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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • April 2017Neuem Verpackungsgesetz durch Bundestag zugestimmt

    Am 31.03.2017 hat der Bundestag dem Verpackungsgesetz zugestimmt. Neben dem Hauptziel die Recyclingquote der privaten Haushalte zu erhöhen, sollen Hersteller stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Ebenfalls geregelt wird die bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegflaschen. Dazu verpflichtet das Gesetz den Einzelhandel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung. Die Entsorgung von Verpackungsabfällen findet weiterhin im Wettbewerb statt. Um diesen fair zu gestalten und einen konsequenten Vollzug zu gewährleisten, wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die von den Produktverantwortlichen, das heißt von Industrie und Handel, finanziert wird.

    Wie die Sammlung vor Ort durchgeführt wird, bestimmen die Kommunen. Sie entscheiden zum Beispiel darüber, wann und wie Verpackungsabfälle gesammelt werden. Damit können Restmüll- und Wertstoffsammlung optimal aufeinander abgestimmt werden. Erleichtert wird zudem die gemeinsame Erfassung von Verpackungsabfällen und von anderen Abfällen aus Kunststoff und Metall in Wertstofftonnen. Inwieweit diese eingeführt werden, kann jeweils die Kommune mit den dualen Systemen entscheiden. Bisher haben etwa 14 Millionen Einwohner in Deutschland die Wertstofftonne.

  • April 2017Neue Gewerbeabfallverordnung

    Am 30.03.2017 hat der Bundestag der neuen Gewerbeabfallverordnung zugestimmt. Wichtigster Teil der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist. Die Novellierung der Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Dabei müssen Vorbehandlungsanlagen in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können. Hinzukommt, dass zukünftig die Erfüllung der Verpflichtungen zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind.

  • April 2017Abfallbeauftragtenverordnung

    Auch zukünftig wird sich die Beauftragung eines Abfallbeauftragten aus der 4. BImSchV ergeben. Neben Deponiebetreibern und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (8. Anhang 1 der 4. BImSchV) müssen dann auch Betreiber von Anlagen die unter die Ziffern 1 bis 7, 9 und 10 Abfallbeauftragte bestellen. Diese sind dann zu bestellen, wenn mehr als 100 t gefährliche Abfälle oder 2000 t nicht gefährliche Abfälle im Jahr anfallen. Hinzukommt, dass die zuständige Behörde die/der Bestellung mehrerer Beauftragten für die sachgerechte Erfüllung der Beauftragtenaufgaben anordnen/zustimmen kann. Ebenfalls geht dies auch umgekehrt, d.h. die Behörde kann der Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten für einen Konzern zustimmen oder sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung erteilen.

    Fazit: Auf Abfallerzeuger und Anlagenbetreiber kommen viele neue Anforderungen zu. Insbesondere hinsichtlich der Getrenntsammlung und –haltung von Abfallfraktionen und ihrer konkreten Verwertungsart. Auch der bisher übliche Weg der Verwertung durch Verbrennung wird bald schwerer durchzusetzen sein. Dadurch ist zukünftig mit steigenden Kosten für die Entsorgung zu rechnen.

  • April 2017Novellierung Entsorgungsfachbetriebeverordnung

    In dieser Verordnung stehen insbesondere Neuerungen hinsichtlich der Konkretisierung der Zuverlässigkeit, der zu erlangenden Nachweise der erforderlichen Fachkunde sowie die regelmäßigere und qualitativ hochwertigere Fortbildung von Inhabern der Entsorgungsfachbetriebe und deren verantwortlichen Personal im Fokus. Auch die Anforderungen der Überwachung und Überprüfung der Entsorgungsfachbetriebe werden verschärft. Dabei hat die Überwachung einen Vor-Ort-Termin zu umfassen und muss durch einen unangekündigten Überwachungsbesuch alle 2 Jahre ergänzt werden. Alle 3 Jahre muss ein zweiter, unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden und alle 5 Jahre muss der Sachverständige vollständig ausgetauscht werden. Am Ende jeglicher Überwachungstermine muss ein Überwachungsbericht nach bestimmten Kriterien angefertigt werden. Die Sachverständigen müssen ihre Unabhängigkeit zum überwachten Entsorgungsfachbetrieb, sowie ihre Sach- und Fachkunde in regelmäßigen Abständen, nachweisen.

