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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • November 2021Aktuelles zur Corona-Pandemie

    Der Bundesrat hat am 19. November 2021 den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt. Der neue Maßnahmenkatalog im Infektionsschutzgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten – voraussichtlich am 24. November 2021, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022. Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.
    Für Arbeitgeber ergeben sich somit folgende Vorgaben:

    • Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung).
    • Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen.
    • Die Arbeitgeber haben weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten.
    • Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

    Weiterhin wird festgelegt, dass das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt wird.

    Bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ebenfalls die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet).

    Die Sächsische Staatsregierunghat eine Corona-Notfallverordnung beschlossen, die am 22. November 2021 in Kraft tritt und bis zum 12. Dezember 2021 gilt. Bezüglich der Regelungen für Arbeitgeber verweist die Corona-Notfallverordnung auf das Infektionsschutzgesetz: „Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.“

    Weitere individuelle Regelungen der Bundesländer finden Sie unter folgendem Link:

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

  • November 2021Erste-Hilfe - Betriebsverbandskästen

    Die DIN 13157 und die DIN 13169 wurden zum 01.11.2021 angepasst. Diese DIN-Normen beschäftigen sich mit dem Inhalt von Verbandskästen in Betrieben, auf Baustellen, in Schulen und Tageseinrichtungen für Kindern. Die Inhalte dieser Betriebsverbandskästen wurden an aktuelle medizinische Standards und Entwicklungen angepasst, sodass eine fachgerechte Erste-Hilfe gewährleitet werden kann.

    Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

    • Beide DIN Normen fordern im Inhalt Reinigungstücher, mit denen Ersthelfer*innen Ihre Hände schnell und einfach säubern können
    • Der Gesichtsschutz, der mindestens DIN EN 14683 entsprechen muss, ist zu ergänzen.
    • Die Menge an Pflaster wurde ausgeweitet.

    Mengenanpassung

    DIN 13157

    DIN 13169

    Feuchttücher

    4

    8

    Gesichtsmasken mind. Typ 1 nach DIN EN 14683

    2

    4

    Pflastersortiment

    42 Strips

    84 Strips


    Die übrigen Komponenten bleiben fast unverändert. Wir empfehlen: „Nutzen Sie die Änderungen, um die Inhalte und Aktualität Ihrer Betriebsverbandskästen zu prüfen. Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.04.2022.

    Zusätzlich zur o.g. Anpassung der Verbandskästen hat die DGUV die Handlungshilfen für Ersthelfende während der Pandemie aktualisiert. Gemäß der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist es die Aufgabe des Unternehmens, für eine wirksame Erste Hilfe vor Ort in den Betrieben zu sorgen. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung der notwendigen Sachmittel, des erforderlichen Personals und passender organisatorischer Maßnahmen. In der aktuellen pandemischen Lage ist es außerdem wichtig darauf zu achten, ob Ersthelfende selbst zu Risikogruppen gehören und es muss vorab bewertet werden, ob ein hier ein erhöhtes Risiko besteht.

