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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Mai 2023Kabinettsbeschluss zum Energieeffizienzgesetz – Entwurf des EnEfG wurde von der Bundesregierung gebilligt

    Nachdem am 03.04.2023 ein neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht wurde, ist dieser am 19.04.2023 durch das Kabinett beschlossen worden. In einem nächsten Schritt wird der Entwurf in den Gesetzgebungsprozess des Deutschen Bundestags überführt.

    Kerninhalte des Entwurfs:

    Unter anderem enthält der Entwurf Verpflichtungen zur Implementierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen.

    • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
    • Bereits bei einem Verbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden soll die Pflicht bestehen, konkrete Umsetzungspläne wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen zu müssen.
    • Eine Maßnahme soll im Sinne des Entwurfes dann als wirtschaftlich gelten, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren (entsprechend den Abschreibungsdauern, die in den AfA-Tabellen festgelegt sind).
    • Laut dem Entwurf sollen Unternehmen auch dazu verpflichtet werden, vor der Veröffentlichung ihrer Umsetzungspläne die Vollständigkeit und Richtigkeit von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

    Außerdem enthält der Entwurf Regelungen über die Energieeffizienz in Rechenzentren sowie die Vermeidung und Verwendung von Abwärme.

    Ausnahmen für klimaneutrale Unternehmen:

    Zusätzlich ist in dem Entwurf vorgesehen, dass es für Unternehmen, die klimaneutral agieren, Ausnahmen geben könnte. Die Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, die Voraussetzungen für die Anerkennung und etwaige Nachweispflichten müssten jedoch erst mittels einer konkretisierenden Verordnung definiert werden.

    Den aktuellen Gesetzentwurf finden Sie beim BMWK

    Als Beratungsunternehmen unterstützen wir Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Über aktuelle Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.

  • April 2023Neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz - Pflichten für Unternehmen wurden abgeschwächt

    Kurz vor Ostern hat die Bundesregierung am 03.04.2023 einen neuen Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht.

    Eine für Unternehmen bedeutende Veränderung zum vorherigen Entwurf besteht darin, dass die Pflicht zur Umsetzung als wirtschaftlich identifizierter Endenergieeinsparmaßnahmen für Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch > 2,5 GWh weggefallen ist. Im aktuellen Entwurf ist nunmehr nur die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne für als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen enthalten. Diese Pläne sind durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen und dem BAFA gegenüber nachzuweisen. Als wirtschaftlich gelten dabei weiterhin Maßnahmen, deren Kapitalwert nach spätestens 50% der Nutzungsdauer einen positiven Wert erreicht. Basis ist die Berechnung der Wirtschaftlichkeit nach DIN 17463 (ValERI). Jedoch wird die anzusetzende Nutzungsdauer auf 15 Jahre begrenzt und zur Bestimmung derer auf die Verwendung der Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen.

    Eine weitere Veränderung ergibt sich im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung eines EnMS bzw. UMS. Zwar bleibt das Kriterium der Gesamtenergieverbrauch der Unternehmen, jedoch erhöht sich der Grenzwert von 10 GWh auf 15 GWh. Auch für Rechenzentren sollen laut dem jetzigen Entwurf weniger strenge Vorgaben gelten.

    Noch im April soll die Kabinettbefassung des aktuellen Gesetzesentwurfs erfolgen. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald neue Entscheidungen oder Informationen dazu vorliegen.