  • April 2017Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Am 21.04.2017 wurde im BGB 1 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV) verkündet. Diese tritt vollständig ab 01.08.2017 in Kraft. Die Einstufung von Stoffen, technischen Anforderungen und Betreiberpflichten sind somit nicht mehr nach Länderverordnung, sondern bundesweit einheitlich.

    Folgend eine kurze inhaltliche Zusammenfassung:

    • Betreiber von Anlagen werden verpflichtet, Stoffe und Gemische, welche in Anlagen arbeiten, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen (gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde)
    • Daten, die für die Einstufung benötigt werden, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht --> somit hält sich der Aufwand in Grenzen
    • Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
    • technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen --> Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein und der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt
    • Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen werden, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
    • Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen haben, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können
    • die technischen Grundsatzanforderungen sind für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar --> für diese Anlagen werden abweichende Anforderungen gestellt (gilt z.B. für Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen)
    • Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial sollen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden
    • Verordnung regelt dann die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest
    • sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden

     

  • März 2017StromStG - Weiterleitung von eigenerzeugtem Strom

    In unserer täglichen Praxis erleben wir seit einiger Zeit vermehrt, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, welche neben der Deckung ihres Eigenbedarfs auch Teile ihres erzeugten Stroms an ortsansässige Dritte liefern, vermehrt seitens der zuständigen Zollbehörden geprüft werden. Oftmals sind sich Betreiber nicht darüber im Klaren, dass sie mit dem Weiterleiten des Stroms an Dritte zu Energieversorgern im Sinne des Gesetzes werden. Energieversorger trifft – neben zahlreichen Aspekten wie Anlagen- und Leitungsinstandhaltung,  eichrechtskonforme Messung, Haftungsrisiken bei Stromausfall, Meldung und Abführung der EEG-Umlage – auch die Pflicht zur Beantragung einer Versorgererlaubnis sowie die Anmeldung und Abführung der Stromsteuer, auch für die weitergeleiteten Strommengen.

    Anlagenbetreiber sollten daher prüfen, ob sie unter die Ausnahmevorschriften vom Versorgerstatus gemäß § 1a StromStV fallen, andernfalls sollten sie umgehend tätig werden. Um eine Doppelversteuerung abzuwenden, kann bspw. ein Entlastungsantrag für den unerkannten Versorger (§ 5 Abs. 3 StromStG) gestellt werden.

    1. März 2017EnergieStG & StromStG - Kabinettsentwurf Änderungsgesetz vom 15.02.2017

      Unsere Regierung arbeitet derzeit an einer Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts, welche zum 01.01.2018 in Kraft treten soll. Die Inhalte des aktuellen Entwurfs von Mitte Februar umfassen folgende Kernpunkte:

      • §§ 9b, 10 StromStG: keine Steuerentlastung wird für den Strom gewährt, den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für ihre betrieblich verwendeten E-Fahrzeuge entnehmen;
      • § 53a EnergieStG: die vollständige Energiesteuerentlastung für Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen soll künftig nur abzüglich bereits erhaltener Investitionsbeihilfen erfolgen;
      • § 53 EnergieStG: Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MWel erhalten auch weiterhin Steuerentlastungen für eingesetzte Energiemengen, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit ist;
      • § 3 EnergieStG: die Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen wird nicht wie ursprünglich angedacht auf 1 MW abgesenkt
      • § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG: Strom aus Anlagen bis 2 MWel sowie aus EE-Netzen bleibt steuerbefreit

       

    2. März 2017Neues BAFA-Merkblatt: Fernwärmeverdrängung (KWK-Anlagen)

      Auch bisher sah das KWKG für die Zulassung von KWK-Anlagen vor, dass eine Zuschlagsberechtigung nur dann besteht, wenn eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nicht durch die neue KWK-Anlage verdrängt wird.