    • Häufigkeit und Frequenz für Fortbildungen: Normalerweise erfolgt die Fortbildung von Ersthelfern alle zwei Jahre. Während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann von den Vorgaben abgewichen werden. Ersthelfende können auch weiterhin eingesetzt werden, wenn die letzte Fortbildung bzw. Ausbildung bereits länger als 2 Jahre zurückliegt. Die tolerierte Grenze liegt bei bis zu drei Jahren.
    • Erste-Hilfe-Aus- und Weiterbildungen während der Pandemie: Die Basis für alle Erste-Hilfe-Aus- und Weiterbildungen sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Laut der Handlungshilfe sollten alle Schulungen als Inhouse-Schulungen durchgeführt werden, damit Dienstreisen und Außenkontakte auf ein mögliches Minimum gesenkt werden.
    • Erste-Hilfe-Kurse: Ziel von Erste-Hilfe-Kursen ist die ganzheitliche Handlungskompetenz und das richtige Vorgehen in Notfallsituationen. Deshalb müssen Erste-Hilfe-Kurse gemäß DGUV Vorschrift 1 in Präsenz veranstaltet werden, damit praktische Übungen stattfinden können. Stets zu beachten sind dabei natürlich die richtigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.
      • Beim direkten Kontakt zwischen der Ersthelferin oder dem Ersthelfer und der hilfsbedürftigen Person sollten beide Personen zur Minimierung der gegenseitigen Ansteckungsrisikos einen Mund-Nase-Schutz tragen, im Idealfall eine FFP2-Maske.
      • Ein komplexeres Thema ist die Beatmung von Hilfsbedürftigen: Hier empfiehlt die DGUV Handlungshilfe das Verwenden von Beatmungsmasken mit Ventil. Diese sollen bei der Beatmung vor das Gesicht gehalten werden.
      • Eine Unterweisung der besonderen Vorgaben während der Pandemie für alle Ersthelfenden ist mindestens einmal pro Jahr sinnvoll. Im Zuge dessen sind die Unterschiede zum Normalbetrieb anzusprechen.
  • November 2021dena-Studie zu Klimaneutralität in Deutschland: Maßnahmenkatalog für die Industrie

    Nach knapp eineinhalb Jahren Arbeit mit einem breiten Kreis von Akteuren hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) am 07.10. den Abschlussbericht der Leitstudie „Aufbruch Klimaneutralität“ veröffentlicht. Zehn wissenschaftliche Institute haben dazu ihre Expertise eingebracht und mehr als 70 Unternehmen ihre Branchenerfahrungen und Markteinschätzungen gegeben, ebenso ein 45-köpfiger Beirat mit hochrangigen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Sie haben gemeinsam untersucht, welche Technologiepfade aus heutiger Perspektive realistisch sind und welche Rahmenbedingungen es braucht, um Klimaneutralität bis 2045 in einem integrierten klimaneutralen Energiesystem in Deutschland zu realisieren. Dabei wurden konkrete Lösungssätze und CO2-Reduktionspfade für einzelne Sektoren (Bau, Verkehr, Industrie, Energieerzeugung sowie zu LULUCF) analysiert und identifiziert.

    Die Leitstudie soll der zukünftigen Bundesregierung eine praxisorientierte Perspektive zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2045 liefern. In Ergänzung zu einer umfassenden und ausdifferenzierten Analyse wurden insgesamt 84 Aufgaben in zehn zentralen Handlungsfeldern identifiziert. Die wichtigsten vorgeschlagenen Maßnahmen im Industriesektor haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

    • Energieeffizienz-Förderprogramme sollen konsequent auf Treibhausgas-Minderungen ausgerichtet werden. Dabei sollten möglichst nur Technologien gefördert werden, die potentiell klimaneutral sind.
    • Bestehende Abgabenbefreiungen auf Energie- und CO2-Preise sowie sonstige Vergünstigungen (z.B. StromNEV, BesAR, Carbon-Leakage-Verordnung) sollten auf Anreizkompatibilität und Notwendigkeit überprüft werden.
    • Die Kreislaufwirtschaft soll basierend auf bestehenden Vorschriften (z.B. Ökodesign, Abfallgesetze) weiter gefördert werden, z.B. durch Recyclingquoten, erweiterte Pfandsysteme oder strengere Standards für Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Energieeffizienz.
    • Eine verpflichtende Ausweisung des Produkt-CO2-Fußabdrucks (Product Carbon Footprint, PCF) für Zwischen- und Endprodukte soll für Transparenz und informierte Kaufentscheidungen sorgen.
    • Gleichzeitig sollten Mindestquoten für CO2-arme Grundstoffe und eine Obergrenze für den CO2-Fußabdruck von Endprodukten eingeführt werden.
    • Ergänzend könnte eine Veröffentlichungspflicht für die Unternehmensklimabilanz (Scope 1/2/3) im Jahres- oder Nachhaltigkeitsbericht für alle Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Deutschland bzw. in der EU eingeführt werden.
    • Die Investitionsförderung von emissionsarmen Produktionstechnologienund -verfahren (Low Carbon Breakthrough Technologies, LCBT) sollte ausgeweitet werden um den Einsatz, Hochlauf und Export zu fördern.
    • Bestehende rechtlich verpflichtende Energie-Audits sollten um Umwelt- und Klimaschutz-Aspekte erweitert und die Umsetzung von Optimierungsmaßnahmen prinzipiell verpflichtend sein.
    • Wärmenetze sollten optimiert und stärker für die Nutzung industrieller Abwärme ausgelegt werden.