  • April 2023Standard zur Treibhausgas-Bilanzierung ändert sich – Das GHG-Protocol in Überarbeitung

    Das Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol) bietet mit seinen Standards die Grundlage für viele weitere Normen und Leitfäden zur Bilanzierung von Treibhausgasen. Dazu gehören insbesondere die ISO-Normen ISO 14064 zur Unternehmensbilanzierung und ISO 14067 zur Produktbilanzierung. Das World Resources Institute (WRI) hat nun eine Überarbeitung der GHG-Protocol-Standards für die Bilanzierung von Organisationen angekündigt. Dies betrifft:

    1. Corporate Accounting and Reporting Standard (Bilanzierung von Unternehmen)
    2. Scope 2 Guidance (Bilanzierung bezogener Energien)
    3. Corporate Value Chain (Scope 3) Standard and Scope 3 Calculation Guidance (Bilanzierung vor- und nachgelagerter Emissionen)
    4. Market-based accounting approaches (Mögliche Verfahren zur Bilanzierung bezogener Energien)

    Wird der momentane Änderungsentwurf betrachtet, wird deutlich, dass sich daraus Probleme bezüglich der Nutzung von marktbasierten Scope 1 Daten und der Anrechnung von Biogas-Zertifikaten ergeben. Zu finden ist der Leitfadenentwurf hier.

    Kritisch betrachtet im neuen Entwurf wird der Anhang B. Darin ist nun festgelegt, dass Scope 1 Emissionen (direkt erzeugte Emissionen, aus dem Verbrauch von Brennstoffen, dem Transport und flüchtigen Emissionen) standortbasiert erfasst werden müssen. In der aktuellen Version des GHG-Protokolls wird dem Nutzer bisher noch freigestellt, ob zur Ermittlung der Scope 1 Emissionen standortbasierte oder marktbasierte Daten verwendet werden. Dementsprechend wird leitungsgebundenes Gas, bei welchem die Zusammenstellung nicht klar ist, laut dem neuen Entwurf zu hundert Prozent als fossiles Erdgas bewertet. Dementsprechend erhöht sich auch der Wert an CO2-Emissionen in Scope 1 in Treibhausgasbilanzen. Biogas lässt sich lediglich bilanzieren, wenn es separat über andere Leitungen oder Trucks zum Zielstandort gelangt. Die Zertifikatssituation beleuchtend ergibt sich, dass eingekaufte Biogas-Zertifikate für Scope 1 nicht mehr berücksichtigt werden können.

    Momentan ist der Evaluierungsprozess des Entwurfes noch nicht abgeschlossen, sodass der Anhang B noch abgeändert werden könnte, da bereits einiges an Widerstand gegen das Verbot von marktbasierten Emissionswerten aufkam. Die Veröffentlichung des finalen Leitfadens zum GHG-Protokoll ist für das dritte Quartal 2023 geplant.

  • Februar 2023Hinweispapier zur Handhabung §§ 10-12 BECV

    Kurz vor Weihnachten hat die DEHSt ein Hinweispapier zu den in den §§10-12 BECV geforderten Gegenleistungen veröffentlicht. Dieses erläutert folgende Themen:

    • die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV)
    • die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV) und
    • dazugehörige Nachweispflichten (§ 12 BECV)

    Die in §10 BECV geforderten Energie- und Umweltmanagementsysteme müssen alle Anlagen und Standorte des Unternehmens umfassen, an denen ein Carbon-Leakage-Risiko durch den nationalen Emissionshandel besteht. Die nach §11 BECV zu identifizierenden Maßnahmen wurden näher spezifiziert. Es gelten als Maßnahmen diejenigen, welche im EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muss nach den Regelungen der ISO 17643 (ValERI) erfolgen. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, die einen positiven Kapitalwert haben. Hierzu sind im Hinweispapier Vorgaben zu maximaler Nutzungsdauer enthalten.

    Haben Sie Rückfragen zur Umsetzungspflicht? Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung derer und zum gemeinsamen Austausch zur Verfügung.

  • Februar 2023Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Ende des Jahres 2022 wurde von der EU-Kommission ein neuer Entwurf zur „Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (VerpackV) erstellt. Dieser zielt auf eine verstärkte Vermeidung von Verpackungsmüll und die Erhöhung der Recyclingquoten ab. 

