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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • September 2018Ökodesign - Produktions- und Importverbot für bestimmte Halogenlampen

    Ab dem 01.09.2018 dürfen ineffiziente Halogenlampen der Klasse „D“ oder schlechter nicht mehr hergestellt und auf den Markt gebracht werden. 2009 wurde durch die europäische Union ein Produktionsverbot für ineffiziente, meist birnen- oder kerzenförmigen, Halogenlampen mit ungebündeltem Licht beschlossen, für welches nun die Übergangsfrist ausläuft.

    Welche Produkte sind betroffen?

    Die Entscheidung betrifft Netzspannungs-Halogenglühlampen mit ungebündeltem Licht. Nicht betroffen sind Halogenglühlampen, wie sie häufig in Schreibtischlampen und Flutlicht-Scheinwerfern verwendet werden (z. B. Lampen der Klassen R7, G9 und G4); für diese gelten Ausnahmeregelungen. Auch Niederspannungs-Halogenglühlampen wie die beliebten „Spots“ sind nicht betroffen.

    Welche potenziellen Einsparungen können sich für den Verbraucher ergeben?

    LED-Lampen brauchen meist deutlich weniger Energie (ca. 10%) als das Halogen-Pendant. Da die meisten Haushalte über mehrere solcher Lampen verfügen, können erhebliche Einsparungen beim Energieverbrauch erzielt werden. Daneben ist auch die Lebensdauer von LED Lampen (10-20 Jahre) im Vergleich zu den Halogenen (ca. 4 Jahre) wesentlich länger.

    Welche potenziellen kumulativen Einsparungen sind EU-weit zu erwarten?

    Eine Studie aus dem Jahr 2013 zeigt erhebliche Einsparungen beim jährlichen Stromverbrauch in den 28 EU-Ländern. Sobald die Bestimmungen vollständig umgesetzt sind (d. h., wenn alle Haushalte alle betroffenen Lampen von Halogen auf LED umgestellt haben), werden EU-weit 9,4 TWh pro Jahr eingespart. Das kommt dem jährlichen Energieverbrauch Estlands gleich.

    Mehr zum Thema Ökodesign-Vorschriften für Leuchtmittel finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission: ec.europa.eu/germany

  • September 2018Haupt-Adressaten des neuen Verpackungsgesetzes ab 01.01.2019

    Immer wieder kommt die Frage auf, welche Unternehmen hauptsächlich vom neuen Verpackungsgesetz, welches ab 01.01.2019 in Kraft tritt, betroffen sind. Gerne möchten wir wie folgt Antwort darauf geben:

    Es werden primär Unternehmen in die Pflicht genommen, welche verpackte Ware für private Endverbraucher in der Bundesrepublik in Verkehr bringen. Diese sollen sich an einem Dualen System beteiligen, um für die auftretenden Entsorgungskosten künftig aufzukommen. Das Gesetz bringt jedoch mit den verwendeten Begrifflichkeiten "Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" ein wenig Verwirrung in das Thema. Damit sind allerdings keine Hersteller von leeren Verpackungen gemeint, denn hinter dem Begriff "systembeteiligte Verpackung" verbirgt sich eine mit Ware gefüllte Verpackung. Nichts desto trotz sollen auch zukünftig Verpackungshersteller reglementiert werden, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclingfähiger gestaltet werden sollen.

    Die Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) kann seit Anfang September durch betroffene Unternehmen vorgenommen werden, da das Gesetz ab 01.01.2019 und somit alle Unternehmen ab diesem Tag an registriert sein müssen. Die „Vor“-Registrierung gilt als ausreichende Registrierung, d. h. die Unternehmen müssen ihre Angaben im Januar 2019 nicht wiederholen oder erneuern oder vervollständigen. Sie wird nur deshalb als "Vor"-Registrierung bezeichnet, weil die ZSVR formal vor dem 01.01.2019 noch keine Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeiten hat und deshalb bis dahin quasi vorläufig tätig wird. Die Registrierung ist auf der LUCID Datenbank möglich, welche auf der Homepage der ZSVR zu finden ist. Dabei sind neben den üblichen Unternehmensdaten besonders die Namen aller Marken, die ein Unternehmen in Verkehr bringt anzugeben.