    Die vollständige Version der Leitstudie mit zusätzlichen Hintergrundinformationen und weiteren Analysen finden Sie auf der Homepage der dena: Link

  • November 2021Konsequenzen des Entwurfs der CSR-Richtlinie-Novelle

    Bereits am 21.04.2021 wurde der Entwurf zur Novellierung der CSR-Berichtspflicht vorgestellt.

    Bisher waren zur Erstellung eines CSR-Berichtes ausschließlich große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet. Dies betrifft etwa 500 Unternehmen in Deutschland.

    Mit der Novellierung würde sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen auf 5.000 bis 15.000 Unternehmen bis zu verdreißigfachen. Grund dafür ist die neue Definition der Kriterien. So wären mit der Novellierung alle Unternehmen, bei denen zwei der folgenden Kriterien gelten:

    • mehr als 250 Beschäftigte
    • Bilanzsumme größer 20.000.000 €
    • Nettoumsatz größer 40.000.000 €

    Weiterhin sollen EU-weite Berichtsstandards festgelegt sowie externe Überprüfungen der Berichte verpflichtend werden. Ziel ist die Verantwortung der Geschäftsführung ähnlich wie bei den ISO-Normen stärker in den Fokus zu rücken.

    In Kraft treten könnte die CSR-Richtlinie in 2024 und könnte damit bereits für das Berichtsjahr 2023 gelten.

  • November 2021EEG-Umlage sinkt in 2022

    Mitte Oktober haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für 2022 bekannt gegeben. Von derzeit 6,5 ct/kWh sinkt diese ab Januar 2022 auf 3,723 ct/kWh und liegt damit bei einem Wert, den es zuletzt vor ca. 10 Jahren gegeben hat.

    Hintergrund der Reduzierung der EEG-Umlage ist zum einen die Einnahmenerhöhung auf dem EEG-Konto durch angestiegene Börsenstrompreise. Zum anderen werden auch in 2022 wieder Bundeszuschüsse gewährt und zum dritten kommen Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung und dem Konjunkturpaket auf das EEG-Konto.

  • Oktober 2021Plan für Energiedatensammlung - der Leitfaden DIN EN 17267 gibt Orientierung

    Im Zusammenhang mit Energiemanagementaktivitäten treffen Unternehmen immer wieder auf die Anforderungen, einen Plan für die Energiedatensammlung festzulegen. Nicht nur bei der Aufrechterhaltung eines EnMS nach ISO 50001 (Kapitel 6.6), sondern auch bei der Umsetzung eines Energieaudits nach DIN EN 16247 (derzeitiges Kapitel 5.3; zukünftiges Kapitel 5.4) wird die Erhebung von Messdaten und zukünftig auch ein Messplan verlangt. Jedoch ist in keiner der Normen näher erläutert, wie man im Unternehmen zu einem solchen Messplan gelangen kann.

    Abhilfe soll hier der Leitfaden DIN EN 17267 geben, welcher einen Umsetzungsansatz in nachfolgenden 6 Stufen beinhaltet:

     

    Es werden die Anforderungen und Grundsätze für die Ausgestaltung eines Plans für die Energiemessung und -überwachung festgelegt, die es den Unternehmen ermöglichen soll, Einflussfaktoren zu analysieren und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuvollziehen. Sollten also auch Sie vor der Herausforderung der Umsetzung eines Messplans stehen kann Ihnen die DIN EN 17267 ein hilfreiches Nachschlagewerk sein.

