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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Juni 2018Erste Gebäudeenergieausweise gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) verlieren ihre Gültigkeit.

    Alle Eigentümer von Gebäuden mit einem Baujahr vor 1966 sind bereits seit 2008 dazu verpflichtet einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung dem Interessenten vorzulegen. Da die Energieausweise eine Gültigkeit von 10 Jahren besitzen, verlieren diese Exemplare in diesem Jahr im Juli ihre Gültigkeit. Für Gebäude die nach 1966 erbaut worden sind gilt dies ab Sommer nächsten Jahres. Wer keinen gültigen Energieausweis vorweisen kann, muss mit einem Bußgeld bis 15.000 € rechnen.

    Der Energieausweis ist dafür gedacht, einem potenziellen Nutzer/Käufer einen Überblick über die energetische Qualität der Gebäudehülle und der vorhandenen Gebäudetechnik zu geben. Neue Energieausweise dürfen nur von dafür befähigten Personen ausgestellt werden (Siehe § 21 EnEV). In der Regel handelt es sich um Energieberater oder auch Ingenieurbüros, welche diese Leistung anbieten.

    Grundlegend wird in zwei Arten von Energieausweisen unterschieden.

    Der Verbrauchsausweis wird auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauches (Strom und Wärme) der letzten drei Jahre erstellt. Der Nachteil bei diesem Ansatz ist, dass der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes vor allem durch dessen Nutzung (technische Ausstattung, Nutzerverhalten etc.) beeinflusst wird. Somit gibt dieser Verbrauchsausweis lediglich eine ungenaue Auskunft zur energetischen Qualität der Gebäudehülle. Jedoch ist er im Gegenzug einfacher und kostengünstiger zu erstellen (ca. 100 €).

    Die aufwändigere Variante ist der sogenannte Bedarfsausweis. Hierbei wird der Energiebedarf eines Gebäudes, auf der Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ errechnet. Somit wird ein standardisiertes Nutzerverhalten angenommen und der damit verbundene, theoretische Energiebedarf eines Gebäudes ermittelt. Das eignet sich daher als proaktive Methode zur Beurteilung von Neubauten sowie zur Berechnung der energetischen Qualität von Sanierungsmaßnahmen. Bei Bestandsgebäuden werden die realen Einflüsse des Gebäudebetriebs und der Gebäudenutzer nicht mit einbezogen.

    Grundsätzlich sollten sie also prüfen, ob für Ihre Bestandsgebäude oder aber Neubauten gültige Gebäudeenergieausweise vorliegen.

  • Juni 2018Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen – Umsetzung der MCP Richtlinie

    Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung zwischen 1 und < 50 Megawatt werden künftig neue Emissionsgrenzwerte festgelegt. Das Bundesumweltministerium hat aktuell den entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt.

    Für die Anlagen im Geltungsbereich werden ähnliche Anforderungen gelten wie bisher aus TA Luft und 1. BImschV. Um dabei eine Vereinfachung zu erreichen sollen diese Anforderungen in einer einzelnen Verordnung zusammengefasst werden. Ausschlaggebend für diesen Handlungsbedarf ist die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie). Neben Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik sollen besonders die Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden reduziert werden, da Deutschland hierbei auch nationale Reduktionsvorgaben einhalten muss.

    Schätzungen zu Folge sollen von dieser Neuerung ca. 33.000 Anlagen betroffen sein. Darunter fallen neben genehmigungsbedürftigen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Beispielhaft werden folgende Anlagen betroffen sein:

    • Anlagen zur Verbrennung von Stein- oder Braunkohle
    • Holz- oder Biomasseverbrennungsanlagen
    • Erdgas- und Ölverbrennungsanlagen
    • Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (Notstromaggregate)

    Vom Entwurf der Verordnung ausgenommen sind derzeit 16 Anlagenarten. Zum Beispiel:

    • Große Feuerungsanlagen gem. 13. BImschV
    • Mobile Maschinen gem. EU-VO 2016/1628
    • Wärme- und Wärmebehandlungsöfen (z.B. Hochöfen)
    • Koksöfen
    • Krematorien

    Kernpunkte der Verordnung betreffen neben der Einführung von neuen Emissionsgrenzwerten folgendes:

    • Überwachung der Anlagen (Messung, Art, Häufigkeit)
    • Dokumentations- und Registrierungspflichten (Art und Menge der Brennstoffe, Aufbewahrung von Überwachungsergebnissen, Registrierung bei Inbetriebnahme)
    • Einführung eines öffentlichen Anlagenregisters ab September 2019
    • Nachweis- und Meldepflichten (Bei Nichteinhaltung, Ausfallereignissen etc.)

    Zusätzlich gibt es umfangreiche Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Grundsätzlich geht der Verordnungsentwurf deutlich über EU-Vorgaben hinaus, wodurch eine weitere Anpassung der Grenzwerte in den nächsten 5 Jahren nach in Krafttreten nicht zu erwarten ist.

  • Juni 2018ISO 45001 ist in deutscher Sprache veröffentlicht

    Seit Juni 2018 ist die ISO 45001 als Norm für Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit veröffentlicht. Für alle Unternehmen, die an der Einführung eines Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems Interesse haben bzw. ihr vorhandenes System umstellen wollenbenennen wir noch einmal kurz und knapp die Grundsätze und Ziele der ISO 45001:

    • Risiken für die Arbeitssicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten und sonstigen Personen managen
    • Unfällen und Berufskrankheiten vermeiden
    • Bereitstellung sicherer und gesunder Arbeitsplätze
    • Unterstützung bei der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften
    • Optimierung und fortlaufende Verbesserung der Leistungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz (A&GS) mittels PDCA-Modell
    • Nachweis eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems für Beschäftigte und andere interessierte Parteien
    • Arbeits- und Gesundheitsschutz als strategischen und unternehmensverantwortlichen Aspekt implementieren
    • Mitarbeiter durch Einbindung motivieren
    • den Kunden, Lieferanten, Behörden und Investoren durch eine unabhängige Zertifizierung den Nachweis für sicherheitsbewusstes Verhalten bieten
  • Juni 2018Neue Orientierungshilfe für die Prävention bei der Schichtarbeit

    Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (kurz DGUV) hat im Februar 2018 mit der DGUV Information 206-024 eine Orientierungshilfe für die Prävention bei der Schichtarbeit herausgegeben. Sie soll Anregungen für eine gesundheitsgerechte Arbeitszeitgestaltung basierend auf den neuesten arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bieten. Hintergrund ist, dass Schichtarbeit nachweislich aufgrund ihrer Lage und Dauer häufig mit erhöhten gesundheitlichen Belastungen einhergeht und gravierende soziale Auswirkungen haben kann. In Deutschland arbeiten derzeit ca. 20% der Beschäftigten nicht in der üblichen 8-Stunden-Arbeitszeit – quasi von 7 bis 17 Uhr – sondern in Schichtarbeit. Gerade der Anteil von älteren Erwerbspersonen und auch der Anteil der Frauen in der Schichtarbeit sind in den letzten Jahren stark angestiegen.

    Der Inhalt der neuen DGUV Orientierungshilfe zum Thema Schichtarbeit glieders sich wie folgt:

    • einen Überblick über die Grundformen der Schichtsysteme
    • die diversen Unfallrisiken, die auf Schichtarbeit zurückzuführen sind
    • die Berücksichtigung der Schichtarbeit in der Gefährdungsbeurteilung
    • den tagesperiodischen Tag-Nacht-Rhythmus des Menschen
    • die gesundheitlichen Auswirkungen (Erkrankungen und soziale Beeinträchtigungen)
    • geeignete Beleuchtung bei Nachtarbeit
    • die Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz
    • die Berücksichtigung besonderer Personengruppen
    • Alter(n)sgerechte Schichtarbeit
    • eine Checkliste und Empfehlungen aus der Arbeitswissenschaft sowie
    • die Rechtsgrundlagen zur Schichtarbeit

