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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • März 2017Neues BAFA-Merkblatt: Fernwärmeverdrängung (KWK-Anlagen)

    Auch bisher sah das KWKG für die Zulassung von KWK-Anlagen vor, dass eine Zuschlagsberechtigung nur dann besteht, wenn eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nicht durch die neue KWK-Anlage verdrängt wird.

    Nach der aktuellen Gesetzesfassung des KWKG vom 01.01.2017 ist der Vorbehalt der Fernwärmeverdrängung für folgende Kategorien von KWK-Anlagen zu prüfen:

    • modernisierte KWK-Anlagen
    • neue KWK-Anlagen
    • nachgerüstete KWK-Anlagen

    Sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird, liegt gem. § 6 Abs. 2 KWKG keine Verdrängung von Fernwärmeversorgung vor:

    1. Die bestehende Fernwärmeversorgung erfolgt

    • zu unter 75% mit Wärme aus KWK-Anlagen

    oder

    • zu unter 50% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird. Falls der Anteil von mind. 50% erreicht wird, liegt ebenfalls keine Verdrängung von Fernwärme vor, wenn der darin enthaltene Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen unter 25% liegt.

    2. Eine bestehende KWK-Anlage wird vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden.

    Wenn zum Beispiel ein Fernwärmekunde eine eigene KWK-Anlage zur Wärmeversorgung betreiben möchte, wäre eine Förderung dieser Anlage nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers der in das Fernwärmenetz einspeisenden (bestehenden) KWK-Anlage möglich.

    Für nähere Infomationen nutzen Sie bitte den folgenden Link:
    http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_stromverguetung_merkblatt_fernwaermeverdraengung.html

     

     

  • März 2017Umweltmanagement nach EMAS

    Wussten Sie, dass es durchaus Vorteile bringt, wenn Sie als Unternehmen ein Umweltmanagement nach EMAS betreiben?

    Welche Vorteile sich daraus genau ergeben finden Sie nachfolgend:

    • kürzere Bearbeitungszeiten für Genehmigungen
    • Gebührenerleichterung
    • Abstände der Regeluntersuchungen durch die Behörde verlängern sich
    • Überprüfung des Unternehmens ist auf Einsicht der Unterlagen beschränkt
    • Erleichterung beim Verwaltungsvollzug für Abfall, d.h. das Unternehmen muss keine Abfallbilanzen der Behörde zuarbeiten (in jährlicher Umwelterklärung ausreichend)
    • alle Aspekte des Umweltrechts werden vor Ort geprüft, d.h. wer als EMAS-Betrieb gelistet ist, ist in allen Umweltrechtsbelangen konform
  • Februar 2017BAFA belohnt frühzeitige Antragsstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung EEG

    Im Rahmen der Antragsstellung der Begrenzung der EEG-Umlage bietet das BAFA allen Unternehmen, die alle Unterlagen zusammen haben und ihren Antrag früher stellen Vorteile in Form von Planungssicherheit.

    Hintergrund: Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem (KWKG) führt. Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. 

    Vorteile: Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai. Das BAFA nimmt eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhalten Sie als Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Sie haben somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA Sie auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen.

    Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai:
    Zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende.

  • Januar 2017BAFA Merkblatt zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für Einzelkaufleute

    Durch das EEG 2017 werden zum 01.01.2017 Änderungen dahingehend wirksam, dass auch Einzelkaufleute (nachträglich) die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Ihnen wird nun die Möglichkeit eröffnet, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss bis zum 31. Januar 2017 erfolgen. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen wird auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich. Alle Regelungen hierzu finden Sie in einem eigens dafür veröffentlichten Merkblatt des BAFA.

  • Januar 2017Überarbeitung des BAFA-Merkblatts zur Umsetzung des EDL-G

    Das BAFA hat das Merkblatt Energieaudits EDL-G Anfang Oktober 2016 umfangreich überarbeitet. Es haben sich Änderungen in nachfolgenden Bereichen ergeben:

    1. Überarbeitung des Kapitels „2.1 Unternehmensbegriff“
    2. Überarbeitung des Kapitels „2.2 Definition eines Nicht-KMU“
    3. Überarbeitung des Kapitels „2.3 Stichtag zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status“
    4. Überarbeitung des Kapitels „5.1 Stichprobenverfahren des BAFA“
    5. Überarbeitung des Kapitels „5.2 Nachweis der Durchführung eines Energieaudits“
    6. Überarbeitung des Kapitels „5.3 Nachweis bei Freistellung nach § 8 Absatz 3 EDL-G“
    7. Überarbeitung des Kapitels „5.4 Nachweis bei Einführung eines Energiemanagementsystems oder EMAS in der Einführungsphase“

    Hintergrund ist im Wesentlichen die Einrichtung des BAFA-Formularsystems, über das nun komplett die Nachweisführung abgedeckt wird.

