BESTANDSANALYSE UMWELTMANAGEMENT (SOLL-IST-ABGLEICH)
Wir ermitteln mit Ihnen, wie Sie das Thema Umweltmanagement bereits in Ihrem Unternehmen mit Leben erfüllen. Dabei haben wir die Anforderungen der Normen ISO 14001 sowie EMAS stets im Blick und erfassen, an welchen Stellen Sie noch Handlungsbedarf haben, um diese zu erfüllen.
QUALITATIVE ANALYSE
- Aufbau der Umweltbewertung, der Dokumentation und weiterer Elemente
- System/Prozess der Umsetzung von Umweltmanagementaktivitäten
- Stand der Umweltziele und -kennzahlen und Maßnahmenübersicht
- Überprüfung der inhaltlichen Ausgestaltung und Vollständigkeit
- Ermittlung von Handlungsempfehlungen zur Umsetzung bzw. Optimierung eines Umweltmanagementsystems
KLIMAMANAGEMENT UND KLIMANEUTRALITÄT
Wir ermitteln mit Ihnen die Treibhausgasemissionen Ihres Unternehmens und erarbeiten Schritt für Schritt eine Strategie, die Ihnen bei der Erreichung der Klimaneutralität hilft. Dabei haben wir rechtliche Anforderungen und etablierte Standards wie ISO 14064, ISO 14067, PAS 2060 oder das GHG Protocol stets im Blick und erfassen an welchen Stellen noch Handlungsbedarf für eine Zertifizierung bzw. Validierung besteht.
ERSTELLUNG VON TREIBHAUSBILANZEN
- Ermittlung des Corporate Carbon Footprints nach ISO 14064/GHG Protocol
- Ermittlung direkter (Scope 1) und indirekter (Scope 2 und 3) Treibhausgasemissionen
- Wesentlichkeitsbewertung von Scope 3-Emissionen
- Vorbereitung einer Validierung bzw. Zertifizierung der Treibhausgasbilanz
- Begleitung von Zertifizierungsaudits
ERARBEITUNG EINER KLIMASTRATEGIE
- Erarbeitung fundierter Zielstellungen, z.B. auf Basis der Science Based Target initiative (SBTi)
- Identifikation von Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation von Treibhausgasemissionen
- Entwicklung geeigneter Kennzahlen zur Ermittlung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen und zur Verfolgung der Zielerreichung
SYSTEMATISCHES KLIMAMANAGEMENT
- Identifikation von Schnittstellen zu bestehenden Managementsystemen
- Schaffung von betrieblichen Strukturen und Prozessen mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung
- Bereitstellung von Vorlagen, Hilfsmitteln und Methoden
- Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Klimamanagementsystems als Fachberater oder in der Funktion des externen Beauftragten
- Unterstützung bei der Projektplanung und -durchführung (Aufgaben, Termine, Verantwortlichkeiten)
UMWELTMANAGEMENT NACH DIN EN ISO 14001
Wir erarbeiten mit Ihnen Schritt für Schritt die normkonforme Umsetzung des Umweltmanagements nach ISO 14001.
IMPLEMENTIERUNG UND PROJEKTMANAGEMENT
- Schaffung von Strukturen und Prozessen entsprechend den Normanforderungen
- Bereitstellung von Hilfsmitteln und Methoden zur Umsetzung der Normanforderungen
- Unterstützung der Aufrechterhaltung des Umweltmanagementsystems als Fachberater oder in der Funktion des externen Beauftragten
- Unterstützung bei der Projektplanung und -durchführung (Aufgaben, Termine, Verantwortlichkeiten)
KOMPETENZERWEITERUNG UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Wissen im Bereich Umweltmanagement stets aktuell zu halten. Dazu bieten wir verschiedene Formate an, welche Sie in unserem Bereich der Akademie näher einsehen können. Ob virtuell, in Ihren oder in unseren Räumen - viele Umsetzungsmöglichkeiten sind denkbar. Gemeinsam mit Ihnen legen wir die Art der Veranstaltung, den Zeitraum, das Thema sowie den Ort fest. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung möglicher Themen, aus denen wir für die Ausgestaltung Ihrer Veranstaltung schöpfen können.