    Wir empfehlen allen Unternehmen, die Personen in Schichtarbeit beschäftigen, diese DGUV-Information 206-024, die kostenlos auf der Web-Seite der DGUV geladen werden kann. Bei weiteren Fragen zu diesem aber auch zu allen anderen Themen der Arbeitssicherheit sprechen Sie uns bitte an – Volker Sonntag (Interner Auditor A&GS-Managementsystemen sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit)

  • April 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    • gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …)

                    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    • nach § 9 VerpackV haben diese eine Registrierungspflicht  bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 verankert sind
    • bei nicht Registrierung ist eine Geldbuße bis 100.000,- € fällig
    • es muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai der Hersteller und Vertreiber über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgegeben werden
    •  geprüft werden muss dies durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, … (§§ 11 + 27)
    •  Hersteller und Vertreiber müssen eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7)
    • bei nicht Umsetzung à Geldbuße bis 200.000,- €

                    Duales System: Verantwortlich für Sammlung und Verwertung von gebrauchten  Verpackungen.

    • es gibt die Möglichkeit durch Dritte (wie z.B. einem dualen System) die Erfüllung der Pflichten zu erfüllen (§ 33)

                    Aber: Plichten zur Registrierung (§ 9) und Datenmeldung (§ 10) muss Hersteller oder Vertreiber persönlich übernehmen.

    •  Pflichten der Hersteller und Vertreiber bestehen in der Rücknahme und Verwertung von gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten (§ 15)

    Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

    Zur Abgrenzung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2c) und nicht-lizenzpflichtigen gewerblichen Verpackungen (b2b) wird aktuell ein "Verwaltungsakt" vorbereitet und ein verbindlicher Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. So sollen "die verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Einordnung des Merkmals "was typischerweise beim privaten Endverbraucher" anfällt frühzeitig Rechtsklarheit erlangen", so die Pressestelle der Zentralen Stelle.

    In diesem Katalog wird zukünftig ein Großteil von Verpackungen nach Packmittel, Packmittelform und Füllgröße aufgelistet und soweit möglich eindeutig als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig kategorisiert. Anknüpfungspunkt wird, sofern sachgerecht, die Füllgröße sein - so die Zentrale Stelle weiter. (Quelle:IHK)

    Fazit:

    Die Entwicklung sollte bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

     

  • April 2018Neuregelungen ab dem 01.02.2018 zur Marktkommunikation

    Messstellenbetriebsgesetz: Zum 01.02.2018 traten neue Regelungen in Kraft. Auf den Versorgerrechnungen sind die neuen Bezeichnungen „Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) und Messlokations-Identifikationsnummer (MeLo-ID) auszuweisen. Ziel der Neuregelung ist, die Marktkommunikation zwischen Kunden, Lieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern zu verbessern.

    Marktlokation: Entspricht einer Einspeise- (Erzeugung) bzw. Entnahmestelle (Verbrauch). Mit der ID erfolgt die eindeutige Identifizierung der bilanziellen und abrechnungstechnischen Werte für den Liefervertrag zwischen Kunde und Lieferant. Der Begriff löst die bislang üblichen Bezeichnungen „Lieferstelle“, „Entnahmestelle“, „Ausspeisestelle“, „Messstelle“ oder „Zählpunkt“ ab.

    Messlokation: Untergeordnet zur Marktlokation; dienen der messtechnischen Ermittlung der verbrauchten bzw. erzeugten Energie der Marktlokation. Messlokationen werden weiterhin mittels der bisherigen Zählpunktbezeichnung identifiziert.

     

  • April 2018Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement)

    Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement) der CONTAG AG

    SR Managementberatung GmbH in Zusammenarbeit mit der enviaM

    Datum: Mittwoch den 25. April 2018

    Uhrzeit: 10:00 Uhr – 13:00 Uhr

    Ort: Päwesiner Weg 30, 13581 Berlin

    Was erwartet Sie?

