BECV bewertet.

    Anträge sind bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können Anträge Rückwirkend bis zum 31.Oktober 2023 eingereicht werden. Anträge bedürfen eines schriftlichen Prüfvermerkes (z.B. von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer).

    Diese Richtlinie gilt voraussichtlich für die Antragsjahre 2021 bis 2026.