    Folgende Änderungen sind vorgesehen:

    1. Einweg-Kunststoff-Verpackungen werden verboten. 
    2. Volumen und Gewicht von Verpackungen soll möglichst geringgehalten werden.
    3. Nach Möglichkeit soll jede Verpackung recyclebar sein, dafür müssen festgelegte Recyclinganteile eingehalten werden.
    4. Auf standardisierten Produktetiketten muss über die Materialzusammensetzung informiert werden. 
  • Februar 2023ESRS – European Sustainability Reporting Standards

    Die European Sustainability Reporting Standards bilden das neue EU-Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichte, welche dazu dienen die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu vereinheitlichen. In der ESRS werden dementsprechend die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) inhaltlich definiert. Das Rahmenwerk baut auf den bisherigen am weitesten verbreiteten Reportingstandards wie GRI, TCFD und SASB auf.

    Das Ziel der Europäischen Union ist es, dass die ESRS eine internationale Vorreiterrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Dadurch soll das Reporting von Unternehmen zukünftig detaillierter Umwelt-, soziale und Governance Belange berücksichtigen. Des Weiteren soll die transparente Offenlegung von Tätigkeiten und handlungsspielräumen entlang der Wertschöpfungskette  gefördert werden.

  • Februar 2023Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS)

    Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), das Herzstück der europäischen Klimapolitik, wurde im Jahr 2022 reformiert, um den Übergang zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft zu beschleunigen und die Klimaziele der EU zu erreichen. Die Reform des EU-ETS beinhaltet folgende wichtige Änderungen:

     

    1. Die Laufzeit des EU-ETS wurde bis mindestens 2030 verlängert, um eine längerfristige Planungssicherheit zu gewährleisten.
    2. Das übergeordnete Emissionsreduktionsziel wird auf -62 Prozent von 2005 bis 2030 erhöht.
    3. Der lineare Kürzungsfaktor erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2027 auf 4,3 Prozent, von 2028 bis 2030 auf 4,4 Prozent.
    4. Es wird bis 2027 ein weiterer Emissionshandel (ETS II) für Emissionen im Sektor des Straßenverkehrs und Gebäudesektor eingeführt.
    5. Ab 2024 werden auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen durch Erfassung, Berichterstattung und Verifizierung einbezogen.
    6. Es ist eine kontinuierliche Reduzierung der CO2-Zertifikate vorgesehen, um die Emissionsreduzierungen zu beschleunigen.
    7. Eine Marktstabilitätsreserve wurde eingeführt, um Überschüsse an CO2-Zertifikaten zu reduzieren und den Markt stabil zu halten.
  • Januar 2023Energiepreisbremsen – Das StromPBG und EWPBG

    Die am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligten „Energiepreisbremsen“ sollen Unternehmen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Entlastungspaket besteht aus zwei Einzelgesetzen, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

    Die Höhe der Entlastung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Die Grundlage bilden gesetzlich festgelegte Referenzpreise. Liegen die individuell vertraglich vereinbarten Preise oberhalb dieser Referenzpreise, wird ein Differenzbetrag gebildet und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Dies gilt im Fall von Großverbrauchern für 70 % der Verbräuche des Jahres 2021. Für Energiemengen, die darüber hinaus bezogen werden, entfallen die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarten Preise.

    Die Höhe der Entlastung wird jedoch durch zwei kombiniert anzuwendende Höchstgrenzen beschränkt. Zusätzlich müssen Meldepflichten und Auflagen berücksichtigt werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag.

  • Januar 2023Besondere Ausgleichsregelung – Keine Antragstellung mit alternativen Systemen gemäß § 3 SpaEfV

    Zum Jahreswechsel ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt mit den §§ 28 ff EnFG die bisherigen Reglungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ des EEG.

    Die neuen Regelungen gelten bereits für das Antragsjahr 2023.

    Zu den wichtigen Änderungen gehört, dass alternative Systeme nach § 3 SpaEfV (Energieaudits, Anlage 2 der SpaEfV) für die Antragstellung nicht mehr ausreichen.

    Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel zum EnFG im Abschnitt „Betreiben eines Energiemanagementsystems“.

  • Januar 2023Verlängerung „Spitzenausgleich“ nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2023

    Bereits am 16.12.2022 hat der Bundesrat einer Verlängerung des „Spitzenausgleichs“ zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des EnergieStG und des StromStG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

    Der Spitzenausgleich ist ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten.

    Die Steuerentlastungen nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) beziehungsweise § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) für das Antragsjahr 2023 werden wie bislang gewährt. Unternehmen müssen hierfür nachweisen, dass sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können unverändert auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Als solche gelten Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie alternative Systeme gemäß der Anlage 2 SpaEfV.

    Eine Änderung des Spitzenausgleichs gegenüber den Vorjahren besteht darin, dass die Unternehmen bei der Antragstellung für das Jahr 2023 die Bereitschaft erklären müssen, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, also auch für KMU. Ein entsprechendes Antragsformular wird derzeit noch ausgearbeitet.

    Anders als in der Entwurfsfassung wurde jedoch auf den Verweis auf die DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen“ verzichtet.

  • Januar 2023Voraussichtliche Verlängerung der EnSiKuMaV

    Die EnSikuMaV sieht kurzfristige Vorgaben zur Einsparung von Gas und Strom vor. Die Verordnung tritt gemäß der aktuell geltenden Fassung am 28.02.2023 außer Kraft. Nähere Informationen finden Sie hier.

    Gemäß § 30 Abs. 4 EnSiG darf die Geltungsdauer der EnSikuMaV nur mit Zustimmung des Bundesrates über einen Geltungszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. Das Kabinett hat nun eine entsprechende Änderungsverordnung beschlossen und an den Bundesrat weitergeleitet (Drs. 6-23)

    Beabsichtigt ist, den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum 15. April 2023 zu verlängern.

    Inhaltliche Änderungen sind nicht vorgesehen.

    Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. In Kraft tritt sie am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt.

  • Januar 2023Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und die Besondere Ausgleichsregelung

    Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage

    Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Abschaffung der EEG-Umlage endgültig vollzogen. Geblieben ist jedoch der Finanzierungsbedarf. Im Sinne einer konsequenten Trennung der Themen Förderung und Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wurde ein neues Gesetz geschaffen: das am 01.01.2023 in Kraft getretene Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).
    Die Besondere Ausgleichsregelung wurde beibehalten, jedoch in größerem Umfang modifiziert. Relevanz besitzt diese für die KWKG- und Offshore-Netzumlage. 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
     

  • Januar 2023Korrekte Entsorgung von Batterien und Akkus

    Laut dem Batteriegesetz (BattG) gilt, dass Batterien und Akkus niemals im Hausmüll entsorgt werden dürfen, da sie je nach Art umweltgefährdende Rohstoffe wie Eisen, Lithium, Zink oder Mangan enthalten. Gleichzeitig besteht beim Umgang mit solchen Produkten ein erhöhtes Brandrisiko. Entsorgt werden sollen Batterien und Akkus daher durch Abgabe an dafür vorgesehenen Sammelstellen. Wertstoff- und Recyclinghöfe sind für Unternehmen meist die wichtigste Anlaufstelle zur Entsorgung von Batterien und Akkus. Zur Entsorgung von größeren Mengen können sich Unternehmen auch direkt an herstellereigene Sammelsysteme wenden, die fünf relevanten Rücknahmesysteme für Batterien in Deutschland sind die Stiftung GRS Batterien, CCR Rebat, DS Entsorgung, ÖkoReCell und Ecoblatt. Normale Haushalte können solche Produkte auch direkt im Supermarkt abgeben. Laut dem seit 2009 aktiven Batteriegesetz (BattG) ist jeder Verkäufer von Batterien und Akkus dazu verpflichtet diese wieder zurückzunehmen. 
    Für Hersteller von Akkus oder Batterien ist gesetzlich festgelegt Umweltbelastungen durch eine ordnungsgemäße Entsorgung möglichst gering zu halten. Im Sinne des Umweltschutzes empfiehlt es sich für den Nutzer Batterien durch Akkus zu ersetzen, da für die Herstellung von Batterien 40 – 500 mal mehr Energie benötigt wird, als diese bei deren Nutzung liefern kann. Auch kostentechnisch rentiert sich der Wechsel zu Akkus. 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
     