    Aktuelle rechtliche Änderungen im Bereich des Energiemanagement (ISO 50001 und DIN 16247 Energieaudit)

    Umsetzung und Nachverfolgung der rechtlichen Anforderungen mittels Rechtskataster

    Neues aus der ISO 50000er Normenreihe

    Praxisbeispiele zur Umsetzung von Maßnahmen

  • April 2018Neuer Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen - DIN EN ISO 19011

    Der Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen – DIN EN ISO 19011 – wurde überarbeitet. Die Norm enthält Anforderungen bezüglich des Steuerung und Koordinierung von Auditprogrammen, die Durchführung von Audits (intern und extern) sowie die notwendigen Qualifikations- und Bewertungskriterien für Auditoren. Die Veröffentlichung ist für Juli 2018 anvisiert. Hintergrund der Anpassung ist die Einführung der High Level Structure in den gängigen Managementsystemstandards. Auch die DIN EN ISO 19011 wurde in diese Struktur überführt.

    Inhaltliche Anpassungen wurden u.a. in folgenden Bereichen vorgenommen:

    • Auditprinzipien: Integration des Ansatzes der Berücksichtigung von Chancen und Risiken
    • Auditprogramm: stärkere Verknüpfung der Anforderungen an ein Auditprogramm mit der strategischen Ausrichtung des Unternehmens
    • Auditdurchführung: Ergänzungen bzgl. des Einsatzes digitaler Medien
    • Auditoren: Verstärkung nachfolgender Anforderungen:
      • Prozessansatz: Auditoren müssen einen Prozess komplett auditieren können.
      • Kompetenz: Auditoren haben zur Beurteilung und Bewertung einer Auditsituation Kompetenz, Wissen, Erfahrung und den „gesunden Menschenverstand“ einzubringen.
      • Ergebnisorientierung: Die Auditoren sollen sich im Audit immer auf das beabsichtigte Auditergebnis fokussieren.

    Anhang: enthält ergänzende Hinweise zum Prozessorientierten Auditieren, zum Umgang mit Chancen und Risiken und zu den Lebenszyklusbetrachtungen

  • März 2018Anlagenbetreiber: Hinweispapier der BNetzA zu Sanktionsfolgen bei Meldepflichtverstößen

    Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einem Hinweispapier Klarheit geschaffen, wie sie Pflichtverstöße von Anlagenbetreibern nach § 52 Absatz 3 EEG 2017 bewertet.Es kann über die Internetseite bei der BNetzA eingesehen werden.

    Im Kern geht es um die Rechtsfolgen bei einer Nicht-Registrierung oder nicht fristgerechten Registrierung von EE-Anlagen im Anlagenregister (ab Dezember 2018 NEU live im Marktstammdatenregister). Während noch im EEG 2014 jede Nichtregistrierung mit einem kompletten Wegfall der EEG-Förderung sanktioniert worden war, ist im aktuellen EEG 2017 eine gestufte Sanktion geregelt (Senkung der EEG-Förderung um 20 %, maximale Senkung um 100 % = Null-Förderung).

    Beispiel aus dem Hinweispapier: "Ein Anlagenbetreiber geht mit seiner Anlage am 1. Januar 2016 in Betrieb. Die erforderlichen Registrierungsangaben übermittelt er erst am 1. Mai 2016 an das Register. Die Meldung nach § 71 Nummer 1 EEG nimmt er dann bis zum 28. Februar 2017 für das Abrechnungsjahr 2016 vor. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für seine Strommengen in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2016 nicht auf null (vgl. § 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG), sondern nur um 20 % (§ 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG). Für die sich an die Meldung an das Register anschließende Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 wird die volle Förderung gewährt."

    Warum wird um 20 % reduziert? Die gesetzliche Pflicht sieht vor, dass EE-Anlagen 1 Monat nach Inbetriebnahme oder Erteilung der Genehmigung im Anlagenregister zu melden sind.

