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  • September 2023Europäische Kommission verabschiedet Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Damit sollen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt werden. Nun muss dies noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Diese Standards müssen von Unternehmen beachtet werden, die der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) unterliegen. WEitere INfos dazu finden Sie auf unserem zugehörigen Blogbeitrag

    Die ESRS adressieren ökologische, soziale und Governance-Themen. Außerdem werden übergreifende Vorgaben gemacht. Insgesamt bestehen 12 Standards:

    Übergreifend

    • ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
    • ESRS 2 Allgemeine Angaben

    Umwelt

    • ESRS E1 Klimawandel
    • ESRS E2 Umweltverschmutzung
    • ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
    • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
    • ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

    Sozial

    • ESRS S1 Eigene Belegschaft
    • ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
    • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
    • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

    Governance

    • ESRS G1 Unternehmenspolitik 

    Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der ESRS änderten sich einige wesentliche Aspekte:

    • Einzelne Angaben, welche zuvor verpflichtend waren, können nun freiwillig berichtet werden. So u.a. Übergangspläne für das Thema Biodiversität sowie bestimmte Indikatoren zu angestellten Beschäftigten.
    • Mit Ausnahme der ESRS 2 (Allgemeine Angaben) müssen die weiteren ESRS nur dann angewendet werden, wenn diese im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse priorisiert wurden. Damit entfällt beispielsweise die zwingende Pflicht über das Thema Klimawandel zu berichten. Will ein Unternehmen auf Angaben zum Klimawandel verzichten, so muss es die Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse in Hinblick auf identifizierte Chancen, Risiken und Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen ausführlich erläutern
    • Wenn Berichtsanforderungen bezüglich Offenlegungs-Verordnung und Taxonomie-Verordnung als nicht wesentlich bewertet werden, ist dies dennoch schriftlich anzugeben.
    • Es wurden Erleichterungen in der Berichterstattung für das erste Jahr, in dem Unternehmen unter die Pflicht fallen, ermöglicht.  Weitere Erleichterungen wurden für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten eingeführt.

    Die verabschiedete Fassung der Standards können Sie in deutscher Sprache hier abrufen:
    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de