      Nach der aktuellen Gesetzesfassung des KWKG vom 01.01.2017 ist der Vorbehalt der Fernwärmeverdrängung für folgende Kategorien von KWK-Anlagen zu prüfen:

      • modernisierte KWK-Anlagen
      • neue KWK-Anlagen
      • nachgerüstete KWK-Anlagen

      Sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird, liegt gem. § 6 Abs. 2 KWKG keine Verdrängung von Fernwärmeversorgung vor:

      1. Die bestehende Fernwärmeversorgung erfolgt

      • zu unter 75% mit Wärme aus KWK-Anlagen

      oder

      • zu unter 50% mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird. Falls der Anteil von mind. 50% erreicht wird, liegt ebenfalls keine Verdrängung von Fernwärme vor, wenn der darin enthaltene Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen unter 25% liegt.

      2. Eine bestehende KWK-Anlage wird vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt. Die bestehende KWK-Anlage muss nicht stillgelegt werden.

      Wenn zum Beispiel ein Fernwärmekunde eine eigene KWK-Anlage zur Wärmeversorgung betreiben möchte, wäre eine Förderung dieser Anlage nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers der in das Fernwärmenetz einspeisenden (bestehenden) KWK-Anlage möglich.

      Für nähere Infomationen nutzen Sie bitte den folgenden Link:
      http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/kwk_stromverguetung_merkblatt_fernwaermeverdraengung.html

       

       

    3. März 2017Umweltmanagement nach EMAS

      Wussten Sie, dass es durchaus Vorteile bringt, wenn Sie als Unternehmen ein Umweltmanagement nach EMAS betreiben?

      Welche Vorteile sich daraus genau ergeben finden Sie nachfolgend:

      • kürzere Bearbeitungszeiten für Genehmigungen
      • Gebührenerleichterung
      • Abstände der Regeluntersuchungen durch die Behörde verlängern sich
      • Überprüfung des Unternehmens ist auf Einsicht der Unterlagen beschränkt
      • Erleichterung beim Verwaltungsvollzug für Abfall, d.h. das Unternehmen muss keine Abfallbilanzen der Behörde zuarbeiten (in jährlicher Umwelterklärung ausreichend)
      • alle Aspekte des Umweltrechts werden vor Ort geprüft, d.h. wer als EMAS-Betrieb gelistet ist, ist in allen Umweltrechtsbelangen konform
    4. Februar 2017BAFA belohnt frühzeitige Antragsstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung EEG

      Im Rahmen der Antragsstellung der Begrenzung der EEG-Umlage bietet das BAFA allen Unternehmen, die alle Unterlagen zusammen haben und ihren Antrag früher stellen Vorteile in Form von Planungssicherheit.

      Hintergrund: Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem (KWKG) führt. Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. 

      Vorteile: Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai. Das BAFA nimmt eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhalten Sie als Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Sie haben somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA Sie auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen.

      Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai:
      Zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende.

    5. Januar 2017BAFA Merkblatt zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für Einzelkaufleute

      Durch das EEG 2017 werden zum 01.01.2017 Änderungen dahingehend wirksam, dass auch Einzelkaufleute (nachträglich) die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Ihnen wird nun die Möglichkeit eröffnet, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss bis zum 31. Januar 2017 erfolgen. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen wird auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich. Alle Regelungen hierzu finden Sie in einem eigens dafür veröffentlichten Merkblatt des BAFA.