     

  • März 2018ISO 45001 wurde am 12. März 2018 veröffentlicht

    Nachdem der FDIS [Final Draft International Standard] zur ISO 45001 in November 2017 bekannt gegeben wurde, stimmte die internationale Arbeitsgruppe ISO/PC 283 am 31. Januar 2018 über die Zustimmung ab.Mit rund 93 % der Stimmen wurde der FDIS von der Arbeitsgruppe angenommen. Die Sicherung und der Erhalt der Gesundheit am Arbeitsplatz ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine wichtige Voraussetzung für motivierte und produktive Arbeitsprozesse.

    Die neue Norm ISO 45001 für das betriebliche Arbeits- und Gesundheitsmanage­ment löst den bisherigen Standard für Arbeitssicherheit, die britische Norm OHSAS 18001 ab. Eine Übersetzungsgruppe der DIN bereitet aktuell die korrekte Übersetzung der DIN ISO 45001 ins Deutsche vor.

  • Februar 2018Durchschnittsstrompreise für Besondere Ausgleichsregelung 2018 veröffentlicht

    Am 28.02.2018 hat das BAFA die für das BesAR-Antragsjahr 2018 gültigen durchschnittlichen Strompreise nach DSPV veröffentlicht.

    Fazit: Änderungen/Verschiebungen in der Matrix (Quartile) sind minimal.

    Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

  • November 2017Informationen über die Frist zur Umstellung auf ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015

    Im kommenden Jahr, am 15. September 2018, verlieren die ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 (Cor.2009) ihre Gültigkeit und die Frist zur Umstellung des Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystems auf die neue Normrevision endet.

    Nun wurde aber die Frist zur Umstellung auf die neuen Revisionen durch den IAF (International Accreditation Forum) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass nun bereits ab 15. März 2018 alle Audits, sowohl Erst- und Rezertifizierungen als auch Überprüfungen entsprechend der neuen Revisionen durchgeführt werden müssen.

    Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass bereits zum nächsten anstehenden Audit die Umstellung auf die neue Revision vorgenommen werden muss. Eine Möglichkeit um dies noch etwas hinauszuzögern wäre die Durchführung eines „Transition Audits“. Das heißt, die Unternehmen können bis 14. März 2018 ein planmäßiges Audit nach der alten Norm durchführen und müssen anschließend bis 14. September 2018 das „Transition Audit“ vollziehen.

    Ein „Transition Audit“ (Übergangsaudit) ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Managementsystems zum Beispiel nach einer Normrevision. Bei diesem Audit darf vorher kein Wechsel der Auditgesellschaft stattfinden.

     

  • November 2017Informationen über die Frist zur Umstellung auf ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015

    Im kommenden Jahr, am 15. September 2018, verlieren die ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 (Cor.2009) ihre Gültigkeit und die Frist zur Umstellung des Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystems auf die neue Normrevision endet.

    Nun wurde aber die Frist zur Umstellung auf die neuen Revisionen durch den IAF (International Accreditation Forum) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass nun bereits ab 15. März 2018 alle Audits, sowohl Erst- und Rezertifizierungen als auch Überprüfungen entsprechend der neuen Revisionen durchgeführt werden müssen.

    Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass bereits zum nächsten anstehenden Audit die Umstellung auf die neue Revision vorgenommen werden muss. Eine Möglichkeit um dies noch etwas hinauszuzögern wäre die Durchführung eines „Transition Audits“. Das heißt, die Unternehmen können bis 14. März 2018 ein planmäßiges Audit nach der alten Norm durchführen und müssen anschließend bis 14. September 2018 das „Transition Audit“ vollziehen.

    Ein „Transition Audit“ (Übergangsaudit) ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Managementsystems zum Beispiel nach einer Normrevision. Bei diesem Audit darf vorher kein Wechsel der Auditgesellschaft stattfinden.