    Weitergehende Informationen, auch zum neuen Verpackungsregister (LUCID Datenbank), finden Sie hier: www.verpackungsregister.org

  • September 2018Was tun? Nach 20 Jahren läuft für die Pioniere der Photovoltaik die staatliche Förderung aus

    Für die ersten Betreiber, welche Ende der 1990er Jahre eine Photovoltaik-Anlage (PV) in Betrieb genommen hatten, läuft die 20 jährige Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) derzeit aus.

    Dennoch kann es sich für diese Pioniere lohnen, ihre funktionstüchtige PV-Anlage unter Beachtung folgender Themenkomplexe weiterhin zu betreiben; auch für Betreiber jüngerer Anlagen, deren EEG-Förderung noch einige Zeit weiterläuft, könnte sich die Beschäftigung mit diesen Themen als wertvoll erweisen:

    1. Rolle als Eigenversorger (Meldepflichten an die Bundesnetzagentur, maximaler jährlicher Eigenverbrauch, …)
    2. Einsatz eines Stromspeichers, Weiterleitung an Dritte, …
    3. Reinigung und Wartung der Module
    4. Versicherung der PV-Anlage
    5. Verkauf und Umzug der PV-Anlage
    6. Prüfpflichten und Brandschutz
    7. Rechtliche Konsequenzen eines Repowerings (Austausch von Modulen)
    8. Steuerliche Aspekte

    Fazit: Im August 2018 hat der DIHK hierzu unterstützend ein Merkblatt veröffentlicht (https://www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-umwelt/energie/energiewende/service/merkblatt-kleine-pv ). Auch wir unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen.

  • September 2018Anforderungen für die Migration zur ISO 45001:2018 von der OHSAS 18001:2007

    Nachdem die ISO 45001 als internationaler Standard für ein Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem anerkannt wurde, haben Unternehmen nun drei Jahre seit Erscheinen im März 2018 Zeit, von der OHSAS 18001 auf die ISO 45001 zu migrieren. Diese Migration kann während einer Routine-Überwachung, einer Re-Zertifizierung oder eines Sonderaudits durchgeführt werden. Erfolgt dieses Migrationsaudit im Rahmen einer geplanten Überwachung oder Re-Zertifizierung ist mindestens ein Auditor/Personentag zusätzlich erforderlich um die neuen Anforderungen der ISO 45001 zu prüfen. Für die Unternehmen bedeutet dies:

    • sich zunächst mit den Anforderungen der ISO 45001:2018 vertraut zu machen
    • die Unterschiede und neuen / erweiterten Anforderungen zu identifizieren
    • einen Implementierungsplan zu erstellen
    • den Kompetenzbedarf zu erfüllen und das Bewusstsein aller Parteien zu fördern
    • das SGA zu aktualisieren und die Wirksamkeit zu verifizieren
    • die Zertifizierungsstelle für die Prüfung der Migration zu beauftragen

    Wenn Sie Unterstützung bei der Umstellung benötigen – z.B. in Form einer Basisanalyse zum Soll-/Istabgleich – sprechen Sie uns bitte an.

  • September 2018Verantwortung im Arbeitsschutz

    Wer ist eigentlich für den Arbeitsschutz verantwortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte? Die Beschäftigten selbst oder doch der Unternehmer? Diese Frage stellen sich immer wieder Unternehmer, Führungskräfte und Mitarbeiter – dabei ist die Antwort ganz einfach … wir versuchen Ihnen im Folgenden, auf diese zentrale Frage eine Antwort zu geben.

    Arbeitsschutzpflichten
    Jeder Beschäftigte ist grundsätzlich verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen, die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt aber der Unternehmer.
    Die Pflichten im Arbeitsschutz beziehen sich auf alle Personen, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leiten. Damit rücken auch die Führungskräfte ins Blickfeld. Auch temporären Führungskräften obliegen die Pflichten aus dem Arbeitsschutz. Zu diesen Personen gehören

    • Beschäftigte, die projektbezogen disziplinarische Verantwortung übernehmen
    • Vorarbeiter, die einen Montagetrupp anführen
    • Beschäftigte, die Zeitarbeiter, Auszubildende oder Ferienhelfer einlernen

    Die Pflichten der Beschäftigten ohne Führungsverantwortung – und dazu gehört auch der Sicherheitsbeauftragte – beschränken sich darauf, den Unternehmer und die Vorgesetzten zu unterstützen. Die Beschäftigten müssen die Unterweisungen und Weisungen der Führungskräfte befolgen und tragen somit zur eigenen Sicherheit und Gesundheit bei. Das schließt auch die Meldung an den Vorgesetzten mit ein, wenn Situationen auftreten, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen können.

    Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind als Stabsstellen zu sehen –  sie haben innerhalb des Unternehmens keine Weisungsbefugnisse. Damit sind sie auch nicht für die Umsetzung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Allerdings verfügen beide Stellen über ein großes Wissen zum Arbeitsschutz und einen direkten Zugang zur Unternehmensleitung. Somit sind sie sehr qualifiziert, wenn es um sicheres und gesundes Arbeiten geht. Beide Stabsstellen sollen ihrer Tätigkeit aber weisungsfrei nachgehen können.

    Anmerkung: Im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Managementsystems (SGA-MS) nach ISO 45001 wird auf die Beteiligung von Mitarbeitern und weiteren interessierten Parteien verstärkt Wert gelegt und somit das Bewusstsein für den Arbeitsschutz nochmals erhöht.

    Übertragbar oder nichtübertragbar?
    Die wichtigste nichtübertragbare Pflicht ist die Kontrollpflicht: Der Unternehmer hat also die Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten regelmäßig zu kontrollieren. Des Weiteren ist für eine geeignete Organisation zu sorgen, sind die erforderlichen Mittel wie zum Beispiel geeignete Arbeitsmittel oder Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsschutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
    Es gibt aber auch Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die beispielsweise auf einzelne Führungskräfte oder weitere Personen übertragen werden können. Mit Blick auf die übertragbaren Pflichten des Arbeitsschutzes sollte jedes Unternehmen den Einzelfall für sich prüfen. Ersthelfer zentral auszubilden könnte zum Beispiel sinnvoller sein, als diese Aufgabe den Meistern in den einzelnen Abteilungen zu überlassen. Dies gilt auch für die Unterweisung der Beschäftigten – vorausgesetzt, dass in den verschiedenen Abteilungen die gleichen Arbeitsplätze vorhanden sind. Andererseits gestaltet es sich für den Unternehmer eher schwierig, die Verwendung von PSA zu kontrollieren oder Maschinenmanipulationen aufzuspüren, wenn er nicht in der Produktion mitarbeitet und vor Ort ist. Pflichten aus dem Arbeitsschutz sollten also immer dann übertragen werden, wenn der Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage ist, diese sinnvoll auszuüben.
    In einem Unternehmen leisten alle Beschäftigte ihren Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, für Unternehmer und Führungskräfte gilt dies aber ganz besonders: Wer Weisungsbefugnis hat, trägt auch automatisch Verantwortung. Eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten ist dafür nicht ausdrücklich erforderlich. Allerdings lässt sich die Rechtssicherheit sowohl für Vorgesetzte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details geregelt sind. So entsteht eine Kultur des Arbeitsschutzes, die zu klaren Verantwortlich- und Zuständigkeiten und somit zu einer besseren Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führt.

    Wichtige Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz

    • Das Arbeitsschutzgesetz regelt: Wer ein Unternehmen oder eine Verwaltung führt, ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Es regelt zudem Unterweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge.
    • Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert wird. 
    • Die DGUV Vorschrift 1 regelt unter anderem die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sowie die Pflicht, Beschäftigte als Ersthelferinnen und Ersthelfer ausbilden zu lassen. 
    • Die Arbeitsstättenverordnung macht Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und deren Umgebung. 
    • Die Regeln zur sicheren und gesunden Verwendung von Arbeitsmitteln sind in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV je nach Branche und Bereich individuell geregelt.
    • Über branchen- und tätigkeitsspezifische Regelungen bieten die zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wertvolle Informationen.

    (Information vom 18.07.2018 / BGHM)

  • September 2018Die EEG-Umlage für 2019 wird voraussichtlich auf dem Niveau von 2018 verharren

    Am 15. Oktober 2018 werden die Übertragungsnetzbetreiber für Elektroenergie wieder in einer gemeinsamen Erklärung die EEG-Umlage für 2019 bekanntgeben. Es wird erwartet, dass sich die Höhe der EEG-Umlage gegenüber dem diesjährigen Wert mit 6,792 €ct/kWh nur unwesentlich verändern wird.