  • Januar 2023DIN SPEC 91436 Zertifizierung – Die „Zero Waste Vision“

    Um als Unternehmen nachhaltig agieren zu können, ist es notwendig sich mit einer transparenten und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft im Abfallkontext zu beschäftigen. Mit der DIN SPEC 91436 kann dieses Thema ganzheitlich gedacht werden, um Abfallmengen möglichst zu reduzieren und vermeidbare Abfälle zu minimieren bzw. einer nachhaltigen Nutzung zuzuführen. Mittels der Implementierung von Maßnahmen der DIN wie Vermeidung, Recycling und Wiederverwendung soll das Ziel „Zero Waste“ angestrebt werden. Ein solcher bewusster Umgang mit Abfall kann maßgeblich zu einem umweltfreundlichen Unternehmenskonzept beitragen. 

    Die DIN SPEC 91436 wurde von NGOs, Wissenschaft und Wirtschaft kollaborativ erarbeitet und verfolgt einen systematischen Ansatz zur Abdeckung des Abfall- und Wertstoffmanagements. Die DIN empfiehlt Abfall möglichst zu vermeiden, sollte dies nicht möglich sein, gilt es genutzte Ressourcen wiederzuverwenden oder zu reparieren. Als nachstehende Maßnahmen werden Recyclingmethoden wie Kompostierung, Vergärung oder thermische Verwertung genannt. Erst als letzte Möglichkeit wird eine sonstige Verwertung in Form von Deponierung oder Verbrennung ohne Energierückgewinnung empfohlen. 

    Durch die Zertifizierung nach DIN SPEC 91436 können Sie das Vertrauen zu Ihren Stakeholdern, wie Kunden, Kooperationspartner und Mitarbeitende, fördern, indem Sie nachweisen zu einer nachhaltigen Entwicklung durch ein verantwortungsbewusstes Abfallmanagement beizutragen und Umweltrisiken zu minimieren. Zusätzlich tragen Sie zur Sensibilisierung jener Stakeholder für umweltrelevante Thematiken bei. Kombinieren lässt sich die DIN SPEC 19436 mit der ISO 14001 sowie der ISO 50001. 
     

  • Januar 2023Die CSRD nimmt Gestalt an – Veröffentlichung des ersten Indikatorensets

    Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde Ende November 2022 durch den Rat der EU angenommen. Demnach wird sie spätestens Anfang des Jahres 2023 in Kraft treten. Wesentlicher Klärungsbedarf bestand zuletzt noch darüber welche Institutionen für das Prüfen der CSRD-pflichtigen Informationen zugelassen werden. Diese Entscheidung obliegt nun den einzelnen Ländern. Die Umsetzung auf nationaler Ebene steht in Deutschland jedoch noch aus. Fest steht, dass es zwölf Entwürfe zu den geplanten EU-Standards geben soll. Diese werden in Kürze an die EU-Kommission übergeben. Das erste Set an Entwürfen wurde bereits Mitte November 2022 verabschiedet, das Zweite folgt im Sommer 2023. Damit stehen dann die konkreten Inhalte für die Berichtserstattung fest und die vierjährige Übergangsfrist für berichtspflichtige Unternehmen im Sinne der CSRD beginnt.

  • Januar 2023Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V): Ausnahmen bei AwSV- und WHG-Pflichten

    Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung) trat am 26. Oktober 2022 in Kraft.