    6. Januar 2017Überarbeitung des BAFA-Merkblatts zur Umsetzung des EDL-G

      Das BAFA hat das Merkblatt Energieaudits EDL-G Anfang Oktober 2016 umfangreich überarbeitet. Es haben sich Änderungen in nachfolgenden Bereichen ergeben:

      1. Überarbeitung des Kapitels „2.1 Unternehmensbegriff“
      2. Überarbeitung des Kapitels „2.2 Definition eines Nicht-KMU“
      3. Überarbeitung des Kapitels „2.3 Stichtag zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status“
      4. Überarbeitung des Kapitels „5.1 Stichprobenverfahren des BAFA“
      5. Überarbeitung des Kapitels „5.2 Nachweis der Durchführung eines Energieaudits“
      6. Überarbeitung des Kapitels „5.3 Nachweis bei Freistellung nach § 8 Absatz 3 EDL-G“
      7. Überarbeitung des Kapitels „5.4 Nachweis bei Einführung eines Energiemanagementsystems oder EMAS in der Einführungsphase“

      Hintergrund ist im Wesentlichen die Einrichtung des BAFA-Formularsystems, über das nun komplett die Nachweisführung abgedeckt wird.

    7. Januar 2017Förderprogramm "Energiemanagementsysteme" (BAFA) wird auch in 2017 fortgeführt

      Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016. Inhaltlich wurden vor allem redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen.
      Die wesentlichste Änderung besteht im Wegfall der Förderung einer Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 SpaEfV.

      Weiterhin können bei gleichbleibenden Fördersummen nachfolgende Maßnahmen gefördert werden:

      • Die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems.
      • Die externe Beratung zur Einführung eines Energiemanagementsystems.
      • Der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software.
      • Die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten.
    8. Januar 2017Strom- und Energiesteuerbegünstigungen – neue Steuerformulare

      Die Mitgliedstaaten der EU sind ab 01. Juli 2016 zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite verpflichtet. Viele Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) für Unternehmen sind als staatliche Beihilfen anzusehen.

      Erstens gilt daher ab 2017: Unternehmen, welche Anträge auf Spitzenausgleich etc. beim HZA stellen, müssen ab sofort das Zollformular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) beifügen, sonst werden die Anträge abgelehnt. Begünstigte Unternehmen einer Steuerbefreiung sowie einer Steuerermäßigung sind ab 01. Januar 2017 verpflichtet, den Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unverzüglich beim zuständigen HZA mit Formular 1139 anzuzeigen.
      Zweitens ergeben sich – wie bereits im Sommer 2016 von uns berichtet – aus der Energiesteuertransparenz-VO neue Auskunftspflichten gegenüber dem HZA. Sie gelten für Steuerbegünstigungen ab 01.07.2016 und müssen bis zum 30.06. für das vorherige Kalenderjahr berichtet werden.

      Nachfolgendes ist diesbezüglich zu beachten:

      1. Fall: Steuerbefreit oder steuerermäßigt (kein Geldfluss vom HZA, weil VOR dem Steuerjahr beantragt):
      Unternehmen, welche Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen im 2. HJ 2016 in Anspruch genommen haben, müssen diese im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2017 dem HZA mit dem Formular 1461 (Anzeige über Steuerbegünstigungen EnSTransV) melden.
      2. Fall: Steuerentlastungen erhalten (Geldfluss vom HZA, weil IM oder NACH dem Steuerjahr beantragt):
      Unternehmen, die Steuerentlastungen im 2. HJ 2016 erhalten haben, müssen diese im Zeitraum 01.01. bis 30.06.2017 dem HZA mit dem Formular 1462 (Erklärung über Steuerentlastungen EnSTransV) melden.
      Der Zeitraum für den die Steuerentlastung beantragt wurde ist hierbei unwichtig! Es wird auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt.
      3. Fall: Befreiung von der Auskunftspflicht:
      Unternehmen, welche eine Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht einreichen wollen, müssen sich ebenfalls an o. g. Zeitraum halten (Formular 1463 – Antrag auf Befreiung EnSTransV). An die Befreiung sind jedoch weitere Voraussetzungen geknüpft.

    9. Januar 2017Spitzenausgleich für 2017 wird gewährt

      Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben. Grundlage der Kabinettsentscheidung ist erneut der Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI).

      Zielwert: -3,9 % in 2015 gegenüber Durchschnittswert aus 2007-2012
      Istwert: -10,8 % in 2015
      Fazit: Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2017 den Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten.
      Hinweis: In 2017 steht zudem eine Evaluierung der Zielwerte für die Jahre 2019-2022 an (gemäß Anlage StromStG Nr. 3). Die Zielwerte bis 2018 sind fixiert.
       