     

  • November 2017Save the Date: Erfahrungsaustausch Energiemanagement 2018

    Auch in 2018 führen wir wieder Erfahrungsaustausche zum Thema Energiemanagement durch.

    Wie auch in der Vergangenheit wird es auch im Jahr 2018 zwei Termine geben, die wir Ihnen schon heute gerne mitteilen möchten:

    • 7. Erfahrungsaustausch - 01.03.2018
    • 8. Erfahrungsaustausch - 06.09.2018

    Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante Vorträge und merken Sie sich den 01. März 2018 / 06. September 2018 in Ihrem Terminkalender fest vor.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung folgen demnächst auf unserer Homepage unter: https://sr-managementberatung.de/termine/

     

  • November 20177. Erfahrungsaustausch Energiemanagement 01.03.2018

    Gerne möchten wir Sie zu unserem 7. Erfahrungsaustausch Energiemanagement am 01.03.2018 einladen. An diesem Tag informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Energiemanagement.

    Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante praxisnahe Vorträge von Referenten aus verschiedenen Branchen wie Rohstoffversorgung, Energieberatung und produzierendem Gewerbe.

    Nähere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

     

     

     

  • November 2017Neues Marktstammdatenregister

    Planung der Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Einführung eines umfassenden behördlichen Registers des Strom- und Gasmarktes (MaStR - Marktstammdatenregister), das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiesektors (Strom & Gas) genutzt werden kann.

    Ziel:
    Künftig soll durch die zentrale Registrierung eine Vereinhaltlichung, Vereinfachung oder Komplettabschaffung von diversen behördlichen Meldepflichten erreicht werden.

    Gesetzliche Grundlage:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §111 e und § 111 f

    Plan der Einführung:

    • Ursprünglich sollte ab dem 01.07.2017 das Marktstammdatenregister eingeführt werden. Aufgrund von Verzögerungen sollte es zunächst ab Herbst 2017 möglich sein.
    • Aktuelle Planung ist nunmehr Sommer 2018 für den Start des Webportals. Der genaue Termin wird jedoch am 01. Februar 2018 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

    Durch den verzögerten Start wird auch zunächst auf den gestaffelten Start des Registers in 2 Schritten (Registrierung Neuanlagen und Bestandsanlagen) verzichtet. Nur Netzbetreiber können momentan ihr Unternehmen im Marktstammdatenregister als onlinebasierte Datenbank betreiben.

     

  • September 2017Revisionsentwurf ISO 50001:2018

    Die ISO 50001 ist seit 02.2016 in Überarbeitung, Revisionsentwurf ist am 09.2017 erschienen. Die finale Freigabe der Revision wird in 2018 erwartet. Mit Veröffentlichung wird die Übergangsphase bekanntgegeben; diese wird voraussichtlich 3 Jahre betragen

    Wesentliche Änderungen:

    1. Übernahme der „High Level Structure“ (HLS), um eine hohe Kompatibilität mit anderen Managementsystemnormen sicherzustellen,
    2. Sprachliche und strukturelle Präzisierungen,
    3. Begriffe in Abschnitt 3 sind nach thematischem Kontext geordnet,
    4. „Energetische Bewertung“ wird klarer gefasst,
    5. Normalisierung von Energieleistungskennzahlen (EnPI) und den zugehörigen energetischen Ausgangsbasen (EnB) -> ISO 50006
    6. Präzisierung des „Plans zur Energiedatenerfassung“ und den damit verbundenen Anforderungen (bisherige Bezeichnung: „Plan für die Energiemessung“) -> ISO 50015
    7. Die Definitionen von EnPI und EnB werden erläutert, um ein besseres Verständnis dieser Konzepte zu ermöglichen,
    8. Legt keine spezifischen Werte der erforderlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung fest, fordert jedoch einen Nachweis der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung -> ISO 50003, ISO 50047

     

    Was bedeutet die Revision für die Akteure?