  • September 2021Ausnahmen für Geimpfte und Genesene nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

    Die aktuellen Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen den Unternehmen Ausnahmen für geimpfte oder genesene Beschäftigte zu gestatten.

    In der Verordnung heißt es dazu: "Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen." Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte. Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn alle Beschäftigten vollständig geimpft oder genesen sind und kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes anpassen, bewerten und entsprechend neu regeln, wobei zu beachten ist, dass die Auskunft über den Impfstatus in der Regel nur freiwillig durch den Arbeitnehmer erbracht wird und durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmen eingefordert werden kann.

    Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Gefährdungsbeurteilung wünschen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

     

  • September 2021Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde am 1. September 2021 verlängert und inhaltlich ergänzt. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft, und sind bis einschließlich 24. November 2021 gültig.

    Neu ist die Verpflichtung für Arbeitgeber:

    • Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren,
    • die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie
    • Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

    Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort.

  • August 2021Kooperation mit TÜV Süd Akademie - gemeinsames Seminar zum Klimaschutz entwickelt.

    In den letzten Jahren und Monaten nehmen wir ein immer stärker werdendes Interesse an den Themen des Klimaschutzes bei unseren Kunden wahr. Viele Unternehmen wollen ein systematisches Klimamanagement aufbauen, um Treibhausgase zu erfassen und Reduktionspotentiale aufzudecken. Um Sie hierbei zu unterstützen, haben wir basierend auf aktuellen Standards (z.B. GHG Protocol, ISO 14064, ISO 14067, PAS 2050 und PAS2060) ein 2,5-tägiges Seminar zusammen mit der TÜV Süd Akademie entwickelt. Das Format vermittelt wichtiges Hintergrundwissen, welches direkt in praxisnahen Übungen angewendet wird. Auch Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen können entwickelt werden. Vom 28.09. bis 30.09.2021 wird das Seminar erstmalig in Frankfurt a.M. stattfinden. Anfang November werden wir das Seminar dann als Online-Veranstaltung anbieten. 
    Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie direkt bei der TÜV SÜD Akademie.

  • August 2021Last Minute Risikoanalyse

    Kennen Sie diese Situation – im Arbeitsablauf ereignet sich ein unvorhergesehenes Ereignis, z.B. eine Betriebsunterbrechung, die schnell behoben werden muss. Doch auch bei allem Zeitdruck müssen bei der Entstörung geltende Arbeitsschutzregeln eingehalten werden.

    Idealerweise beinhaltet Ihre unterstützende bzw. regelnde Dokumentation (z.B. Checklisten. Betriebsanweisungen) bereits die relevanten Aspekte des Arbeitsschutzes, so dass diese durch die handelnden Personen nicht vernachlässigt werden.

    Doch nicht jede Störung kann im Detail vorhergesehen und mit konkreten Betriebsanweisungen untersetzt werden. Für genau diese Fälle ist es hilfreich, den handelnden Personen eine Möglichkeit zur schnellen Risikobewertung „an die Hand“ zu geben. Instrument dafür kann eine „Last-Minute-Risikoanalyse“ sein. Einlaminiert im Checkkartenformat verteilt, helfen nachfolgende Fragen die Tätigkeiten der Entstörung zu bewerten und das damit verbundene Arbeitssicherheitsrisiko einzuschätzen.

    Erst wenn Sie alle Fragen mit „JA“ beantworten können, dürfen Sie mit den Tätigkeiten beginnen.

     

    Gerne können wir Sie auch unterstützen, Ihre Dokumentation zu sichten und auf Anpassungsbedarf zu prüfen. Hierzu gehen wir gerne mit Ihnen in den Austausch und erläutern Ihnen die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit – Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Interesse daran haben.

  • August 2021Novelle des Verpackungsgesetzes

    Mit der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind zahlreiche Regelungen, die jedoch größtenteils erst ab 2022 greifen, umgesetzt worden.

    Aufgrund der Novelle müssen sich beispielsweise alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Verpackungen, die erst bei der Warenübergabe befüllt werden z.B. Getränkebehälter oder Frischhaltefolien) ab 01.07.2022 in dem Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle registrieren.