Oktober 2023Informationspflicht für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Wer mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt) betreibt, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, hat der zuständigen Immissionsschutzbehörde bis zum 1. Dezember 2023 Informationen zu melden (§6, Absatz 2 der 44. BImSchV). Zu melden sind u.a. die Feuerungswärmeleistung, die Art der Anlage und des Brennstoffs, voraussichtliche Betriebsstunden sowie Angaben zum Betreiber und Standort der Anlage. Alle zu meldenden Daten sind in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführt (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html). Diese Informationen werden genutzt, um bis zum 30. September 2024 ein öffentlich zugängiges Anlagenregister mit Umweltinformationen aufzubauen.
September 2023Europäische Kommission verabschiedet Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Damit sollen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt werden. Nun muss dies noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Diese Standards müssen von Unternehmen beachtet werden, die der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) unterliegen. WEitere INfos dazu finden Sie auf unserem zugehörigen Blogbeitrag.
Die ESRS adressieren ökologische, soziale und Governance-Themen. Außerdem werden übergreifende Vorgaben gemacht. Insgesamt bestehen 12 Standards:
Übergreifend
- ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2 Allgemeine Angaben
Umwelt
- ESRS E1 Klimawandel
- ESRS E2 Umweltverschmutzung
- ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Sozial
- ESRS S1 Eigene Belegschaft
- ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
Governance
ESRS G1 Unternehmenspolitik
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der ESRS änderten sich einige wesentliche Aspekte:
- Einzelne Angaben, welche zuvor verpflichtend waren, können nun freiwillig berichtet werden. So u.a. Übergangspläne für das Thema Biodiversität sowie bestimmte Indikatoren zu angestellten Beschäftigten.
- Mit Ausnahme der ESRS 2 (Allgemeine Angaben) müssen die weiteren ESRS nur dann angewendet werden, wenn diese im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse priorisiert wurden. Damit entfällt beispielsweise die zwingende Pflicht über das Thema Klimawandel zu berichten. Will ein Unternehmen auf Angaben zum Klimawandel verzichten, so muss es die Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse in Hinblick auf identifizierte Chancen, Risiken und Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen ausführlich erläutern
- Wenn Berichtsanforderungen bezüglich Offenlegungs-Verordnung und Taxonomie-Verordnung als nicht wesentlich bewertet werden, ist dies dennoch schriftlich anzugeben.
- Es wurden Erleichterungen in der Berichterstattung für das erste Jahr, in dem Unternehmen unter die Pflicht fallen, ermöglicht. Weitere Erleichterungen wurden für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten eingeführt.
Die verabschiedete Fassung der Standards können Sie in deutscher Sprache hier abrufen:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_deJuli 2023Neue EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
Die EU plant eine neue Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu veröffentlichen, die Ausrichtung für die Nature Restoration Verordnung wurde nun bekannt gegeben. Als nächster Schritt werden Verhandlungen über die inhaltliche Präzision zwischen der EU-Ratspräsidentschaft, der EU-Kommission und dem EU-Parlament stattfinden. Die Verordnung zielt darauf ab verstärkt Naturschutz zu betreiben und Renaturierungsmaßnahmen einzuleiten, um so die Erde als Lebensgrundlage zu schützen. Sie wird des Weiteren als wesentlicher Akt gegen die Klimakrise und das Artensterben betrachtet. In Deutschland wird die Thematik des Klimaschutzes bereits mit dem nationalen Aktionsprogramm angegangen, welchem zufolge vier Milliarden Euro bis 2026 in Renaturierungsmaßnahmen und Anreize für klimafreundliche und naturverträgliche Bewirtschaftungsformen investiert werden.
Juni 2023Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft
Rechtliche Bestimmungen bezüglich Einwegkunststoff sind momentan im Verpackungsgesetz enthalten. Ergänzt werden diese rechtlichen Bestimmungen nun durch das neue Einwegkunststoffgesetz (EWKFondsG).