  • Januar 2017Förderprogramm "Energiemanagementsysteme" (BAFA) wird auch in 2017 fortgeführt

    Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016. Inhaltlich wurden vor allem redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen.
    Die wesentlichste Änderung besteht im Wegfall der Förderung einer Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 SpaEfV.

    Weiterhin können bei gleichbleibenden Fördersummen nachfolgende Maßnahmen gefördert werden:

    • Die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems.
    • Die externe Beratung zur Einführung eines Energiemanagementsystems.
    • Der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software.
    • Die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten.
  • Januar 2017Strom- und Energiesteuerbegünstigungen – neue Steuerformulare

    Die Mitgliedstaaten der EU sind ab 01. Juli 2016 zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite verpflichtet. Viele Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) für Unternehmen sind als staatliche Beihilfen anzusehen.

    Erstens gilt daher ab 2017: Unternehmen, welche Anträge auf Spitzenausgleich etc. beim HZA stellen, müssen ab sofort das Zollformular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) beifügen, sonst werden die Anträge abgelehnt. Begünstigte Unternehmen einer Steuerbefreiung sowie einer Steuerermäßigung sind ab 01. Januar 2017 verpflichtet, den Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unverzüglich beim zuständigen HZA mit Formular 1139 anzuzeigen.
    Zweitens ergeben sich – wie bereits im Sommer 2016 von uns berichtet – aus der Energiesteuertransparenz-VO neue Auskunftspflichten gegenüber dem HZA. Sie gelten für Steuerbegünstigungen ab 01.07.2016 und müssen bis zum 30.06. für das vorherige Kalenderjahr berichtet werden.

    Nachfolgendes ist diesbezüglich zu beachten:

    1. Fall: Steuerbefreit oder steuerermäßigt (kein Geldfluss vom HZA, weil VOR dem Steuerjahr beantragt):
    Unternehmen, welche Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen im 2. HJ 2016 in Anspruch genommen haben, müssen diese im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2017 dem HZA mit dem Formular 1461 (Anzeige über Steuerbegünstigungen EnSTransV) melden.
    2. Fall: Steuerentlastungen erhalten (Geldfluss vom HZA, weil IM oder NACH dem Steuerjahr beantragt):
    Unternehmen, die Steuerentlastungen im 2. HJ 2016 erhalten haben, müssen diese im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2017 dem HZA mit dem Formular 1462 (Erklärung über Steuerentlastungen EnSTransV) melden.
    Der Zeitraum für den die Steuerentlastung beantragt wurde ist hierbei unwichtig! Es wird auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt.
    3. Fall: Befreiung von der Auskunftspflicht:
    Unternehmen, welche eine Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht einreichen wollen, müssen sich ebenfalls an o. g. Zeitraum halten (Formular 1463 – Antrag auf Befreiung EnSTransV). An die Befreiung sind jedoch weitere Voraussetzungen geknüpft.

  • Januar 2017Spitzenausgleich für 2017 wird gewährt

    Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben. Grundlage der Kabinettsentscheidung ist erneut der Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).

    Zielwert: -3,9 % in 2015 gegenüber Durchschnittswert aus 2007-2012
    Istwert: -10,8 % in 2015
    Fazit: Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2017 den Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten.
    Hinweis: In 2017 steht zudem eine Evaluierung der Zielwerte für die Jahre 2019-2022 an (gemäß Anlage StromStG Nr. 3). Die Zielwerte bis 2018 sind fixiert.
     

  • Dezember 2016Anpassung der atypischen Netznutzung seitens der BNetzA gestoppt

    Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Sonderregelungen bei der Atypischen Netznutzung (§19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) überarbeiten wollen. Der Entwurf der Neuregelungen sah eine deutliche Verschärfung der Grenz- und Schwellwerte vor, was eine Inanspruchnahme der Regelung faktisch unmöglich machte.

    Im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat es viele Stellungnahmen gegeben, deren Auswertungen die BNetzA zu folgendem Ergebnis brachte:

    "Aufgrund der Ergebnisse der Auswertungen im Konsultationsverfahren und den zur Zeit noch nicht abschätzbaren Auswirkungen anhängiger Gesetz- und Verordnungsverfahren, die sich auch auf die Netzentgeltsystematik auswirken können, wird die Beschlussfassung BK4-13-739A01 vorerst zurückgestellt."

    Für Sie heißt dass, dass die derzeitigen Regelungen zur Inanspruchnahme der Atypischen Netznutzung uneingeschränkt weitergelten.