    Alle anderen Hersteller von Verpackungen müssen sich ebenfalls ab 01.07.2022 in LUCID registrieren. Damit ist insbesondere der gewerbliche Handel mit Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen neu von dieser Regelung betroffen. Alleinig die Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen sowie alle Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endkonsumenten abgegeben werden, sind von der Registrierungspflicht befreit.

    Weiterhin gibt es ab dem 03.07.2021 neue Informationspflichten für die Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie ab 01.01.2022 neue Nachweispflichten für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

    Auch Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister müssen ab 01.07.2022 ihre vertraglich gebundenen Hersteller hinsichtlich deren Umsetzung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz überprüfen.

    Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zudem ab dem 01.01.2025 Mindestrezyklatanteile von 25% und ab 01.01.2030 mindestens 30% in sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen erreichen.

    Auf Basis der Novelle des Verpackungsgesetztes wird ebenfalls die Pfandpflicht ausgeweitet. So gilt dies ab 01.01.2022 flächendeckend für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Ab 01.01.2024 greift dies auch für alle Milchgetränke und Milcherzeugnisse.

    Die Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Getränken (z.B. Bistro, Restaurant, Café) mit mehr als 5 Mitarbeiter und mehr als 80 m² Verkaufsfläche müssen ab 01.01.2023 auch eine Mehrwegalternative für ihre Produkte anbieten.

    Weiterführende Informationen können Sie auf einem Leitfaden der deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) entnehmen.

  • August 2021Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie

    Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) in 2019 war die Reduktion des Verbrauchs von Einwegkunststoffprodukten in Europa beschlossene Sache. Damit soll die Kunststoffbranche zu mehr Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Geschäftsmodellen angetrieben werden.

    Am 03.07.2021 wurde diese europäische Richtlinie in Form der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) ins deutschen Recht übertragen.

    Betroffen von der europäischen Richtlinie und damit auch von den deutschen Verordnungen sind dabei Produkte aus Kunststoff (siehe Art. 3 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2019/904), die für die Einmalverwendung gedacht sind (siehe Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2019/904).

    Bei der EWKVerbotsV wurde das Inverkehrbringen der zehn am häufigsten an Stränden zu findenden Kunststoffprodukte verboten. Darunter fallen Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Kunststoffe, die sich in der Umwelt schnell fragmentieren) sowie Einwegkunststoffprodukte der folgenden Kategorien:

    • Wattestäbchen
    • Essbesteck
    • Teller
    • Trinkhalme
    • Rührstäbchen
    • Luftballonstäbe
    • Lebensmittelbehälter aus Styropor (v.a. To-Go-Lebensmittelbehälter)
    • Getränkebehälter/-becher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

    Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen dieses Inverkehrbringungsverbot können Bußgelder bis zu 100.000 € ausgesprochen werden.

    Die EWKKennzV hingegen verpflichtet Inverkehrbringer eine gut sicht- und lesbare sowie unauslöschliche Verbraucherinformation zu den negativen Umweltauswirkungen und vermeidenden Entsorgungsarten auf die Produkte aufzubringen. Betroffen sind hiervon folgende Einwegkunststoffprodukte:

    • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikationen
    • Feuchttücher
    • Tabakprodukte mit Filtern sowie die Filter selbst
    • Getränkebecher (im Unterschied zu Getränkebehältnissen sind dies nach oben offene Behältnisse)

    Eine Kennzeichnung der Verpackung ist dabei nur erforderlich, wenn diese größer als 10 cm² ist (außer bei Getränkebechern).

    Auch bei der EWKKennzV drohen im Falle eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Inverkehrbringens von ungekennzeichneten Produkten ein Bußgeld bis zu 100.000 €.