    Nutzer:

    • Information zu den neuen Norminhalten einholen
    • Aneignung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten zur ISO 50001:2018
    • zzgl. ISO 50000er (ggf. Weiterbildungsnachweis)
    • Anpassung der Prozesse an die neuen Vorgaben
    • Überarbeitung der „dokumentierten Information“

    Auditoren:

    • Bewertung der Angemessenheit von nutzerspezifischen Regelungen und entsprechenden Nachweisen wird an Bedeutung gewinnen
    • Auditierung und Bewertung von z. B. Kennzahlen, Prozessen, Wechselwirkungen und Zielerreichung werden stärker im Fokus stehen
  • September 2017 Revision des „Leitfadens zur Auditierung von Managementsystemen“ – ISO 19011

    • Seit August 2017 gibt es einen Normentwurf zur Revision der ISO 19011, welcher sich bis zum Oktober diesen Jahres in der Kommentierungsphase befindet.
    • Geplanter Zeitverlauf: Dez 2017 (finaler Entwurf in englischer Sprache) -> Jan 2018 (finaler Entwurf in deutscher Sprache) -> April 2018 (ISO Veröffentlichung)

    Was ist neu?

    • Verbesserte Anwendbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen
    • Anpassung an die High-Level-Struktur
    • Überarbeitung und Aktualisierung der Begriffsdefinitionen
    • Neues Auditprinzip: „risikobasiert Auditieren“, d.h. Konzentration auf die Auditierung von Dingen (Prozessen, Abläufen, Tätigkeiten) mit Bedeutung für das Managementsystem
    • Die Betrachtung des Kontextes der Organisation wird auch für die Durchführung von Audits stärker berücksichtigt
    • Verstärkung des Ansatzes der prozessorientierten Auditierung

    Was bleibt?

    • Der Anwendungsbereich
    • Der Fokus auf first und second party Audits (interne und Lieferantenaudits)
    • Die wesentlichen Inhalte

    Was fällt weg?

    • Die im Anhang A erläuterten Beispiele für disziplin-spezifisches Wissen und Fertigkeiten der Auditoren
  • August 2017Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ab 19.08.2017 in Kraft

    Am 19. August 2017 tritt die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV in Kraft, wodurch umfangreiche Betreiberpflichten in Form von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zum Schutz vor Legionellen eingeführt werden. Mit dieser Verordnung sollen die Gesundheitsgefahren durch Legionellenbildung minimiert werden. Sichergestellt werden soll dies durch umfangreiche technische und organisatorische Verpflichtungen der Betreiber entsprechender Anlagen. Die Verordnung sieht beispielsweise 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreitungen bestimmter Grenzwerte sind die Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Neben einer Sachverständigenprüfung im Intervall von 5 Jahren werden für die Betreiber weitere Anforderungen wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend.

    Es wird angenommen dass Bundesweit 30.000 bis 50.000 Kühlanlagen unter die Überwachungspflicht fallen. Betreibern wird empfohlen sich bereits jetzt an Labore zu wenden, da ein starker Andrang erwartet wird

  • August 2017Neue Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) seit 01.08.2017 in Kraft

    Am 01.08.2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

    Folgend sind wesentliche Inhalte im Überblick aufgelistet:

    • Betreiber von Anlagen werden verpflichtet, Stoffe und Gemische, welche in Anlagen arbeiten, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen (gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
    • Daten, welche für die Einstufung benötigt werden, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht. Der Aufwand hält sich somit in Grenzen.
    • Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
    • Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen beinhalten z.B., dass Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein und der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen werden, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
    • Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen haben, in denen, die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
    • Technische Grundsatzanforderungen werden für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sein. Für diese Anlagen werden dann abweichende Anforderungen gestellt (gilt z.B. für Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen).
    • Anlagen mit einem erhöhtem Risikopotenzial sollen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden.
    • Die Verordnung regelt dann die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, welche solche Anlagen prüfen werden und legt bestimmte Mindestanforderungen fest.
    • Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen dann nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.