  • Dezember 2016Änderungsgesetz zum EEG 2017 und zum KWKG im Bundestag verabschiedet

    Am 15. Dezember 2016 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum EEG 2017 und zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) beraten und diesen verabschiedet. Die Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

    Im Wesentlichen wurden im Änderungsgesetz zum EEG 2017 noch nachfolgende Korrekturen vorgenommen:

    • Die Befreiung von der Stromsteuer führt für Anlagenbetreiber nicht zwingend zum Verlust der EEG-Vergütung. Zukünftig wird die EEG-Vergütung um die Höhe der Stromsteuerbefreiung verringert. Damit stehen Anlagen mit Stromsteuerbefreiung weder schlechter noch besser als andere Anlagen da.
    • Die Höhe der drohenden Strafen, welche entstehen, wenn Anlagenbetreiber ihre Meldepflichten beim Anlagenregister verletzen, wurde nach unten korrigiert.
    • Bei Vererbung einer bestehenden Anlage bleibt zukünftig auch die Befreiung von der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom erhalten.
  • Oktober 2016Erhöhung der EEG-Umlage in 2017

    Die neue EEG Umlage für 2017 wurde bekanntgegeben. Im nächsten Jahr beträgt sie 6,88 ct/kWh.

  • August 2016Neuregelungen: Besondere Ausgleichsregelung EEG (BesAR)

    Am 08.07.2016 hat das neue „EEG 2017“ den Gesetzgebungsprozess passiert. Die Reform tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

    Neu in § 64: Sofern bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, die Stromkostenintensität mindestens 14 % betragen hat, diese aber unter den aktuell geforderten 17 % liegt, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 %.
    Für Unternehmen, die der Branchenzuordnung auf Liste 2 der Anlage 4 angehören, muss die Stromkostenintensität nach wie vor 20 % und mehr betragen, um die Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen zu können.

    Weiterhin wurde der Unternehmensbegriff § 103 Absatz 5 in klarer geregelt:

    bisherige Definition: „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird
    neue Definition: „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

    Das bedeutet, dass Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht im Rahmen der BesAR begrenzt werden  konnte,  weil  sie  nicht  unter  den  Unternehmensbegriff  nach  § 5  Nummer 34  des  EEG 2014 fielen, können einen Antrag auf Begrenzung  der  EEG-Umlage  für  die  Begrenzungsjahre  2015,  2016  und  2017 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschlussfrist) stellen.

  • Juli 2016Normenrevision ISO 50001

    Seit 14.06.2016 befindet sich nun auch die ISO 50001 in der Überarbeitung. Es ist mit einer Anpassung an die High Level Structure zu rechnen. Wann genau die neue Revision veröffentlicht werden soll, steht noch nicht fest.

  • Juli 2016Änderungen für den Messstellenbetrieb nach KWKG 2016

    Die neuen Verpflichtungen des KWKG 2016 im Bereich des Messwesens sind nicht nur für die Errichtung neuer Anlagen relevant. Seit dem 1. Juli 2016 gelten Neuerungen in Teilen auch für die Betreiber von Bestandsanlagen.
    Die bisherigen Regelungen ermöglichten es den Betreibern kleiner BHKW (bis 100 kW_el) ihren erzeugten sowie den in das Netz eingespeisten Strom selbst zu messen, ohne dabei Messstellenbetreiber im Sinne der Anforderungen des EnWG sein zu müssen. Das KWKG 2016 hebt nun vorgenannte Regelung mit Wirkung zum 1. Juli 2016 auf.

    Der Zähler, welcher die für den KWK-Zuschlag maßgebliche Nettostromerzeugung des BHKW erfasst, steht regelmäßig im Eigentum von BHKW-Betreibern. Da dieser Zähler obligatorisch ist, wird diese Messeinrichtung zumeist bereits bei der Herstellung von Blockheizkraftwerken als sogenannter geeichter „Hutschienenzähler“ im Steuerschrank des BHKW installiert und anschließend vom BHKW-Betreiber genutzt. Neu ist nun, dass der Messstellenbetrieb unter Beachtung aller Anforderungen der §§ 21b bis 21h EnWG sowie weiterer Vorschriften vorgenommen werden muss. Grundzuständig für die Messung ist damit nicht mehr der Anlagenbetreiber sondern der örtliche Verteilnetzbetreiber.

    Für Sie als Betreiber eines BHKW mit einer elektrischen Leistung bis 100 kW besteht damit die Pflicht, sicherzustellen, dass die Anforderungen des KWKG hinsichtlich des Messstellenbetriebs umgesetzt werden. Alternativ zur Zuständigkeit des Netzbetreibers können Sie aber auch einen unabhängigen Messstellenbetreiber beauftragen oder die Messung in der Rolle eines ordentlichen Messstellenbetreibers selbst vornehmen. Für letztgenanntere Variante wird jedoch die Erfüllung etlicher Voraussetzungen (z.B. Fachkunde) verlangt.