    Weiterführende Informationen z.B. betreffend dem Design der Kennzeichnung kann man aus dem Leitfaden der Deutschen Industrie und Handelskammer und aus den Leitfäden der EU-Kommission entnehmen. (DIHK-Leitfaden und EU-Kommissions-Leitfäden)

  • August 2021Auditierung von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen – ISO veröffentlicht neuen Leitfaden

    Der bereits existierende Leitfaden zur Auditierung geltender rechtlicher Anforderungen wurde durch die ISO 9001 Auditing Practices Group überarbeitet. Ziel ist es, Ihnen damit eine Orientierung zu geben, die Fähigkeit Ihres Managementsystems dahingehend zu auditieren, die relevanten Anforderungen innerhalb Ihres Unternehmens zu adressieren. Dabei wird auch ein Zusammenhang zwischen einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 in Verbindung mit einem Compliance-Managementsystem nach ISO 37301 hergestellt. Herunterladen können Sie den Leitfaden in englischer Sprache direkt beim ISO Committee unter: https://committee.iso.org/files/live/sites/tc176/files/documents/ISO%209001%20Auditing%20Practices%20Group%20docs/Auditing%20to%20ISO%209001%202015/APG-StatutoryRegulatory.pdf

    Wussten Sie schon? Auch wir können Sie unterstützen, den Prozess der regelmäßigen Ermittlung, Überprüfung und Einhaltung rechtlicher Anforderungen in Ihrem Unternehmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und optimaler auszugestalten. Erfahren Sie mehr auf unserer Leistungsübersicht unter: Leistungen - SR Managementberatung GmbH (sr-managementberatung.de)

  • August 2021Auditierung von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen – ISO veröffentlicht neuen Leitfaden

    Der bereits existierende Leitfaden zur Auditierung geltender rechtlicher Anforderungen wurde durch die ISO 9001 Auditing Practices Group überarbeitet. Ziel ist es, Ihnen damit eine Orientierung zu geben, die Fähigkeit Ihres Managementsystems dahingehend zu auditieren, die relevanten Anforderungen innerhalb Ihres Unternehmens zu adressieren. Dabei wird auch ein Zusammenhang zwischen einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 in Verbindung mit einem Compliance-Managementsystem nach ISO 37301 hergestellt. Herunterladen können Sie den Leitfaden in englischer Sprache direkt beim ISO Committee unter: https://committee.iso.org/files/live/sites/tc176/files/documents/ISO%209001%20Auditing%20Practices%20Group%20docs/Auditing%20to%20ISO%209001%202015/APG-StatutoryRegulatory.pdf

    Wussten Sie schon? Auch wir können Sie unterstützen, den Prozess der regelmäßigen Ermittlung, Überprüfung und Einhaltung rechtlicher Anforderungen in Ihrem Unternehmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und optimaler auszugestalten. Erfahren Sie mehr auf unserer Leistungsübersicht unter: Leistungen - SR Managementberatung GmbH (sr-managementberatung.de)

  • Juli 2021Versicherungsschutz im Homeoffice

    Bei mobiler Arbeit (Homeoffice) besteht im selben Umfang Versicherungsschutz, wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Dies betrifft z.B. Wege innerhalb der Wohnung aber auch auf Wegen, um Kinder in eine externe Betreuung zu bringen.

    Im Detail (Pressemitteilung der DGUV vom 22.06.2021): Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten. Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit - zum Beispiel im Homeoffice - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

  • Juni 2021Zum 01.07.2021 tritt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft – sie gilt bis 10. September 2021.

    Im Folgenden die wichtigsten Inhalte und Anforderungen an Arbeitgeber:

    Zusammenfassung | das Wichtigste in Kürze:

    1. Da die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen weiter zurückgeht, wird es ab 1. Juli keine Homeoffice-Pflicht mehr geben.
    2. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.
    3. Vollständig Genesene oder Geimpfte können von der Testpflicht ausgenommen werden.
    4. Das festgelegte Hygienekonzept muss allen Beschäftigten vermittelt werden und zugänglich sein.  