     

     

    Die gesetzlich verpflichtend abzuführende EEG-Umlage zahlen die meisten Stromverbraucher in voller Höhe auf ein EEG-Konto ein, welches die Übertragungsnetzbetreiber verwalten. Aufgrund dieses gut gefüllten EEG-Kontos kann die EEG-Umlage für 2019 voraussichtlich auf dem Vorjahresniveau verharren. Mittelfristig wird erwartet, dass sich erst ab Mitte der 2020er Jahre eine deutliche Absenkung der Pflichtabgabe einstellen wird (siehe Grafik).

  • September 2018Die neue ISO 50001:2018

    Am 21.08.2018 hat die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO) die Veröffentlichung der neuen Ausgabe der ISO 50001 bekanntgegeben. Seit Anfang September 2018 kann die Norm über den Beuth-Verlag in englischer Sprache bezogen werden. Im 4. Quartal 2018 soll die deutsche Fassung der ISO 50001:2018 zur Verfügung stehen.

    In nachfolgender Zeitachse haben wir für Sie die markantesten Daten der Normrevision zusammengestellt:

     

    Roland Risser, Vorsitzender des Komitees, welches die neue Revision der ISO 50001 entwickelt hat, machte deutlich dass die neue Version aktualisierte Begriffe und Definitionen einführt sowie mehr Klarheit hinsichtlich der Konzepte zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht. „Ebenso wird die Rolle der obersten Leitung starker betont, weil sie wichtig für einen Kulturwandel innerhalb einer Organisation ist,“ erklärte er. „Die Norm ist nun gleichsam angepasst an die Anforderungen der ISO an Managementsystem-Standards, um eine Integration in bestehende Managementsystem-Strukturen zu erleichtern.“

    Die ISO 50001 erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2011 einer weltweit zunehmenden Relevanz. Wie nun bekannt wurde waren zum Jahresende 2017 international 22.870 zertifizierte Energiemanagementsysteme nach diesem Standard etabliert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 13 %. Davon entfielen 8.314 Zertifikate auf die Bundesrepublik Deutschland, welche damit international unter den TOP 10 Staaten den 1. Rang innehat, gefolgt von dem Vereinigten Königreich mit 3.078 Zertifikaten.

    Fazit: Unternehmen, welche heute ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001:2011 betreiben, müssen ihr System innerhalb der kommenden Jahre auf den neuen Revisionsstand der Norm anpassen. Während einer dreijährigen Übergangsfrist sind die alte und die neue ISO 50001 parallel gültig. Die Frist ist mit Veröffentlichung der ISO 50001:2018 gestartet und endet am 20. August 2021. Das bedeutet, dass spätestens dann alle ISO 50001:2011-Zertifikate ihre Gültigkeit verlieren. Zusätzlich gilt entsprechend der Übergangsregelung der IAF, dass ab dem 21. Februar 2020 durch die Zertifizierungsstellen nur noch Audits nach der ISO 50001:2018 durchgeführt werden dürfen.

  • September 2018ISO veröffentlicht den jährlichen Bericht zu zertifizierten Managementsystemen

    Im August hat die ISO ihren jährlichen Bericht zur Verbreitung von zertifizierten Managementsystemen weltweit veröffentlicht.

    Es gab bei der ISO 50001 in 2017 ein Plus von 13 % im Vergleich zu 2016.

    Wie bereits in den letzten Jahren sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland weltweit Spitzenreiter: Im Jahr 2017 wurden von insgesamt 22.870 zertifizierten Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 8.314 in der BRD betrieben. Auf Platz 2 folgt das UK mit 3.078, an dritter Stelle Frankreich.

  • August 2018Anzeigepflicht für Bestandsanlagen gemäß 42. BImSchV

    Am 20. Juli 2018 trat die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach §13 42. BImSchV in Kraft. Somit haben Betreiber die Pflicht, ihre bestehenden Anlagen binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hierfür wurde das Online-Portal www.kavka.bund.de (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) eingerichtet, in dem Sie Ihre Anlagen bis zum 20. August 2018 eintragen können. In diesem Portal sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden.