    Sie erleichtert und beschleunigt den Wechsel des Brennstoffs für Betreiber von Gas-Kraftwerken und bestimmten Industrieanlagen und erhöht die Lagerkapazitäten, die bei einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendig sind. Durch die Verordnung wird für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit geboten, von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) abzuweichen, um die Flexibilität zur erfolgreichen Bewältigung von Krisen zu ermöglichen.

    So entfällt, zum Beispiel, die Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 AwSV für von der BG-V betroffene Anlagen. Die Angaben aus diesem Paragraphen können daher nur in Prüfberichte von AwSV-Sachverständigen aufgenommen werden, welche anschließend an die zuständige Wasserbehörde geschickt werden müssen.

    Zudem kann in Ausnahmen auf die Eignungsfeststellung für den Bau, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage, nach dem Wasserhaushaltsgesetz, verzichtet werden. Die Umsetzung der angeordneten Anforderungen und die getroffenen Maßnahmen, sind in einem Gutachten durch einen Sachverständigen zu dokumentieren und der zuständigen Behörde zu zusenden. Ebenfalls die Wiederinbetriebnahme von Lagern nach der Stilllegung wird vereinfacht, da teilweise auf Eignungsprüfungen verzichtet werden kann. Auch die Nachweispflichten für das Antragsverfahren werden vereinfacht.

    Die BG-V hat zudem die Anforderungen an die Abfüllbereichsgestaltung und die Durchführung des Füllprozesses für betroffene Anlagen vorübergehend gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Prüfintervalle verlängert werden.

    Trotz der Lockerung der BG-V sind gemäß AwSV in jedem Fall vor Inbetriebnahme- (bzw. nach wesentlicher Änderung) Prüfungen durchzuführen.

  • Januar 2023Geplante Änderung der Emissionshandelsverordnung (EHV 2030) und der EBeV 2022

    Die Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 regelt den geltenden Rechtsrahmen für den nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz) und den europäischen Emissionshandel (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz). Mit dem neuen Verordnungsentwurf zur Änderung der EHV 2030 soll die RED II (Erneuerbare-Energien-Richtlinie - Richtlinie (EU) 2018/2001) für feste und gasförmige Biobrennstoffe von EU-Emissionshandels-pflichtigen Anlagen national umgesetzt werden. Demzufolge gilt die EU-Monitoring-Verordnung, welche besagt, dass bei der Verbrennung von festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffen ab 2023 nur dann ein Emissionsfaktor von null angesetzt werden darf, wenn bestimmte Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllt sind.

    Die EBeV (Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) wiederum verweist auf die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für Nachhaltigkeitsnachweise und auf die gesonderte Regelung für das Berichtsjahr 2022. Die Nachweise sollen künftig über das elektronische Nachweissystem Nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung laufen, bisher wird das System lediglich zur Nachweisführung flüssiger Biomasse genutzt. 

  • Dezember 2022Neuer EU-Verordnungsvorschlag über entwaldungsfreie Lieferketten

    Im Rahmen des Green Deals gab es eine vorläufige Einigung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Hierdurch müssen Unternehmen Verfahren einführen, um entwaldungsfreie Lieferketten sicherstellen und nachweisen zu können, somit soll die globale Entwaldung durch direkte sowie indirekte Einflussnahme von Unternehmen in der EU reduziert werden. Im Fokus stehen hierbei Produkte, welche auf Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao oder Kaffee basieren, da diese den größten Anteil der Waldschädigung und Entwaldung verantworten. Mittels dieses Verordnungsvorschlags soll der Verlust biologischer Vielfalt und der Anteil von Treibhausgaremissionen in der Atmosphäre verringert werden. 
    Für Unternehmen gilt es nun zu beachten, dass die sechs Primärprodukte (Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee und deren Sekundärprodukte) nicht aus geschädigten Waldflächen stammen dürfen, welche nach dem 31.12.2020 entstanden sind. Dies gilt es in der Sorgfaltspflichtenerklärung zu belegen, geprüft wird die Umsetzung durch in den EU-Mitgliedsstaaten ernannte Durchsetzungsbehörden. Auf EU-Ebene wird die Kommission ein Benchmarking System aufbauen, welches eine Risikobewertung für ganze Länder oder Regionen hinsichtlich der Waldschädigung durch landwirtschaftliche Maßnahmen durchführt. Auf Basis dessen variieren die auf die Unternehmen zukommenden Sorgfaltspflichten anhand der Risikobewertung der Regionen, aus welchen Produkte bezogen werden. 
     