    Im Detail:

    • Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
    • Können die erforderlichen Mindestflächen und -Abstände im Betrieb nicht eingehalten werden, so gilt neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen. Dies gilt auch, wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden.
    • Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben die Pflicht, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.
      • Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren.
      • Tests bieten weiterhin zusätzliche Sicherheit, daher wird an der Bereitstellung von Tests festgehalten; es sei denn, der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann anderweitig sichergestellt werden. So können Beschäftigte, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung nachweisen, vom Testangebot ausgenommen werden. Auch wenn die Zahl Geimpfter und Genesener in den Betrieben kontinuierlich zunimmt, ist ein Testangebot sinnvoll, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen.
    • Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
      • Die Vorgabe, dass „bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein muss“ ist als konkrete Aussage in der neuen Corona Arbeitsschutzverordnung nicht mehr enthalten.
        • In der Kommentierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht: „Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.“
        • Die Bundesregierung schreibt zu diesem Punkt: „Bisher bewährte Maßnahmen bestehen weiter - Trotz sinkender Zahlen täglicher Corona-Neuinfektionen muss den Infektionsgefahren im Betrieb weiterhin wirksam begegnet werden. Deshalb bleiben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch zukünftig verpflichtet, die folgenden Maßnahmen umzusetzen: Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen …“
      • Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.
      • Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen.

    Empfehlung:

    Da gerade weitere Virusvarianten (Delta-Variante) in der Verbreitung sind, empfehlen wir, die bisherigen Regelungen beizubehalten; zumindest bis alle Beschäftigten einen vollständigen Impfschutz haben.

  • Juni 2021Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Was kommt auf die Unternehmen zu?

    Nach intensiven Debatten zwischen den Arbeits-, Entwicklungs- und Wirtschaftsministerien sowie weiterem parlamentarischem Diskurs, hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Juni den Bundestag und den Bundesrat passiert. Damit treten für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitenden ab 2023 neue menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten in Kraft. Organisationen mit über 1000 Mitarbeitenden wird ein Jahr mehr zur Umsetzung der neuen Vorgaben gegeben. Hierbei sind auch Unternehmen in öffentlicher Hand nicht ausgenommen.

    Wer von dem neuen Gesetz betroffen ist, wird nachweisen müssen, dass Präventions- und Abhilfemaßnahmen für Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang der eigenen Lieferkette ergriffen werden. Dies betrifft in erster Linie die unmittelbaren (direkten) Zulieferer. Jedoch sobald ein Unternehmen von Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte, Gesundheitsschutz und Umweltschutz bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern in der Lieferkette erfährt, ist es verpflichtet auch hier Abhilfemaßnahmen zu initiieren und nachzuverfolgen. Um Meldungen für Rechtsabweichungen in der Lieferkette zu erfassen, ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Entgegen einer früheren Entwurfsfassung, bietet die verabschiedete Version des LkSG keine Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung. Allerdings können bei Verstößen Bußgelder durch das BAFA erhoben werden. Damit dieses seiner Kontrollfunktion nachkommen kann, müssen Unternehmen im Geltungsbereich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht Bericht erstatten.

    Es ist abzusehen, dass nicht nur große Unternehmen von der neuen Gesetzgebung betroffen sein werden. Indirekt werden auch Klein- und Mittelständler durch gesteigerte Erwartungen an ihre Sorgfaltspflicht und Berichterstattung betroffen sein. Eine EU-weite Regelung für faire und nachhaltige Lieferketten wird in den kommenden Jahren erwartet.

    Mit dem LkSG heißt es nun aktiv werden. Es gibt viele Ansätze, die neuen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in bestehende Managementsysteme zu integrieren. Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg mit unseren Erfahrungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umwelt, Qualität und Energie.

  • Juni 2021Neue Norm für Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte

    Nachdem zum 01.02.2021 die neue DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02 veröffentlicht wurde (siehe NEWS vom März 2021), ist die neue DIN EN 50699 (0702):2021-06 jetzt seit dem 01.06.2021 gültig. Sie trägt den Titel „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“.

    Durch die Trennung der Norm DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ sind die beiden Normen DIN VDE 0701 „Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur“ und DIN VDE 0702 „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“ entstanden. Die DIN VDE 701gilt hierbei für die Prüfung von Geräten nach einer Reparatur, während die DIN VDE 702 für Wiederholungsprüfungen gilt.