    Für den Vollzug der Verordnung zuständig ist in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (das heißt die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt). Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkörperbeseitigungsanlagen und Kernkraftwerke liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksregierung.

  • Juli 2018Steuerentlastung thermische Abluftbehandlung § 51 EnergieStG

    Zu Untenstehendem hat der Zoll am 19.02.2018 mitgeteilt, dass eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 01. Januar 2018 eingetreten ist.

    Typischer Anwendungsfall unserer Kunden ist die thermische Nachverbrennung von lösemittelhaltiger Abluft aus Lackierprozessen.

    • Nach der neuen Rechtsprechung muss es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss, der darin besteht, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
    • Der Nachweis muss beinhalten, inwiefern sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind.
    • Bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung ab dem Steuerjahr 2018 ist somit eine aktualisierte Betriebserklärung beizufügen.

    Das Schreiben des Zolls finden Sie hier:

    http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/vst_thermische_abfall_oder_abluftbehandlung.html

  • Juni 2018STEP up!: Das Stromeffizienz-Förderprogramm startet am 01.09.2018 in die vorerst letzte Runde | Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig

    Das Förderprogramm STEP up! zur Förderung investiver Stromeffizienzprojekte geht vom 01.09.-30.11.2018 in die 6. Und vorerst letzte Ausschreibungsrunde. Für die rechtzeitige Vorbereitung sind alle relevanten Antragsunterlagen und Informationen bereits online verfügbar:                                                                                                                    https://www.stepup-energieeffizienz.de/teilnehmen/ausschreibungsrunden                                                                                         

    Es gibt wieder zwei Ausschreibungen:

    • In der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) können reine Stromeffizienzprojekte gefördert werden.
    • Im Rahmen der geschlossenen Ausschreibung, die das Thema "Kombiprojekte Strom-Wärme" fokussiert, werden investive Projekte gefördert, bei denen zusätzlich wärmeseitig Energieeinsparungen erzielt werden können.

    Einige Fakten zur Erinnerung:

    1. Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind:
      1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kommunale Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
      2. Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die förderfähige Effizienzmaßnahmen im Rahmen eines Contracting-Vertrags bei antragsberechtigten Unternehmen durchführen
    2. Zuwendungsvoraussetzungen:
      1. Die Amortisationszeit muss (ohne Förderung) mehr als 3 Jahre betragen
      2. Eine Förderung bis zu 30% sind möglich
      3. Der Kosten-Nutzen-Grenzwert (in Förder-€/kWh) darf in dieser Ausschreibungsrunde maximal 0,10 €/kWh betragen

     

    Hinweis: Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig! Es werden jedoch ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen gefördert, die eine bedarfsabhängige Steuerung umfassen. Maßnahmen die lediglich die Erneuerung oder den Ersatz von Leuchtmitteln und/oder Leuchten umfassen, sind nicht förderfähig. Der Anteil der förderfähigen Kosten, der für Beleuchtungsmaßnahmen angesetzt wird, darf bei einem Einzelprojekt maximal einem Anteil von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten haben.

  • Juni 2018StromNEV § 19 Abs 2: Vollständige Netzentgeltbefreiung in 2012&2013 war illegal; Unternehmen müssen nachzahlen

    Die EU-KOM (Europäische Kommission) ist im Mai 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung von Netzentgelten, die gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte vollständig zu befreien. Deutschland muss die illegalen Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückfordern.

    Hintergrund: In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh und sehr konstantem Stromverbrauch (hohe Vollbenutzungsstunden) von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer allein 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. EUR an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die alle Stromendverbraucher seitdem entrichten müssen.

    Feststellungen der EU-KOM:

    • Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage sind staatliche Beihilfen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet sind, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübt.
    • Das bedeutet, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 ist hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Die Befreiung wurde somit nicht vom Staat finanziert.
    • Deutschland wies jedoch nach, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertigt angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.
    • Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der EU-KOM festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln. Dann muss die BRD die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

    Anmerkung:

    • 2014 schaffte Deutschland die Befreiung ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der EU-KOM.
  • Juni 2018Interne Audits in Managementsystemen - Ein Imagewandel wird vollzogen