  • Dezember 2022Nationaler Emissionshandel für Wärme und Verkehr - neue Regelungen ab 01.01.2023

    Hintergrund: Nationaler Emissionshandel für den Sektor Wärme 

    Als Maßnahme zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wurde bereits im Jahr 2021 ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt, dessen rechtlichen Rahmen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet.
    Der Preis für die erforderlichen Zertifikate (CO2-Preis) ist gesetzlich festgelegt. Bis 31.12.2025 gilt ein Festpreis, der sich jedes Jahr erhöht. Danach wird ein Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR pro Emissionszertifikat gelten. Die hierdurch anfallenden CO2-Kosten sollen im Gebäudesektor zukünftig abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

    Bisherige Rechtslage: Umlage der CO2-Kosten im Gebäudesektor auf die Mieter

    Nach der bei zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage war es Vermietern möglich, die Heizkosten einschließlich der Kohlendioxidkosten vollständig auf die Mieter umzulegen.

    Neue Rechtslage: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen den Mietparteien

    Durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird ab dem 01.01.2023 die Möglichkeit zur Umlage der CO2-Kosten auf den Mieter eingeschränkt, um vermieterseitig einen zusätzlichen Anreiz für die Umsetzung energetischer Verbesserungsmaßnahmen zu schaffen. Im Grundsatz sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor, bei dem die Kostenaufteilung an den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes gekoppelt wurde. Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes, desto stärker wird der Vermieter an den CO2-Kosten beteiligt.
    Die Aufteilung der CO2-Kosten im Falle von Nichtwohngebäuden ist in § 8 CO2KostAufG geregelt. Bis 2025 kann pauschal eine hälftige Aufteilung erfolgen. Für die Mietpartei günstige Abweichungen können vereinbart werden. Ab 2025 wird ein Stufenmodell eingeführt.

  • Dezember 2022Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG

    Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember entlastet werden. Um Gas- und Wärmeverbraucher bis zur Einführung der angekündigten Preisbremsen finanziell zu entlasten, wird die Bundesrepublik Deutschland eine Einmalzahlung leisten.

    Entlastung für Gasverbraucher

    Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Höhe entspricht dabei der Summe aus einem arbeitsbezogenen Preiselement (1/12 des Jahresverbrauchs, vgl. § 2 Abs. 2 EWSG) und allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
    Von der Soforthilfe ausgenommen sind unter anderem Letztverbrauchern, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen. Sonderregelungen gelten außerdem im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum, dem Betrieb sozialer Einrichtungen und solcher des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

    Entlastung im Wärmesektor

    Auch für den Wärmebereich ist eine einmalige Entlastung vorgesehen. Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31.12.2022 zu leisten. Analog zum Gassektor gelten auch für den Wärmesektor Ausnahmen.

    Erstattungsansprüche der Lieferanten

    Lieferanten erhalten nach § 6 EWSG einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und haben nach § 7 EWSG die Möglichkeit auf eine Vorauszahlung § 7 EWSG. Hierfür müssen die Lieferanten die Auszahlung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine Frist sieht das EWSG hierfür nicht vor. Details zur Auszahlung sind in den §§ 8 und 9 EWSG geregelt.