  • Juni 2016Neue Verordnung zur Umsetzung von Transparenzpflichten für das EnergieStG und StromStG

    Ab dem 01.07.2016 gilt für Steuerbegünstigungen neu die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV). Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind unter anderem die §§ 54 & 55 des Energiesteuergesetzes und die §§ 9b & 10 des Stromsteuergesetzes.

    Neu ist, dass Begünstige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige- oder Erklärungspflicht bis zum 30.06. des Folgejahres haben. Der Inhalt dieser Mitteilung umfasst Name, Anschrift, Identifikator, Art und Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms, Steuerentlastung, Wirtschaftszweig und ob ein KMU-Status besteht. Eine Befreiung von dieser Anzeigepflicht muss bis 30.06. eines laufenden Steuerjahres beim HZA eingehen und gilt bei Annahme 3 Jahre. Berechtigt für diese Befreiung ist ein Unternehmen sofern die Begünstigung in den letzten 3 Kalenderjahren unter 150.000 €/a lag.

  • Mai 2016Neue Schulungen im Bereich Energiemanagement

    Ab Herbst dieses Jahres bieten wir Ihnen neue Seminare und Webinare zu nachfolgenden Themen an:

    "Energiekennzahlen: Bilden - Bewerten - Visualisieren"
    "Rechtskataster im Managementsystem"

    Weitere Informationen sowie Termine und Anmeldeunterlagen finden Sie im Bereich Termine. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

  • März 2016Umzug in neue Büroräume

    Liebe Kunden, Interessenten und Geschäftspartner. Wir beziehen neue Geschäftsräume. Ab April finden Sie uns unter:

    SR Managementberatung GmbH
    Berggartenstraße 18
    01277 Dresden

  • März 2016Beachten Sie: Meldefristen für reduzierte KWK-Umlage

    Bitte beachten Sie, dass die Meldefrist für eine reduzierte KWK-Umlage am 31.03. endet. Um die reduzierte KWK-Umlage in Anspruch zu nehmen, müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit ihren im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

    Mit der Novelle des KWKG wurde die vorgenannte Meldefrist neu eingeführt. Sie finden die Regelungen hierzu in § 26 KWKG 2016. Beachten Sie auch, dass Drittmengen vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen sind.
    Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über vier Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.

    Möchten Sie eine reduzierte § 19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage in Anspruch nehmen, so hat die Meldung an den Netzbetreiber hierzu ebenfalls bis zum 31.03. zu erfolgen.

  • Januar 2016Regelungen zu Durchschnittsstrompreisen für EEG-Begrenzung

    Seit Anfang Januar existiert ein Verordnungsentwurf, in welchem Regelungen zur Ermittlung und Berücksichtigung von Durchschnittsstrompreisen im Rahmen der Antragsstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (§63ff. EEG) getroffen werden. Ab Ende Februar sollen die für die jeweiligen Unternehmensgruppen geltenden Durchschnittsstrompreise auf den Internetseiten des BAFA veröffentlicht werden.

    Vereinfachtes Verfahren für alternative Systeme im Spitzenausgleich
    Die Prüfung und Testierung alternativer Energiemanagementsysteme im Rahmen des Spitzenausgleichs hat jährlich durch ein akkreditiertes Unternehmen zu erfolgen. Seit Ende 2015 gibt es für kleine- und mittlere Unternehmen Erleichterungen.  Es ist nunmehr unter gewissen Voraussetzungen möglich, nur noch alle 2 Jahre eine Vor-Ort Prüfung durchzuführen. Im jeweils zwischenliegenden Jahr ist eine Prüfung in Form einer ausschließlichen Dokumentenprüfung durch das akkreditierte Unternehmen zulässig.
    Damit sollen für die Unternehmen Kosten und Aufwand reduziert werden.

  • Oktober 2015Start unseres PLUS-EFFIZIENZ-NETZWERK`s

    Am 12.11.2015 startet unser erstes eigenes Energieeffizienznetzwerk. Mit unserem PLUS-EFFIZIENZ-NETZWERK engagieren wir uns an der Initiative der Energieeffizienz-Netzwerke, einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Verbänden und Organisationen der deutschen Wirtschaft. Das gemeinsame Ziel ist die Initiierung und Durchführung von rund 500 neuen Energieeffizienznetzwerken bis Ende 2020. Näheres finden Sie unter Energieeffizienznetzwerke