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  • Juni 2020Verschärfte Anforderungen an die Drittmengenabgrenzung ab 2021 (gemäß EnSaG)

    Nach dem Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 01.01.2019 wird ab dem 01.01.2021 ein Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung für alle Unternehmen, welche eine Privilegierung zur Umlagereduzierung für selbst verbrauchten Strom nutzen, zwingend notwendig. Die von der BNetzA veröffentlichte Konsultationsfassung des Leitfadens zum Messen und Schätzen gibt hier konkrete Hinweise und Anforderungen: (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Konsultation_MessenSchaetzen/KonsultMessen_node.html)

    Betroffen sind alle Unternehmen, die folgende Umlagenreduzierung nutzen:

    • Begrenzung der Netzumlage (KWKG-Umlage, 19 II StromNEV-Umlage, Offshore Haftungs-Umlage)
    • besondere Ausgleichsregelung nach EEG
    • EEG-Umlagebefreiung oder -reduzierung für Eigenstrom aus Eigenerzeugung.

    Dieses Messkonzept muss zudem den Anforderungen der ISO 50001 genügen, wenn:

    • BesAR-Antragstellung vorliegt, oder
    • Eine Begünstigungen nach Energie-/ Stromsteuerrecht (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) genutzt wird.

    Eine Drittbelieferung tritt hierbei auf, wenn Strom von einer natürlichen oder juristischen Person zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person geliefert wird (also auch unterschiedliche Konzerngesellschaften). Es gilt nur als Eigenverbrauch, wenn die Unternehmen:

    • Sachherrschaft über die stromverbrauchende Anlage, sowie
    • Befugnis eigenverantwortlich über die Arbeitsweise der Anlage zu entscheiden, sowie
    • wirtschaftliche Risiko, welches mit der Anlage verbunden ist, selbst tragen.

    Verbreitete Beispiele für Drittverbräuche sind vermietete Räume ohne Nebenkostenabrechnung z.B. für Sicherheitsdienst, Reinigungspersonal oder andere Dienstleister, extern betriebene Kantinen, Baustrom, Abfallpressen, Funkantennen oder Getränkeautomaten.

    Mit dem EEG2019 werden außerdem verschärfte Bedingungen zu Bagatellgrenzen für Drittmengen angewendet und Schätzungen ab 2021 nur für Ausnahmefälle zugelassen. Bagatellen können nach § 62a EEG2019 begründet werden durch:

    • Geringfügigkeit (anhand des Leitfadens < 3.500 kWh/a) der Drittverbräuche (im Leitfaden sind hierzu in der White- und Blacklist geringfügige Verbrauchsgeräte und -konstellationen aufgeführt), sowie
    • keine gesonderte Abrechnung der Drittverbräuche, sowie
    • Auftreten des Verbrauchs in Räumlichkeiten, Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden, sowie
    • Im Falle einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung zwischen den Parteien.

    Schätzungen dürfen ab 2021 nur vorgenommen werden, wenn:

    • unzumutbarer Investitions- und Folgeaufwand entstehen würde, sowie
    • Verhältnismäßigkeit der EEG-Einsparung durch eine geeichte Messung nicht gegeben wäre, sowie
    • Verzicht auf die Umlagen-Reduzierung auf Grund der Höhe unzumutbar wäre.

    Zudem müssen die Schätzungen folgende Kriterien erfüllen:

    • Muss von nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein
    • Dürfen die Unternehmen im Vergleich zu einer Messung nicht besserstellen (Sicherheitsaufschlag bei jedem Schritt, der Schätzunsicherheiten mit sich bringt)
    • Möglichst exemplarische Messungen und Hochrechnung bei gleichartigen Verbrauchsgeräten

    Mit dieser Regelung ist auch eine Korrektur vergangener Werte / Meldungen vorzunehmen.

    Messkonzepte für Eigenverbrauchsanlagen müssen im Regelfall ¼-Stunden-genaue Verbrauchswerte für Eigen- und Drittverbräuche sowie eigenerzeugte Energie erfassen. Die Messung muss mittels eichrechtskonformer Zähler und Wandler erfolgen. Diese kann durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder durch Eichstempel nachgewiesen werden, wobei Fristen zum Tausch und zur Nacheichung bei Zählern zu beachten sind.

    Eine nicht rechtskonforme Drittmengenabgrenzung und -kennzeichnung kann zu einem vollständigen Verlust der Privilegierung, einer Vertragskündigung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder zu einer Verzinsung der zu niedrigen Abschläge (nach § 352 Abs. 2 HGB) führen. Meldefristen und Meldepflichten werden durch das EEG2019 für Eigenversorger und Stromlieferanten definiert.

    Bei Fragen und Herausforderungen zur Drittmengenabgrenzung steht Ihnen die SRMB gerne unterstützend zur Seite.