    Diese neue Norm DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02 definiert die Anforderungen an Prüfverfahren, die bei einer wiederkehrenden Prüfung elektrischer Verbrauchsmittel und Geräte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auf Einhaltung der zulässigen Grenzwerte anzuwenden sind.

    Die Anwendbarkeit beschränkt sich auf Geräte mit einer Bemessungsspannung über 25 V AC bzw. 60 V DC bis zu 1000 V AC bzw. 1500 V DC; für einige Prüfparameter- oder Werte müssen die relevanten Produktnormen herangezogen werden.
    Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Geräte, für welche andere Vorschriften für Instandhaltung oder Überprüfung gelten, wie z. B. in Bereichen Medizin, Bergbau, Lichtbogen-Schweißen, Ex-Schutz, Maschinensicherheit.

    Gegenüber DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

    • die Norm DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 wurde in 2 Normen aufgeteilt:
      • Prüfung nach Reparatur (0701) und
      • Prüfung für Wiederholungsprüfungen (0702)
    • diese Norm gilt nicht für die Prüfung nach der Reparatur von elektrischen Geräten, dadurch ergeben sich generelle Änderungen im Anwendungsbereich und in den Anforderungen
    • die Berechnungsgrundlage für Leitungen über 1,5 mm2 wurde geändert
    • die Ableitstrommessung an isolierten Eingängen ist nun normativ festgelegt
    • die Verwendung von Messgeräten nach DIN EN 61557-16 (VDE 0413-16) wurde ergänzt

     

  • Juni 2021Keine turnusmäßige Überarbeitung der ISO 9001

    In der Regel werden ISO-Normen alle fünf bis sieben Jahre einer Revision unterzogen, um die darin enthaltenen Anforderungen auf Realitätsnähe zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Mit Revisionsstand 2015 der ISO 9001 geht der Qualitätsstandard in sein sechstes Lebensjahr. Daher wurde auch für diesen Standard eine Entscheidung zur Überarbeitung fällig. Das zuständige Komitee der ISO, TC 176, hat im Mai dieses Jahres die Entscheidung getroffen, die turnusmäßige Überarbeitung auszusetzen und die Norm im derzeitigen Revisionsstand unverändert zu lassen. Gleichzeitig wird jedoch die Empfehlung ausgesprochen, die nächste Überarbeitung der ISO 9001 vorzuziehen. Ein Termin hierfür ist noch nicht kommuniziert.

    Quelle: About (iso.org)

  • Mai 2021Überarbeiteter Standard für die Zertifizierung von EnMS (ISO 50003) veröffentlicht

    Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 (kurz: EnMS) dient der objektiven Bewertung der energieeffizienten Ausrichtung der Prozesse eines Unternehmens sowie des Nachweises, dass das Unternehmen tatsächlich Verbesserungen der Energieeffizienz erreicht. Und das unabhängig von Art, Größe und Sitz eines Unternehmens. Um diese Feststellung qualifiziert treffen zu können, bedarf es eines strukturierten und international gleich gearteten Zertifizierungsprozesses, welcher in der ISO 50003 geregelt ist. Dieser Standard wurde in den letzten Monaten überarbeitet, in seiner Neufassung am 11.05.2021 veröffentlicht und hat damit ab sofort Gültigkeit für die Zertifizierungsstellen.

    Wesentliche Neuerungen sind in den Bereichen der erforderlichen Auditorenkompetenz und der Berechnungen von Auditzeiten zu finden. So entfällt mit dem neuen Standard die Einteilung der Auditorenkompetenz in die bisherigen acht Geltungsbereiche, jedoch werden Kenntnisse technischer Natur (u.a. Beleuchtung, Druckluft, elektrische Antriebe, Gebäudeinfrastruktur, Wärme- und Kälteprozesse) vorausgesetzt. Weiterhin wurde die Wertigkeit der Anzahl der SEU (SEU=significant energy use; wesentlicher Energieeinsatz) bei der Berechnung der Auditzeiten erhöht.