    Interne Audits sind grundlegender Bestandteil zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Regelungen. Doch werden sie leider oftmals als notwendige Pflicht wahrgenommen ohne das die damit verbundenen Potenziale zur Verbesserung erkannt und genutzt werden. Basierend auf den Managementsnormen sind Sie als Unternehmen aufgefordert Auditprogramme aufrechtzuerhalten, und das unter Berücksichtigung von nachfolgenden Kriterien:

    • Audithäufigkeit (z.B. orientiert an der [Risiko-]Relevanz Ihrer Prozesse)
    • Auditmethoden
    • Auditkriterien (z.B. Normanforderungen, Vorgaben aus den internen Festlegungen, Vorgaben aus Gesetzen)
    • Berichterstattung
    • Verantwortlichkeiten
    • Maßnahmenverfolgung

    In etablierten Qualitätsmanagementsystemen haben sich zur Durchführung von internen Audits Standard-Checklisten herausgebildet, die mehr oder weniger starr abgearbeitet werden. Diese Vorgehen führt nicht immer zu dem Erfolg, den interne Audits eigentlich verfolgen, sondern generiert Frustration und führt zu demotivierter Pflichterfüllung. Eigentliches Ziel eines internen Audits ist es zu überprüfen, ob Sie Ihre Vorgaben - oftmals dokumentiert in Verfahrens- und Arbeitsanweisungen - einhalten und diese mit Leben erfüllen. Das Audit dient zum Erkennen von Situationen, an denen die täglichen Arbeitsabläufe eben nicht mehr mit den Vorgaben übereinstimmen, mit dem Ziel korrigierende Maßnahmen einzuleiten. Diese können zum Beispiel in die Überarbeitung der Dokumentation durch Anpassung an die tatsächlich gelebten Abläufe verfolgen. Alternativ kann aber auch eine konsequentere Bewusstseinsförderung der Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung von Vorgaben eingeleitet werden. Kurz gesagt: Entweder die Dokumentation passt sich den Abläufen an oder dei Abläufe müssen wieder in Richtung der dokumentierten Vorgaben organisiert werden.

    Grundsätzlich ist doch zu unterstellen, dass das Erkennen von Schwachstellen auch im Interesse der beteiligten Verantwortlichen ist, denn nur so kann Weiterentwicklung und Verbesserung erfolgen. Diesen Imagewandel hat die DNV GL in einer Unternehmensbefragung auch tatsächlich nachweisen können. Im Ergebnis war sichtbar, dass die Haltung gegenüber den internen Audits deutlich eine Entwicklung vom notwendigen Übel hin zum wahrgenommenen Mehrwert in den Unternehmen vollzogen hat.

    Fazit: Die Ergebnisse der Studie der DNV GL zeigen, dass die Managementsysteme in den Unternehmen mit der Dauer der Aufrechterhaltung reifen und Instrumente wie interne Audits als wesentlicher Teil zur Weiterentwickluing genutzt werden.

  • Juni 2018Masterarbeit zu Energiekennzahlen im Hause SRMB: Die Ergebnisse liegen vor und zeigen sich vielversprechend

    In den letzten Wochen hat Rudi Preis, Student der HTWK Leipzig, seine im September 2017 begonnene Masterarbeit abgeschlossen. Er setzte sich mit der Entwicklung aussagekräftiger Energiekennzahlen gemäß ISO 50006 sowie ISO 50015 für eine Papierfabrik auseinander, welche sich als Praxispartner angeboten hatte.

    Im Ergebnis hat Herr Preis unter anderem ein statistisches Regressionsmodell zur Bereinigung von Wärmeverbrauchswerten entwickelt, welches mit einem Bestimmtheitsmaß von R2 = 84 % eine hohe Güte aufweist; das theoretisch erzielbare Optimum wäre ein R2 von 100 %.

    Das Modell ist nunmehr geeignet, die Auswirkung der betrachteten 8 Einflussfaktoren (bspw. Außentemperatur, Bruttoproduktion und mittleres Flächengewicht) auf den Wärmeverbrauch zu prognostizieren. In der Folgezeit ist die Papierfabrik somit in der Lage, im Stundentakt ihren Wärmebedarf (SOLL-Wert) zu ermitteln und dem tatsächlichen Wärmeverbrauch (IST-Wert) gegenüberzustellen. Signifikante Abweichungen zwischen SOLL- und IST-Werten geben künftig Auskunft zu Mehr- oder Minderverbräuchen, welche auf keinen der 8 Einflussfaktoren zurückzuführen sind. Somit lassen sich bereinigte Verbrauchswerte adequat im Sinne der ISO 50006 gegenüberstellen, ohne Gefahr zu laufen, sprichwörtlich „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“.