    10. Dezember 2016Anpassung der atypischen Netznutzung seitens der BNetzA gestoppt

      Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Sonderregelungen bei der Atypischen Netznutzung (§19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV) überarbeiten wollen. Der Entwurf der Neuregelungen sah eine deutliche Verschärfung der Grenz- und Schwellwerte vor, was eine Inanspruchnahme der Regelung faktisch unmöglich machte.

      Im Rahmen des Konsultationsverfahrens hat es viele Stellungnahmen gegeben, deren Auswertungen die BNetzA zu folgendem Ergebnis brachte:

      "Aufgrund der Ergebnisse der Auswertungen im Konsultationsverfahren und den zur Zeit noch nicht abschätzbaren Auswirkungen anhängiger Gesetz- und Verordnungsverfahren, die sich auch auf die Netzentgeltsystematik auswirken können, wird die Beschlussfassung BK4-13-739A01 vorerst zurückgestellt."

      Für Sie heißt dass, dass die derzeitigen Regelungen zur Inanspruchnahme der Atypischen Netznutzung uneingeschränkt weitergelten.

    11. Dezember 2016Änderungsgesetz zum EEG 2017 und zum KWKG im Bundestag verabschiedet

      Am 15. Dezember 2016 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum EEG 2017 und zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) beraten und diesen verabschiedet. Die Änderungen werden voraussichtlich zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

      Im Wesentlichen wurden im Änderungsgesetz zum EEG 2017 noch nachfolgende Korrekturen vorgenommen:

      • Die Befreiung von der Stromsteuer führt für Anlagenbetreiber nicht zwingend zum Verlust der EEG-Vergütung. Zukünftig wird die EEG-Vergütung um die Höhe der Stromsteuerbefreiung verringert. Damit stehen Anlagen mit Stromsteuerbefreiung weder schlechter noch besser als andere Anlagen da.
      • Die Höhe der drohenden Strafen, welche entstehen, wenn Anlagenbetreiber ihre Meldepflichten beim Anlagenregister verletzen, wurde nach unten korrigiert.
      • Bei Vererbung einer bestehenden Anlage bleibt zukünftig auch die Befreiung von der EEG-Umlage für eigenverbrauchten Strom erhalten.
    12. Oktober 2016Erhöhung der EEG-Umlage in 2017

      Die neue EEG Umlage für 2017 wurde bekanntgegeben. Im nächsten Jahr beträgt sie 6,88 ct/kWh.

    13. August 2016Neuregelungen: Besondere Ausgleichsregelung EEG (BesAR)

      Am 08.07.2016 hat das neue „EEG 2017“ den Gesetzgebungsprozess passiert. Die Reform tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

      Neu in § 64: Sofern bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, die Stromkostenintensität mindestens 14 % betragen hat, diese aber unter den aktuell geforderten 17 % liegt, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 %.
      Für Unternehmen, die der Branchenzuordnung auf Liste 2 der Anlage 4 angehören, muss die Stromkostenintensität nach wie vor 20 % und mehr betragen, um die Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen zu können.

      Weiterhin wurde der Unternehmensbegriff § 103 Absatz 5 in klarer geregelt:

      bisherige Definition: „Unternehmen“ jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird
      neue Definition: „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt.

      Das bedeutet, dass Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht im Rahmen der BesAR begrenzt werden  konnte,  weil  sie  nicht  unter  den  Unternehmensbegriff  nach  § 5  Nummer 34  des  EEG 2014 fielen, können einen Antrag auf Begrenzung  der  EEG-Umlage  für  die  Begrenzungsjahre  2015,  2016  und  2017 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschlussfrist) stellen.

    14. Juli 2016Normenrevision ISO 50001

      Seit 14.06.2016 befindet sich nun auch die ISO 50001 in der Überarbeitung. Es ist mit einer Anpassung an die High Level Structure zu rechnen. Wann genau die neue Revision veröffentlicht werden soll, steht noch nicht fest.