Das EWKFondsG betrifft im Vergleich zum Verpackungsgesetz nicht nur Verpackungen, sondern auch weitere Einwegkunststoffprodukte und richtet sich vorrangig an den Verpackungshersteller anstatt an Verpackungsverwender entlang der Lieferkette. Als einzige Verwender von Einwegkunststoffverpackungen, für welche das Gesetz gilt, werden explizit Anbieter von in Kunststoff verpackten Lebensmittel benannt.
Unternehmen, welche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sind dazu verpflichtet sich ab 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und die betreffenden Kunststoffmengen zu melden. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Beim Unterschreiten der Bagatellmenge von 100 kg Kunststoffprodukten pro Jahr und auch bei Einweggetränkeverpackungen besteht keine Prüfpflicht. Aus der Höhe der Menge wird dann eine monetäre Abgabe berechnet, welche im Einwegkunststoff-Fonds gesammelt wird. Die Abgaben sollen Kommunen für die Beseitigung von städtischer Vermüllung zur Verfügung gestellt werden.
April 2023Standard zur Treibhausgas-Bilanzierung ändert sich – Das GHG-Protocol in Überarbeitung
Das Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol) bietet mit seinen Standards die Grundlage für viele weitere Normen und Leitfäden zur Bilanzierung von Treibhausgasen. Dazu gehören insbesondere die ISO-Normen ISO 14064 zur Unternehmensbilanzierung und ISO 14067 zur Produktbilanzierung. Das World Resources Institute (WRI) hat nun eine Überarbeitung der GHG-Protocol-Standards für die Bilanzierung von Organisationen angekündigt. Dies betrifft:
- Corporate Accounting and Reporting Standard (Bilanzierung von Unternehmen)
- Scope 2 Guidance (Bilanzierung bezogener Energien)
- Corporate Value Chain (Scope 3) Standard and Scope 3 Calculation Guidance (Bilanzierung vor- und nachgelagerter Emissionen)
- Market-based accounting approaches (Mögliche Verfahren zur Bilanzierung bezogener Energien)
Wird der momentane Änderungsentwurf betrachtet, wird deutlich, dass sich daraus Probleme bezüglich der Nutzung von marktbasierten Scope 1 Daten und der Anrechnung von Biogas-Zertifikaten ergeben. Zu finden ist der Leitfadenentwurf hier.
Kritisch betrachtet im neuen Entwurf wird der Anhang B. Darin ist nun festgelegt, dass Scope 1 Emissionen (direkt erzeugte Emissionen, aus dem Verbrauch von Brennstoffen, dem Transport und flüchtigen Emissionen) standortbasiert erfasst werden müssen. In der aktuellen Version des GHG-Protokolls wird dem Nutzer bisher noch freigestellt, ob zur Ermittlung der Scope 1 Emissionen standortbasierte oder marktbasierte Daten verwendet werden. Dementsprechend wird leitungsgebundenes Gas, bei welchem die Zusammenstellung nicht klar ist, laut dem neuen Entwurf zu hundert Prozent als fossiles Erdgas bewertet. Dementsprechend erhöht sich auch der Wert an CO2-Emissionen in Scope 1 in Treibhausgasbilanzen. Biogas lässt sich lediglich bilanzieren, wenn es separat über andere Leitungen oder Trucks zum Zielstandort gelangt. Die Zertifikatssituation beleuchtend ergibt sich, dass eingekaufte Biogas-Zertifikate für Scope 1 nicht mehr berücksichtigt werden können.
Momentan ist der Evaluierungsprozess des Entwurfes noch nicht abgeschlossen, sodass der Anhang B noch abgeändert werden könnte, da bereits einiges an Widerstand gegen das Verbot von marktbasierten Emissionswerten aufkam. Die Veröffentlichung des finalen Leitfadens zum GHG-Protokoll ist für das dritte Quartal 2023 geplant.