    Fazit: Haben Sie den Wunsch, Ihre Energieverbrauchswerte statistisch zu bereinigen? Wir beraten Sie gern.

  • Juni 2018Veröffentlichung der ISO 50001:2018 im August 2018 erwartet

    Seit Mai 2018 liegt der finale Entwurf (FDIS) der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache vor. Entgegen ersten Annahmen, wird es hiervon keine deutsche Übersetzung geben, da bereits im August 2018 die finale Version der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache erwartet wird. In deutscher Sprache wird die neue ISO 50001 voraussichtlich im November verfügbar sein.

    Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 aufrechterhalten, können im Anschluss eine längere Übergangsfrist nutzen (die genauen Fristen werden noch durch die DakkS bekanntgegeben), um ihr System auf die neuen Normvorgaben anzupassen. Wesentliche Änderungen ergeben sich u. a. durch die neue inhaltliche Strukturierung der Norm (High-Level-Structure), durch die Einführung neuer Begrifflichkeiten sowie durch den Verweis auf weitere Normen wie die ISO 19600, 50003, 50006 und 50015.

    Fazit: Sollten Sie sich bereits heute mit der Normrevision ISO 50001 beschäftigen wollen, laden wir Sie herzlich zur Teilnahme an unserem Tagesseminar am 19.09.2018 in Dresden ein. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, an unserem 5-moduligen Webinar teilzunehmen, welches immer montags und beginnend ab 29.10.2018 ausgerichtet wird. Anmeldungen zum Webinar können Sie hier vornehmen.

  • Juni 2018Spitzenausgleich: Steuerentlastungen fallen seit 01.01.2018 geringer aus

    Wie Sie bereits seit Jahresbeginn auf Ihrem Gehaltszettel bemerkt haben, sind im Jahr 2018 die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden (von 9,35 auf 9,30 %).

    Für die Unternehmen hat dies ggf. auch Auswirkungen im Bereich der Strom- und Energiesteuervergünstigungen: Auch die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. „Spitzenausgleich“) fallen durch die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags gegenüber den Jahren  2015-2017 niedriger aus. Hintergrund ist, dass das durch das Unternehmen gezahlte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in die Berechnung der Steuerentlastung mit eingerechnet wird.

    Betrachten wir beispielhaft ein Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 10 GWh und einem rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von ca. 5 Mio €/a.  Bei diesem Unternehmen fallen die Steuerentlastungen ab 2018 um ca. 2.250 €/a geringer aus.

    Schon gewusst? Für die Gewährung des Spitzenausgleichs müssen große Unternehmen (Nicht-KMU) des produzierenden Gewerbes gegenüber der zuständigen Zollbehörde jährlich die Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS nachweisen, für kleine Unternehmen (KMU) sind die Anforderungen niedriger.

  • Juni 2018Nach dem [Energie-]Audit ist vor dem [Energie-]Audit: In 2019 verlieren in vielen Unternehmen die Energieaudits nach DIN 16247-1 ihre Gültigkeit

    Hoher Termindruck und viele offene Fragen: Im April 2015 wurde Unternehmen über das geänderte Energiedienstleistungsgesetz (§§ 8ff. EDL-G) auferlegt, einer sogenannten „Energieauditpflicht“ bereits bis zum 05. Dezember desselben Jahres nachzukommen. Laut EDL-G verlieren diese Energieaudits nach 4 Jahren ihre Gültigkeit und müssen erneut durchgeführt werden. Somit sollten betroffene Unternehmen zeitnah in die Planung gehen und organisatorische Abläufe sowie kapazitive Aspekte durchdenken. Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die Durchführung eines Energieaudits inklusive Vor- und Nachbereitung mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Zur Durchführung berechtigt ist übrigens sowohl internes als auch externes Personal, sofern es den Qualifikationsanforderungen der DIN 16247-5 entspricht.

    Nachweispflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in der BRD, welche laut Definition der EU als „große Unternehmen“ eingestuft sind, damit unabhängig von Branche und Energieverbrauchsintensität. Viele dieser Unternehmen entschieden sich, der Energieauditpflicht über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 nachzukommen.

    Schon gewusst? Bis Ende 2019 will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 20 % der Unternehmen in Deutschland prüfen:

    2016

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Einleitung von zahlreichen Ordnungswidrigkeitenverfahren

    2017

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Über 4.300 Vorgänge konnten seit 2016 abgeschlossen werden

    2018

    • Stichprobenprüfung läuft (nur nach Aufforderung)

     

     

     

     

     

     

     

    Für die erneute Umsetzung von Energieaudits gibt es keine Verfahrensvereinfachungen, wie uns das BAFA am 08. Februar 2018 bestätigte: „Die Regularien für die Wiederholungsaudits sind […] die gleichen wie für die Erstaudits. Es muss weiterhin ein umfassendes Energieaudit nach DIN 16247-1 erfolgen, in gleichem Umfang wie bei der Erstauditierung. Es gibt dabei weder zusätzliche Anforderungen noch anderweitige Abschwächungen.“

    Schon gewusst? Neben der Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 wird u. a. auch ein gültiges ISO 50001-Zertifikat als Auditnachweis anerkannt. Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungs-/Rezertifizierungsaudit zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits bzw. Zertifikats als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann gemäß EDL-G das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen.

    Fazit: Wir sind qualifiziert, ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen. Kommen Sie bei Bedarf gern in den nächsten Monaten auf uns zu.

  • Juni 2018EnSTransV [nach Steuerbeguenstigung]: neue Zoll-Formulare 1461,1462,1463 ab 01.01.2017

    Wie erstmalig im vergangenen Jahr, müssen auch dieses Jahr bis zum 30.06.2018 die Meldepflichten aus der EnSTransV erfüllt werden. Es sind die in 2017 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen bzw. die in 2017 erhaltenen Steuerentlastungen über den Login-Bereich (ab 12.01.2019 Pflicht https://enstransv.zoll.de/enstransv/form/display.do?%24context=26D2B6035B51AA7739F6 ) oder die Zollformulare 1461, 1462 auf www.zoll.de zu melden.

    Unternehmen, welche in 2017 eine Befreiung von den Meldepflichten (§§-scharf!) beantragt haben (Zollformular 1463), sind von ihren Berichtspflichten bis einschließlich Kalenderjahr 2018 enthoben.

    Zur Info:

    • Den Meldepflichten sind nach Veröffentlichungen der Finanzverwaltung in 2017 nur 12 % der Verpflichteten nachgekommen. Ab 2018 stellt ein Verstoß gegen die Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 5.000 EUR je Verstoß, d.h. je §).
    • Teilweise wird übersehen, dass bspw. auch der ermäßigte Steuersatz von 5,50EUR für Erdgas, das etwa in BHKWs verwendet wird, eine anzeigepflichtige Steuerbegünstigung darstellt.

     

  • Juni 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Ab dem  01.01.2019 müssen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen neue Vorgaben eingehalten werden. Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …). Nach dem § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) haben Hersteller und Vertreiber solcher Verpackungen eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 des VerpackG verankert sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/

    Dabei gilt für Verpackungen folgende Definition:

    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    Falls sich Hersteller und Vertreiber nicht registrieren, müssen diese mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- € rechnen.

    Darüber hinaus muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai durch den Hersteller und Vertreiber, über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, abgegeben werden. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, etc. geprüft werden (§§ 11 + 27 VerpackG). Ebenfalls müssen Hersteller und Vertreiber eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7 VerpackG), was bei nicht Umsetzung zu einer Geldbuße bis zu 200.000,- € führen kann.

    Für die Umsetzung der Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz  gibt es die Möglichkeit durch Unterstützung von Dritten, wie z.B. einem dualen System, die Erfüllung der Pflichten zu verwirklichen (§ 33 VerpackG).

    Fazit:
    Die Entwicklung bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog sollte im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

  • Juni 2018Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Ab dem 15. August 2018 werden fast alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Es müssen sich nun auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten, wie zum Beispiel Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen, registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen.

    Mehr Informationen, auch für bereits registrierete Hersteller, finden Sie direkt auf der Seite der stiftung-ear: https://www.stiftung-ear.de